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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.05.2012 - 5 AS 2/09
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Ermittlung der Wohnflächengrenzen für Einpersonenhaushalte in Sachsen-Anhalt im Rahmen der Angemessenheitsprüfung
1. Da das Land Sachsen-Anhalt zu § 10 WoFG (vom 13. September 2001, BGBl. I S. 2376) keine Ausführungsvorschriften erlassen hat, kann nicht auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte zurückgegriffen werden.
2. Zur Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße ist im Land Sachsen-Anhalt auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen [MRS] vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien aus den Jahren 1993 und 1995 (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MRS vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1285, RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr [MWV] vom 10. März 1995, MBl. LSA Nr. 31/1995, S. 1133) zurückzugreifen. Danach sind Wohnflächen für einen Einpersonenhaushalt bis zu 50 qm und für einen Zweipersonenhaushalt bis zu 60 qm förderfähig. Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöhte sich die förderfähige Wohnfläche um maximal 10 qm.
3. Soweit im Land Sachsen-Anhalt in zugleich oder später erlassenen Verwaltungsvorschriften teilweise höhere förderfähige Wohnflächen - zumeist in Verbindung mit der Nennung einer Mindestzahl von Wohnräumen - beispielsweise bei der Sanierung leerstehender Wohngebäude oder zur Schaffung von alten- und behindertengerechten Wohnraums ausgewiesen wurden, handelte es sich anders als bei den generellen Richtlinien zu den Wohnungsbauförderungsbestimmungen um Spezialvorschriften, die lediglich Ausschnitte des sozialen Wohnungsbaus betrafen. Wegen der abweichenden Förderziele können diese keinen Aufschluss geben über die Größe des als angemessen erachteten Wohnraums und sind nicht heranzuziehen.
4. Genügen die Ermittlungen des Grundsicherungsträgers (hier: Salzlandkreis für das Gebiet des Altkreises Bernburg und das Jahr 2005) zur Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft nicht den Anforderungen des BSG an ein "schlüssiges Konzept", und sind Ermittlungsversuche des Senats erfolglos geblieben, bestimmt sich die Angemessenheitsgrenze nach den Werten zu § 8 WoGG idF von 2005, erhöht um einen Sicherheitszuschlag von 10%.
5. Verletzt der Grundsicherungsträger seine Mitwirkungspflichten aus § 103 Satz 1 SGG, indem er auf gerichtliche Nachfragen u.a. konzeptionelle Überlegungen und die Grundlagen seiner Ermittlungen nicht offenlegt, verringern sich die Anforderungen an die gerichtliche Amtsermittlung. Sie entfällt, wenn es an gesicherten Grundlagen für weitere Ermittlungen zur Nachbesserung eines "schlüssigen Konzepts" fehlt. Insoweit hat der Beteiligte die Folgen seiner unzureichenden Mitwirkung zu tragen.
1. Da das Land Sachsen-Anhalt zu § 10 WoFG (vom 13.9.2001, BGBl I 2001, 2376) keine Ausführungsvorschriften erlassen hat, kann nicht auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte zurückgegriffen werden.
2. Zur Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße ist im Land Sachsen-Anhalt auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23.2.1993, MBl LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien aus den Jahren 1993 und 1995 (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt, RdErl des MRS vom 23.2.1993, MBl LSA Nr. 27/1993, S. 1285, RdErl des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr (MWV) vom 10.3.1995, MBl LSA Nr. 31/1995, S. 1133) zurückzugreifen. Danach sind Wohnflächen für einen Einpersonenhaushalt bis zu 50 qm und für einen Zweipersonenhaushalt bis zu 60 qm förderfähig. Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöhte sich die förderfähige Wohnfläche um maximal 10 qm.
3. Soweit im Land Sachsen-Anhalt in zugleich oder später erlassenen Verwaltungsvorschriften teilweise höhere förderfähige Wohnflächen - zumeist in Verbindung mit der Nennung einer Mindestzahl von Wohnräumen - beispielsweise bei der Sanierung leerstehender Wohngebäude oder zur Schaffung von alten- und behindertengerechten Wohnraums ausgewiesen wurden, handelte es sich anders als bei den generellen Richtlinien zu den Wohnungsbauförderungsbestimmungen um Spezialvorschriften, die lediglich Ausschnitte des sozialen Wohnungsbaus betrafen. Wegen der abweichenden Förderziele können diese keinen Aufschluss geben über die Größe des als angemessen erachteten Wohnraums und sind nicht heranzuziehen.
4. Genügen die Ermittlungen des Grundsicherungsträgers (hier: Salzlandkreis für das Gebiet des Altkreises Bernburg und das Jahr 2005) zur Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft nicht den Anforderungen des BSG an ein "schlüssiges Konzept", und sind Ermittlungsversuche des Senats erfolglos geblieben, bestimmt sich die Angemessenheitsgrenze nach den Werten zu § 8 WoGG idF von 2005, erhöht um einen Sicherheitszuschlag von 10%.
5. Verletzt der Grundsicherungsträger seine Mitwirkungspflichten aus § 103 S. 1 SGG, indem er auf gerichtliche Nachfragen ua konzeptionelle Überlegungen und die Grundlagen seiner Ermittlungen nicht offenlegt, verringern sich die Anforderungen an die gerichtliche Amtsermittlung. Sie entfällt, wenn es an gesicherten Grundlagen für weitere Ermittlungen zur Nachbesserung eines "schlüssigen Konzepts" fehlt. Insoweit hat der Beteiligte die Folgen seiner unzureichenden Mitwirkung zu tragen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 558d
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 103 S. 1 Halbs. 2
,
WoFG § 10
,
WoGG 2 § 8 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 17.11.2008 S 6 AS 386/06
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 17. November 2008 wird aufgehoben und der Beklagte unter Änderung seines Bescheids vom 8. Juli 2005 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. September und 24. November 2005, diese in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2006, sowie seines Bescheids vom 27. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27. Juni 2006 verurteilt, dem Kläger für die Monate Juli bis Dezember 2005 und Februar bis Juli 2006 jeweils weitere 52,00 EUR sowie für Januar 2006 weitere 153,00 EUR (insgesamt 777,00 EUR) an Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger 75 % seiner außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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