Regelaltersrente und Entschädigung für die Folgen einer Gallenoperation
Sachdienlichkeit einer Klageänderung
Auflösung des Versicherungsverhältnisses durch Beitragserstattung
Tatbestand
Streitig ist Regelaltersrente, im zweiten Rechtszug außerdem eine Entschädigung für die Folgen einer Gallenoperation.
Der 1940 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und lebt in Marokko. Er war vom 21.11.1963 bis zum 15.2.1967
in der Bundesrepublik Deutschland als Bergmann und für kurze Zeit als Hilfsarbeiter außerhalb des Bergbaus versicherungspflichtig
beschäftigt. Danach kehrte er nach Marokko zurück.
Am 12.2.1969 beantragte er über das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Casablanca bei der Ruhrknappschaft (als
Rechtsvorgängerin der Beklagten) die Erstattung der in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlten Beiträge. Am 7.1.1970
sprach der Kläger (anlässlich eines Aufenthalts in Deutschland als Tourist) bei der Ruhrknappschaft persönlich vor, um sich
nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen. Die Bundesknappschaft (als Rechtsnachfolgerin der Ruhrknappschaft bzw Rechtsvorgängerin
der Beklagten; fortan einheitlich: Beklagte) entsprach dem Antrag und stellte eine Erstattungsforderung in Höhe von 1.056,02
DM fest. Hierbei berücksichtigte sie sämtliche Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung (Zeiten vom 21.11.1963 bis
zum 23.11.1964 und vom 7.10.1965 bis zum 15.2.1967) sowie Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter für die Zeit vom 13.6.
bis 30.9.1965 aus einem versicherungspflichtigen Entgelt von 1.697,82 DM (Bescheid vom 10.2.1970). Diesen Bescheid übergab
der Knappschaftsälteste Schneider am 23.2.1970 dem damaligen Hauswirt des Klägers in Essen, weil er den Kläger unter der angegebenen
Anschrift in Essen-Überruhr nicht getroffen hatte. Der Erstattungsbetrag wurde dem Kläger am 20.2.1970 durch einen Briefboten
in bar ausgezahlt (Bestätigung der Hauswirtin A. Linke gegenüber dem Knappschaftsältesten Schneider am 6.5.1970; Auskunft
des Postscheckamts Dortmund vom 18.6.1970).
Nachdem die damalige Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz (jetzt: DRV Rheinland) mitgeteilt hatte, für die Beschäftigung
vom 13.6. bis 30.9.1965 sei von einem (höheren) versicherungspflichtigen Entgelt von 1.991,64 DM auszugehen, stellte die Beklagte
eine weitere Erstattungsforderung von 20,56 DM fest; der Betrag werde nach Marokko überwiesen (an den Kläger in Marokko adressierter
Bescheid vom 12.8.1970). Der Bescheid wurde dem Kläger am 17.8.1970 zugestellt. Fast 2 Jahre später (Schreiben vom 10.5.1972)
teilte die LVA Rheinprovinz der Beklagten mit, dass der Kläger vom 13.6. bis 30.9.1965 tatsächlich nur 1.697,82 DM verdient
habe. Von einer Rückforderung des überzahlten Betrages von 20,56 DM werde Abstand genommen.
Anträge des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung (zunächst wegen Folgen einer Magenoperation 1967,
später wegen Folgen einer Gallenoperation 1964 in Deutschland) lehnte die Beklagte wegen der Beitragserstattung ab (Bescheide
vom 20.10.1980, 13.4.1981 und 16.1.2006).
Am 26.10.2009 beantragte der Kläger über die marokkanische Verbindungsstelle "Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS)"
die Gewährung einer Altersrente ("pension de vieillesse"). Die Beklagte lehnte auch diesen Antrag wegen der erfolgten Beitragserstattung
ab (Bescheid vom 23.11.2009; Widerspruchsbescheid vom 19.1.2010).
Mit seiner am 10.2.2010 beim Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er habe Beiträge an die Beklagte gezahlt, er sei
ein alter Mann und brauche seine Rente.
Die Beklagte hat ihre Entscheidung für richtig gehalten.
Nach Hinweis auf die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Rentenanspruch bestehe nicht, weil dem Kläger die geleisteten Beiträge erstattet worden seien.
Dadurch sei das Versicherungsverhältnis aufgelöst worden (Gerichtsbescheid vom 14.12.2010, zugestellt am 3.1.2011).
Mit seiner Berufung vom 17.1.2011 (Eingang beim SG) hat der Kläger vorgetragen, er habe für seine Arbeit in Deutschland vom 21.11.1963 bis zum 15.2.1967 nur 1.056,02 DM erhalten.
Das sei zu wenig. Zudem sei er damals gezwungen worden, die "Abrechnung zu machen". Er sei bereit, den Betrag von 1.056,02
DM gegen Gewährung einer Rente zurückzuzahlen. Er bestehe außerdem auf einer Entschädigung für die Folgen der in Deutschland
am 5.3.1964 erfolgten Gallenoperation.
Der Kläger ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis geladen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens
verhandelt und entschieden werden könne. Er hat mitgeteilt, er sei alt und krank. Er habe keinen Vertreter in Deutschland.
Seine Situation sei schwierig. Er bitte, ihm sein Recht zu geben (Schreiben vom 17.3.2014).
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger niemand erschienen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung sowie den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen (Beschluss vom
20.12.2011).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
Verwaltungsakten der Beklagten. Sämtliche Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
A.
Der Senat kann trotz Nichterscheinens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung
entscheiden. Denn der Kläger ist in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung (§§
63 Abs
1 und
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG), 175
Zivilprozessordnung i.V.m. Art 31 Abs 1 Satz 3 des Deutsch-Marokkanischen Sozialversicherungsabkommens (DMSVA) vom 25.3.1981, in Kraft seit dem 1.8.1986, BGBl II
1986, 550 ff, 562, 772) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, §
62 SGG. Das Schreiben des Klägers vom 17.3.2014 bietet keine Veranlassung, von einer Entscheidung abzusehen und den Termin aufzuheben
oder zu verlegen, weil der Kläger einen darauf gerichteten Antrag weder ausdrücklich noch konkludent gestellt, sondern lediglich
erklärt hat, er sei alt und krank und habe keinen Vertreter in Deutschland, und darum gebeten hat, ihm zu helfen und ihm (auch
in seiner Abwesenheit) sein Recht zu geben.
I. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmals (auch) eine Entschädigung für die Folgen einer Gallenoperation begehrt,
geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass er dieses Begehren mit der Berufung, hilfsweise mit einer zweitinstanzlichen
Klage in das Verfahren einführen will.
Die Berufung ist insoweit unzulässig. Der Kläger ist durch die erstinstanzliche Entscheidung nicht formell beschwert, da das
SG nicht über einen solchen Entschädigungsanspruch entschieden hat. Das Rechtsmittel der Berufung dient dazu, eine erstinstanzliche
Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Fehlt es - wie hier zum Entschädigungsanspruch - an einer solchen Entscheidung,
kann der Berufungskläger insoweit nicht durch eine sozialgerichtliche Entscheidung zu seinen Lasten "beschwert" sein; seine
Berufung geht ins Leere.
Auch die - dann hilfsweise anzunehmende - zweitinstanzliche Klage(-änderung) ist unzulässig, §§
153 Abs
1,
99 SGG. Die Beklagte hat dieser Klageänderung weder zugestimmt noch sich dazu in der Sache eingelassen, §
99 Abs
1 Alt 1
SGG. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich, da die geänderte Klage unzulässig wäre, §
99 Abs
1 Alt 2
SGG. Eine Klageänderung ist niemals sachdienlich, wenn die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen werden müsste. So liegt
der Fall hier, weil eine (direkte) Klage auf Entschädigung wegen der Folgen einer Gallenoperation nicht statthaft ist.
Keine der im sozialgerichtlichen Verfahrensrecht vorgesehenen Klagearten ist statthaft. Das
SGG stellt eine Numerus Clausus von Klagearten zur Verfügung. Begehrt jemand - wie vorliegend der Kläger - Leistungen von einem
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, muss er sich zunächst an diesen wenden und kann erst später gegen dessen Entscheidung
(eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungs-)Klage erheben. Diese Anfechtungs- und Verpflichtungs-/Leistungsklage ist eine
spezifische Klageart, die in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten - in Ausgestaltung von Art
19 Abs
4 Grundgesetz - den Besonderheiten des Subordinationsverhältnisses Rechnung trägt. In diesem (allgemeinen oder besonderen) Gewaltverhältnis
zwischen staatlichem Hoheitsträger und (seiner Gewalt unterworfenem) Staatsbürger ist jener befugt, das Rechtsverhältnis einseitig
durch Verwaltungsakt (§ 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) zu regeln. Der gerichtliche Rechtsschutz ist so ausgestaltet, dass
erst nach Abschluss eines solchen Verwaltungsverfahrens eine Klage statthaft ist, die dann (ggf ua) darauf gerichtet ist,
den Verwaltungsakt zu ändern. Da die Beklagte dem Kläger zu seinem - erst im Berufungsverfahren vorgebrachten - Begehren auf
Entschädigung noch keinen Bescheid erteilt hat, ist eine (kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs /Leistungs )Klage iS
von §
54 Abs
1,
2 oder 4
SGG nicht statthaft. Auch die allgemeine (=direkte) Leistungsklage iS von §
54 Abs
5 SGG ist nicht statthaft, weil sie nur für Gleichordnungsverhältnisse vorgesehen ist, in denen ein Verwaltungsakt gerade nicht
zu ergehen hat. Eine Feststellungsklage ist ebenfalls nicht statthaft, weil ein Feststellungsinteresse regelmäßig fehlt, wenn
(sofort) auf Leistung geklagt werden kann. Andere Klagearten kommen von vorneherein nicht in Betracht.
II. Im Übrigen ist die Berufung zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
19.1.2010 (§
95 SGG) ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht, §
54 Abs
2 Satz 1
SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach der hier noch
maßgeblichen Vorschrift des §
35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (im Folgenden: aF).
Nach §
35 SGB VI aF erhalten Versicherte Regelaltersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger hat zwar 2005 das 65. Lebensjahr vollendet, er hat jedoch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten
(§§
50 Abs
1, 51 Abs 1
SGB VII) nicht erfüllt. Die allgemeine Wartezeit beträgt für die Regelaltersrente fünf Jahre, §
50 Abs
1 SGB VI. Dabei ist allerdings nicht entscheidend, dass der Kläger bereits in Deutschland keine fünf Jahre (60 Monate) mit Beitragszeiten
hatte (sondern nur 32 Monate), weil nach Art 24 DMSVA (zur "Aufstockung") auch marokkanische Zeiten berücksichtigungsfähig
sind. Voraussetzung ist jedoch, dass der Kläger überhaupt deutsche Beitragszeiten hat. Das ist nicht der Fall. Denn wegen
der durchgeführten Beitragserstattung liegen beim Kläger für die Erfüllung der Wartezeit anrechenbare deutsche Beitragszeiten
(§§
51 Abs
1 und 4, 54f
SGB VI) überhaupt nicht (mehr) vor (vgl dazu BSG, Beschluss vom 7.4.2008, Az 5b KN 1/08 BH mwN).
Zwar trifft zu, dass der Kläger (mit Unterbrechungen) von November 1963 bis Februar 1967 in Deutschland gearbeitet und Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat. Dadurch sind zunächst - eine Rentenanwartschaft begründende - Beitragszeiten
vorhanden gewesen. Daraus kann der Kläger jedoch heute keine Rechte mehr herleiten, weil ihm die gezahlten Beiträge im Jahr
1970 nach der damals maßgeblichen Vorschrift des § 95 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) (gleichlautend: § 1303
Reichsversicherungsordnung (
RVO)) erstattet worden sind und die Anwartschaft damit erloschen ist. Durch die Beitragserstattung ist das zuvor bestehende Versicherungsverhältnis
aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr, §
210 Abs
6 Sätze 2 und 3
SGB VI (im Zeitpunkt der Erstattung maßgeblich: §§ 95 Abs 7 RKG, 1303 Abs 7
RVO). Die Gesetzesregelung ist so konzipiert, dass - und das galt auch schon früher - eine Erstattung nur insgesamt und nicht
teilweise beansprucht werden kann, §
210 Abs
6 Satz 1
SGB VI. Kommt es zu einer (immer: vollständigen) Erstattung, wird das Versicherungsverhältnis, das bis zum Erstattungszeitpunkt
bestand, gänzlich und unwiederbringlich aufgelöst, §
210 Abs
6 Satz 2
SGB VI. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass dem Kläger nur die Hälfte der gezahlten Beiträge zu erstatten war und erstattet
wurde (BSG, Beschluss vom 7.4.2008, Az 5b KN 1/08 BH), und ist mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar (BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr 34; BSG SozR 3-2600 § 210 Nr 2). Deshalb besteht auch keine gesetzliche Grundlage für das Begehren des Klägers, den erhaltenen Betrag zurückzuzahlen
und stattdessen Rente zu erhalten.
Nach dem Gesamtinhalt der Akten sowie dem Vorbringen des Klägers steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Kläger die
von ihm entrichteten Beiträge (wie gesetzlich vorgesehen: zur Hälfte) rechtswirksam erstattet worden sind.
Eine rechtswirksame Beitragserstattung setzt voraus, dass nachweislich (1) ein Erstattungsantrag, (2) ein wirksamer Erstattungsbescheid
und (3) eine rechtswirksame, befreiende Bewirkung der Leistung (= Erfüllung des Erstattungsanspruchs entsprechend §
362 Bürgerliches Gesetzbuch) vorliegen (vgl dazu und besonders zur Beweislast: BSGE 80, 41 ff = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6; vgl auch LSG NRW, Beschluss vom 21.9.2003, Az L 2 KN 19/03, und Urteile vom 16.8.2007, Az L 2 KN 259/06, vom 16.12.2010, Az L 2 KN 169/09, vom 13.9.2011, Az L 18 (2) KN 223/07, vom 15.11.2011, Az L 18 (2) KN 42/08, L 18 KN 30/10 und L 18 (2) KN 239/09, sowie vom 24.4.2012, Az L 18 KN 82/10). Das ist hier der Fall. Für den Senat steht aufgrund der in den Verwaltungsakten der Beklagten enthaltenen Urkunden sowie
der eigenen Ausführungen des Klägers mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit
(Beweismaßstab des Vollbeweises) fest, dass alle drei Voraussetzungen erfüllt sind.
Es kann offen bleiben, ob die rechtsgestaltende Wirkung der Beitragserstattung aus dem Erstattungsantrag oder aus dem Erstattungsbescheid
folgt (LSG NRW, Urteil vom 18.10.2001, Az L 2 KN 64/01 mwN) und unter welchen Voraussetzungen sich die Beklagte bei Nichterfüllung nach Treu und Glauben darauf nicht (mehr) berufen
kann. Denn hier liegt ein wirksamer, in Casablanca am 12.2.1969 gestellter Antrag des Klägers vor, der die Unterschrift des
Klägers trägt. Der Kläger hat selbst eingeräumt, diesen Antrag gestellt zu haben. Auf diesen Antrag hin hat die damals zuständige
Bundesknappschaft mit Bescheid vom 10.2.1970 festgestellt, dass in der Zeit von November 1963 bis Februar 1967 entrichtete
Beiträge in Höhe von 1.056,02 DM erstattet werden. Sowohl den Erstattungsbescheid als auch den Erstattungsbetrag von 1.056,02
DM hat der Kläger anlässlich seines (erneuten) Aufenthalts in Deutschland im Jahr 1970 auch erhalten. Den Erhalt des Betrages
hat er überdies im Berufungsverfahren eingeräumt.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger auch den mit Bescheid vom 12.8.1970 festgestellten zusätzlichen Erstattungsbetrag von 20,56
DM, der ihm uU nicht zustand, erhalten hat, wofür nach dem Beweis des ersten Anscheins Einiges spricht, da ihm der Bescheid
am 17.8.1970 zugestellt worden ist, der Betrag von der Beklagten überwiesen wurde und der Kläger sich in der Folge nicht mehr
(wie zB bei der Vorsprache am 7.1.1970) nach dem Verbleib erkundigt hat. Denn es liegt ein insgesamt wirksames Erstattungsverfahren
vor, durch das das Versicherungsverhältnis aufgelöst wurde und die bis zum Erstattungszeitpunkt bestehenden Rentenanwartschaften
des Klägers sämtlich erloschen sind, §
210 Abs
6 Sätze 1 bis 3
SGB VI. Auf der Basis des Bescheides vom 12.8.1970 könnte der Kläger allenfalls noch die Erstattung des Restbetrages von 20,56 DM
geltend machen; ein solcher Anspruch ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Aus dem Vortrag des Klägers, er sei zu der Beitragserstattung gezwungen worden, resultiert schon deshalb kein anderes Ergebnis,
weil sich dieser Vortrag nach Lage der Akten als unrichtig erweist. Die Aktenlage spricht im Gegenteil für eine selbst bestimmte,
eigenverantwortliche Antragstellung des Klägers. Soweit der Kläger später behauptet, er sei nach Deutschland gereist, wo man
sich geweigert habe, ihm eine Arbeit anzubieten und ihn gezwungen habe, die "Abrechnung zu machen", widerspricht dieser Vortrag
sowohl dem Inhalt der Verwaltungsakten als auch dem Vorbringen des Klägers an anderer Stelle. Aus den Verwaltungsakten ergibt
sich vielmehr, dass der Kläger den Antrag auf Beitragserstattung nicht in Deutschland, sondern im Generalkonsulat der Bundesrepublik
Deutschland in Casablanca gestellt hat. Diesen Sachverhalt hat der Kläger in seiner Berufungsschrift (zunächst) bestätigt.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183 Satz 1,
193 Abs
1 Satz 1
SGG.
C.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, vgl §
160 Abs
2 SGG. Maßgeblich für die Entscheidung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.