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LSG Thüringen, Beschluss vom 03.05.2010 - 6 B 58/10
Aussetzung des Verfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren bei Zweifeln an der Prozessfähigkeit
Eine entsprechende Anwendung des § 114 Abs. 2 SGG kommt nur in eng begrenzten Fällen in Betracht. Insofern scheidet bei einer erwiesenen oder nicht klärbaren Prozessunfähigkeit die Aussetzung bis zur Bestellung eines Betreuers aus; dann muss ein besonderer Vertreter bestellt werden. Gleiches gilt, wenn nur Zweifel an der Prozessfähigkeit bestehen oder sie nicht bezweifelt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 114 Abs. 2
,
SGG § 72
Vorinstanzen: SG Gotha 07.01.2010 S 7 SF 237/09
Der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 7. Januar 2010 wird aufgehoben.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Entscheidungstext anzeigen: