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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.03.2015 - 8 R 573/13
Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung Streit über die Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides Prüfung der Versicherungsfreiheit einer im Jahre 2005 durch ein stellvertretendes Vorstandsmitglied einer AG angenommenen nicht konzernangehörigen Beschäftigung Voraussetzungen für die Verwirkung der Geltendmachung der Beitragsforderung (hier Fehlen des Zeitmoments)
1. Eine ab dem 03.11.2003 zum stellvertretenden Vorstandsmitglied einer AG bestellte Person unterliegt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der Rentenversicherungspflicht gem. § 1 S. 4 SGB VI. Auch Beschäftigungen dieser Person außerhalb des Konzerns, die vor dem 6.11.2003 aufgenommen wurden und keiner Versicherungspflicht unterlagen, bleiben weiterhin nicht versicherungspflichtig.
2. Für nach dem 6.11.2003 aufgenommene Beschäftigungen ist diese Person nur in ihrer Vorstandstätigkeit und in konzernzugehörigen Beschäftigungen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig. Nimmt sie eine Tätigkeit erst im Jahre 2005 auf, und handelt es sich dabei nicht um eine konzernangehörige Beschäftigung, müssen für diese Beschäftigung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden. Die Übergangsregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI findet in diesem Fall keine Anwendung.
3. "Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft" i.S.d. § 229 Abs. 1a SGB VI sind nur die Personen, die am Stichtag, dem 6.11.2003, auch in persona (als Vorstände) in das Handelsregister eingetragen waren.
4. Bei etwaigen Unklarheiten über das Bestehen einer Versicherungspflicht obliegt es dem Arbeitgeber, eine Klärung durch die Einzugsstelle herbeizuführen.
Normenkette:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5
,
SGB VI § 1 S. 4
,
SGB VI § 229 Abs. 1a
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1 und S. 3
,
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 Hs. 2
,
BGB § 133
Vorinstanzen: SG Duisburg 01.06.2010 S 21 R 355/07
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 1.6.2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.655,00 Euro festgesetzt.

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