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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.07.2010 - 10 KR 29/09
Anspruch auf Doppelversorgung mit Sitzschale zur Schülerbeförderung als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung in Sachsen-Anhalt
1. Im Land Sachsen-Anhalt ist es gem. 71 Abs. 2 SchulG LSA Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Schülerbeförderung, die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler ua der Förderschulen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
2. Zur Durchführung des Transportes unter zumutbaren Bedingungen gehört auch das Mitführen einer Sitzschale, auf die ein schwerstbehinderter Schüler ständig angewiesen ist. Weigert sich das mit der Durchführung des Transportes beauftragte Unternehmen, die Sitzschale mitzuführen, hat der Landkreis/die kreisfreie Stadt für eine ordnungsgemäße Durchführung des Transportes Sorge zu tragen oder den Erziehungsberechtigten anderweitig die notwendigen Transportaufwendungen zu erstatten.
3. Eine Versorgung mit einer zweiten Sitzschale durch die Krankenkasse (zu Hause und am Schulort) scheidet aus, weil sie nicht notwendig im Sinne von §§ 12 Abs. 1, 33 Abs. 1 SGB V ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 12 Abs. 1
,
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 33 Abs. 1
,
SGB V § 34 Abs. 4
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SchulG LSA § 71 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Magdeburg 08.05.2009 S 7 KR 68/09 ER
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. Mai 2009 - S 7 KR 68/09 ER - abgeändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: