Gründe:
I. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 30. Oktober 2009. In
dem diesem Urteil zugrunde liegenden Verfahren stritten die Beteiligten um die Übernahme von Umzugskosten und die Erstattung
der tatsächlichen Unterkunftskosten für eine neue, zum 01. April 2008 bezogene Wohnung der Klägerin für den Zeitraum April
bis einschließlich Oktober 2008. Hinsichtlich der begehrten Umzugskosten hatte die Klägerin eine Rechnung über 595 Euro bei
dem Beklagten vorgelegt; monatliche Leistungen für die Unterkunft hatte die Klägerin statt der ab Mai bewilligten 292,50 Euro
die tatsächlich angefallenen Kosten von seinerzeit 349,36 Euro monatlich klageweise geltend gemacht. Für den Monat April hatte
sich wegen eines ursprünglich höheren, den Betrag von 292,50 Euro übersteigenden Leistungsbetrages auf der Grundlage vorstehender
Gegebenheiten ein Erstattungsanspruch des Beklagten in Höhe von 104,49 Euro ergeben.
Das Sozialgericht hat wegen einer unzutreffenden Berechnung des Warmwasserabzugs und Nichtbeachtung der Rundungsregel der
Klage unter Aufhebung der entsprechenden Bescheide teilweise in Höhe von weiteren 11,79 Euro insgesamt für den Zeitraum April
bis einschließlich Oktober 2008 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Das Sozialgericht hat die Berufung für unzulässig erachtet und das Rechtsmittel der Berufung nicht zugelassen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, die sie trotz mehrfacher Ankündigungen vom 08. Januar, 23. Juni und
25. November 2010 sowie 28. Januar, 13. Juli und 15. August 2011 und einer im Anschluss erfolgte Erinnerung der Berichterstatterin
vom 04. Januar 2012 nicht näher begründet hat.
Die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 30. Oktober 2009 zuzulassen.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Dem Senat haben die Gerichtsakten bei der Entscheidung vorgelegen.
II. Die Zulassungsbeschwerde ist bereits nicht statthaft.
Nach §
145 Abs.
1 S. 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden.
Dies setzt indes eine zulassungsbedürftige Berufung voraus. Hieran fehlt es vorliegend. Die Nichtzulassungsbeschwerde war
deshalb gem. §§
202 SGG i.V.m 572 Abs. 2 S. 2
Zivilprozessordnung (
ZPO) als unzulässig zu verwerfen.
Nach §
144 Abs.
1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf
Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-,
Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 30. Oktober 2009 war kraft Gesetzes zulässig. Der Senat kann
deshalb ihre Zulassung nicht aussprechen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist erfolglos.
Das ursprüngliche Klagebegehren der Klägerin war darauf gerichtet, Erstattung ihrer verauslagten Umzugskosten in Höhe von
595 Euro sowie die Differenz der ab Mai 2008 bewilligten monatlichen Leistungen für die Wohnung von 292,50 Euro und den tatsächlichen
Kosten von monatlich insgesamt 349,36 Euro zu erlangen. Die Klägerin wandte sich ferner gegen einen wegen der Absenkung der
Unterkunftsleistungen erlassenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für den Monat April in Höhe von 104,49 Euro. Durch das
überwiegend klagabweisende Urteil des Sozialgerichts ist die Klägerin demnach in Höhe von 595 Euro zzgl. 341,16 Euro zzgl.
104,49 Euro abzgl. 11,79 Euro, mithin gesamt 1.028,86 Euro beschwert.
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht in eine Berufung umgedeutet werden (vgl. u.a. BSG, Beschluss vom 20. Juni 2004 - B 7 AL 10/04, juris). Auch die Aufhebung des unrichtigen Ausspruchs über die Nichtzulassung
der Berufung oder eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Berufungsverfahren kommt nicht in Betracht, denn die Aufhebung
eines unrichtigen Ausspruchs über die Nichtzulassung der Berufung sieht das Gesetz nicht vor. Das Beschwerdeverfahren kann
mangels Zulassungsentscheidung auch nicht als Berufungsverfahren weitergeführt werden. Die Vorschrift des §
145 Abs.
5 SGG sieht die Fortführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde als Berufungsverfahren nur für den Fall vor, dass die
Berufung zugelassen wurde (vgl. im Ergebnis auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2011 - L 25 AS 1946/11 NZB, juris). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).