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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2017 - 8 R 143/16
Beitragsbescheid zur Sozialversicherung Einstweiliger Rechtsschutz Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Zulässigkeit einer Beitragsschätzung Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden Überwiegendes Suspensivinteresse
1. Ist im Einzelfall eine Schätzung zulässig, so ist auch diese gerichtlich voll überprüfbar, ohne dass dem prüfenden Rentenversicherungsträger ein Ermessen eingeräumt wäre.
2. Bei der Wahl der Schätzmethoden ist der Träger der Rentenversicherung frei, auch wenn das Ergebnis für den Beitragsschuldner nicht das günstigste ist, er muss lediglich von sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen ausgehen.
3. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen.
4. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind.
5. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB IV § 28f Abs. 2 S. 3
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 25.01.2016 S 45 R 2334/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.1.2016 geändert. Der Beschluss des Sozialgerichts vom 17.12.2015 wird aufgehoben. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1.10.2015 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 38.320,33 EUR festgesetzt.

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