Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.05.2012 - 5 AS 234/09
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Ausbildungsgeld gemäß § 104 SGB III als Einkommen
1. Ausbildungsgeld nach § 102 f SGB III für eine behinderten Menschen vorbehaltenen Berufsausbildung ist als Einkommen iSv § 11 SGB II anzurechnen, soweit es keinen Anteil für Fahrt- und Lehrgangskosten enthält. Eine Anrechnungsfreiheit entsprechend § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII (so BSG, Urteil vom 23. März 2010, B 8 SO 17/09 R für Besucher des Eingangsbereichs einer WfbM) kommt nicht in Betracht.
2. Hat der volljährige Leistungsberechtigte seinen Vater bevollmächtigt, alle Angelegenheiten nach dem SGB II für ihn zu regeln und ist dieser tätig geworden, ist für die Feststellung des subjektiven Verschuldensvorwurf iSv § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X auf diesen abzustellen.
3. Eine unzulässige Verböserung im Widerspruchsverfahren liegt vor, wenn die Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen für einen Monat erhöht wird, auch wenn der Betrag sich insgesamt reduziert.
1. Ausbildungsgeld nach §§ 102ff SGB III für eine behinderten Menschen vorbehaltene Berufsausbildung ist als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II anzurechnen, soweit es keinen Anteil für Fahrt- und Lehrgangskosten enthält. Eine Anrechnungsfreiheit entsprechend § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII kommt nicht in Betracht.
2. Hat der volljährige Leistungsberechtigte seinen Vater bevollmächtigt, alle Angelegenheiten nach dem SGB II für ihn zu regeln und ist dieser tätig geworden, ist für die Feststellung des subjektiven Verschuldensvorwurf im Sinne von § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X auf diesen abzustellen.
3. Eine unzulässige Verböserung im Widerspruchsverfahren liegt vor, wenn die Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen für einen Monat erhöht wird, auch wenn der Betrag sich insgesamt reduziert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 168
,
BGB § 170
,
BGB § 278 S. 1
,
SGB X § 13 Abs. 1
,
SGB X § 45 Abs. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3
,
SGB XII § 82 Abs. 3 S. 3
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a
,
SGB III §§ 102ff
,
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 24.04.2009 S 8 AS 2612/07
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 24. April 2009 und der Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2007 und des Teilanerkenntnisses vom 13. April 2012 werden abgeändert, soweit die Leistungsbewilligung über einen Betrag von mehr als 4.145,13 EUR zurückgenommen und zur Erstattung gestellt worden ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: