Beitragserhebung zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung
Sachgerechte Beitragsgestaltung zur Unfallversicherung
Aufstellung eines Gefahrtarifs
Berücksichtigung der Unfallrisiken in landwirtschaftlichen Unternehmen
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Beitragserhebung zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung für das Beitragsjahr 2013.
Der Kläger erwarb im Jahr 2004 forstwirtschaftliche Grundstücke in einer Größe von 186,3 ha (Waldfläche 178,1 ha, Nicht-Holzboden
Fläche 2,5 ha, Grünland 5,7 ha) von der Bodenverwertungsgesellschaft (BVVG) zu Eigentum und zeigte die Übernahme der Bewirtschaftung
mit Schreiben vom 31. Oktober 2004 gegenüber der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland, der
Rechtsvorgängerin der Beklagten, an. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2005 ihre Zuständigkeit für
den forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers seit dem 17. November 2004 fest. Mit weiterem Kaufvertrag erwarb der Kläger
von der BVVG im Jahr 2005 weitere Forstflächen in einer Größe von 30,19 ha (Forst-/Waldfläche 27,23 ha, Geringstland 2,26
ha, Unland 0,70 ha). Im März 2009 übertrug er 32,29 ha Wald, 2,26 ha Unland und 3,2 ha Geringstland auf seine Ehefrau und
kaufte im November 2011 von der BVVG weitere 5,6131 ha Waldfläche. Im Beitragsjahr 2013 wies die maßgebliche Forstfläche eine
Größe von 198,17 ha auf.
Mit Schreiben vom 4. September 2013 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass mit Errichtung der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zum 1. Januar 2013 die Beitragsberechnung nach einem für das Bundesgebiet einheitlichen
Beitragsmaßstab verbunden sei. Für die Umlagejahre 2013 bis 2017 erfolge eine schrittweise Heranführung an die neue Beitragshöhe
durch einen individuellen Angleichungssatz. Es würden ergänzende Informationen zu den nachfolgend aufgeführten Produktionsverfahren
benötigt. Es werde gebeten, den beigefügten Fragebogen ausgefüllt zurückzusenden. Den beigefügten Erhebungsbogen füllte der
Kläger unter dem 5. Oktober 2013 aus und meldete aufgrund einer Neuveranlagung durch das Finanzamt S. für 2013 eine Forstfläche
von 198,17 ha. Den steuerlichen Nutzungssatz in Einschlagsfestmetern teilte er unter Bezugnahme auf die Festlegung der Forsteinrichtung
und deren Anerkennung durch die Oberfinanzdirektion Thüringen unter dem 3. Dezember 2013 mit 4,9 Einschlagsfestmetern je Hektar
(EFM/ha) mit.
Mit Bescheid vom 17. April 2014 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Beitragsforderung für das Umlagejahr 2013 auf
1.409,80 Euro fest. In die Berechnung stellte sie einen Grundbeitrag in der Mindesthöhe von 60 Euro sowie einen Risikobeitrag
i. H. v. 2.660,49 Euro ein. Unter Berücksichtigung des Abzugs eines Zuschusses aus Bundesmitteln und der Senkung nach der
Übergangvorschrift ergab sich ein Zahlbetrag i. H. v. 1.409,80 Euro. Hiergegen legte der Kläger am 15. Mai 2014 Widerspruch
ein. Alle Arbeiten würden durch Fremdfirmen verrichtet, gegenüber deren Mitarbeitern nicht er, sondern die jeweilige Firma
haftbar sei.
Die Beklagte wies durch Widerspruchsbescheid vom 25. September 2014 den Widerspruch als unbegründet zurück. Für die Beitragsberechnung
sei es unbedeutend, ob die im Unternehmen anfallenden Arbeiten von Kläger selbst oder von Dritten, wie z. B. Lohnunternehmern,
ausgeführt würden. Abgestellt werde auf das unternehmerische Risiko. Land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen seien
eigenständige Unternehmen, die der Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterlägen. Deren Beitragspflicht
beschränke sich jedoch auf betriebsspezifische Risiken, die über die Tätigkeit im jeweiligen Einsatzbetrieb hinausgingen.
Hiergegen hat der Kläger am 2. Oktober 2014 beim Sozialgericht Altenburg Klage erhoben. Die der Beitragserhebung zugrundeliegende
Satzung verstoße gegen die Vorschriften des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VII) sowie gegen allgemeine Grundsätze der Verhältnismäßigkeit. Es werde nicht verkannt, dass §
182 SGB VII der Beklagten einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Beitragserhebung einräume. Die §§
182 ff.
SGB VII enthielten allerdings zwingend zu beachtende Vorgaben. §
182 Abs.
2 Satz 2 und
3 SGB VII verlangten, dass die Satzung bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen zu berücksichtigen
und einen angemessenen solidarischen Ausgleich herbeizuführen habe. Daher sei es sachfremd und unzulässig, dass die Beklagte
bei der Beitragsberechnung die im Bereich von forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen auftretenden Unfallrisiken aus deren Unternehmensbereich
den Inhabern der forstwirtschaftlichen Unternehmen zuordne. Die Lohnunternehmen selbst würden nur zur Deckung des zusätzlichen
Risikos im Bereich einer überproportional erhöhten Wegegefahr bzw. eines Wartungs- und Reparaturaufwands herangezogen. Ein
weiterer erheblicher Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze liege darin, dass die Beklagte trotz der Pflichtmitgliedschaft
nicht alle Grundstückseigentümer von Forstgrundstücken vollständig erfasse und mit Beitragsbescheiden überziehe. Die tatsächliche
Zahl der Waldbesitzer in Thüringen sei deutlich höher. Bei ordnungsgemäßer Erfassung sämtlicher Waldbesitzer ergebe sich eine
völlig andere Kalkulation.
Mit Urteil vom 13. November 2017 hat das Sozialgericht Altenburg die Klage abgewiesen. Der Beitragsbescheid für das Umlagejahr
2013 entspreche der Satzung und den Vorgaben zur Beitragsberechnung. Die vorgetragenen Bedenken gegen die Regelungen der Satzung
seien nicht durchgreifend. Die Satzungsregelungen bewegten sich in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage vorgegebenen
Rahmen und verstießen nicht gegen höherrangiges Recht.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Im Hinblick auf die zwingende gesetzliche Vorgabe des §
182 Abs.
2 Satz 3
SGB VII bestehe eine uneingeschränkte Prüfungskompetenz der Gerichte. Jede andere Auslegung widerspreche dem Grundsatz der Gewaltenteilung.
Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Arbeitsaufwand für eine größere Arbeitsfläche geringer sein solle, als für eine
kleinere. Den geschätzten Arbeitsaufwand pro Flächeneinheit zugrunde zu legen, verstoße gegen die Grundsätze der Beitragsgerechtigkeit.
Denn letztlich würde es dem Einzelunternehmer überlassen, in welcher Intensität er seine Flächen bewirtschaftet. Es könne
nicht zulässig sein, dass die im Rahmen des Einsatzes von Fremdunternehmen anfallenden Kosten einer anderen Beitragsgruppe
auferlegt würden. Die Beitragsleistungen müssten derjenigen Beitragsgruppe zugeordnet werden, die sie auch tatsächlich auslöse.
Es sei gerade nicht so, dass die Zuordnung der Unfallgefahren von forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen Waldeigentümer nicht
benachteilige. Es möge ja richtig sein, dass die Betriebs- bzw. Lohnnebenkosten der forstlichen Lohnunternehmer umgelegt würden.
Aber längst nicht alle Versicherungsfälle im Bereich der forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen könnten tatsächlich dem Bereich
der Waldeigentümer zugeordnet werden. Lohnunternehmer würden auch bei nicht versicherungspflichtigen Eigentümern tätig. Auch
ansonsten finde eine Zuordnung von Unfallrisiken anderer Unternehmen, die mit der Forstwirtschaft verknüpft seien, nicht statt.
So würden weder die Unfallrisiken von im forstwirtschaftlichen Wegebau beauftragten Unternehmern, noch dasjenige der Jagdausübung
den forstwirtschaftlichen Unternehmern zugeordnet. Gerechter wäre es, die Beiträge z. B. auf der Grundlage der eingeschlagenen
Holzmengen zu erheben. Denkbar sei auch eine Unterteilung der Betriebe unter Berücksichtigung der Baumarten. Dies belege auch
das Steuerrecht. Die Beklagte habe sehr wohl einen gesetzlichen Auftrag mit dem Ziel, alle Beitragspflichtigen zu ermitteln.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 13. November 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 17. April 2014 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2014 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 29. Juni 2020 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 ein Teilanerkenntnis abgegeben, dass sie den in den angefochtenen Bescheiden
für das Umlagejahr 2013 festgesetzten Beitrag des Klägers um 63,83 Euro reduziere, den Beitragsbescheid vom 17. April 2014
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2014 insoweit teilweise aufhebe und den über-zahlten Betrag erstatte.
Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger angenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte
der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§
143,
144 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Festsetzung des Gesamtbeitrags i. H. v. 1.345,97 (1.409,80
- 63,83) Euro für das Umlagejahr 2013 und das entsprechende Zahlungsgebot in dem Bescheid der Beklagten vom 17. April 2014
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2014 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 29. Juni 2020
ist rechtmäßig. Die Klage ist gemäß §
54 Abs.
1 Satz 1
SGG als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Im Berufungsverfahren ist Gegenstand der Anfechtungsklage nur noch der Bescheid der Beklagten vom 17. April 2014 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2014 sowie in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 29. Juni 2020, mit dem
die Beklagte nun für das Umlagejahr 2013 noch einen zu zahlenden Beitrag in Höhe von 1.345,97,30 Euro verlangt. Die Beklagte
hat den zunächst geforderten Beitrag von 1.409,80 Euro um 63,83 Euro reduziert, nachdem der Senat die Beteiligten unter Bezugnahme
auf ein im Revisionsverfahren B 2 U 29/17 R durch die Beklagte abgegebenes Teilanerkenntnis darauf hingewiesen hatte, dass zweifelhaft sei, ob die Beklagte entgegen
§ 46 Abs. 1 ihrer Satzung die Höhe des Grundbeitrags für das Umlagejahr 2013 statt auf 350 Berechnungseinheiten durch Beschluss
des Vorstands auf 320 Berechnungseinheiten begrenzen und damit für die Höhe des Risikobeitrags Aufwendungen berücksichtigen
durfte, die an sich durch den Grundbeitrag abzudecken gewesen waren.
Zu Recht hat die Beklagte gegenüber dem Kläger als forstwirtschaftlichen Unternehmer Beiträge für das Umlagejahr 2013 i. H.
v. insgesamt 1.345,97 Euro festgesetzt. Die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung lagen grundsätzlich vor. Die Beklagte
ist die allein für die landwirtschaftlichen Unternehmen im Bundesgebiet zuständige landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
im Sinne des §
123 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII i. V. m. §§
2 Abs.
1 und
2, 3 Abs. 1 ihrer Satzung vom 9. Januar 2013 in der Fassung des 3. Nachtrages vom 20. November 2013.
Die vor Erlass des Beitragsbescheides erforderliche Anhörung im Sinne von § 24 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist erfolgt. Mit Schreiben vom 4. September 2013 hat die Beklagte den Kläger auf die Einführung des bundeseinheitlichen
Beitragsmaßstabes hingewiesen und um Ausfüllung eines Fragebogens gebeten.
Die Festsetzung der Beitragshöhe ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und der Satzung der Beklagten - nach der Annahme
des Teilanerkenntnisses - korrekt erfolgt.
Rechtliche Grundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid sind die Vorschriften des
SGB VII und die Satzungsbestimmungen der Beklagten (Satzung in der Fassung des 3. Nachtrages vom 20. November 2013). Denn der Kläger
war im Jahr 2013 Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Der Kläger war in der gesetzlichen Unfallversicherung
versicherter landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne der §§
123 Abs.
1 Nr.
1,
2 Abs.
1 Nr.
5a SGB VII. Landwirtschaftliche Unternehmen sind nach §
123 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII auch solche der Forstwirtschaft. Nach §
150 Abs.
1 Satz 1
SGB VII sind beitragspflichtig die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen,
die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Nach §
150 Abs.
1 Satz 2
SGB VII sind die nach §
2 SGB VII versicherten Unternehmer - wie hier der Kläger - selbst beitragspflichtig. Ein forstwirtschaftliches Unternehmen in diesem
Sinne setzt voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über eine forstwirtschaftlich genutzte Waldfläche verfügt, die zum Zwecke
der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird. Dabei muss es sich um Wald handeln. Weder ist eine Mindestgröße der forstwirtschaftlichen
Fläche noch ein Mindestmaß an Arbeitsaufwand bei der Bewirtschaftung der Waldflächen erforderlich. Bei vorhandenen Nutzungsrechten
besteht vielmehr die Vermutung der Bewirtschaftung (vgl. BSG Urteil vom 26. November 2019 - B 2 U 29/17 R, zitiert nach Juris). Nach §
136 Abs.
3 Nr.
1 SGB VII ist derjenige als Unternehmer einzustufen, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht.
Im Umlagejahr 2013 war der Kläger Eigentümer und Nutzungsberechtigter einer 198,17 ha großen Waldfläche, die er überwiegend
durch Lohnunternehmen bewirtschaften ließ. Die Bewirtschaftung durch forstwirtschaftliche Lohnunternehmen lässt die Eigenschaft
des Klägers als Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Unternehmens nicht entfallen. Denn als Eigentümer und Nutzungsberechtigter
trug er weiterhin das wirtschaftliche Risiko für das forstwirtschaftliche Unternehmen. Ihm oblagen die wirtschaftlichen Entscheidungen,
er trug die Kosten und ihm kamen die Einnahmen aus der forstwirtschaftlichen Nutzung zugute.
In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch die Beiträge
der Unternehmer aufgebracht. Aufgrund des für die Landwirtschaftliche Unfallversicherung gesetzlich normierten Prinzips der
nachträglichen Bedarfsdeckung (§
152 Abs.
1 Satz 1
SGB VII) werden die Aufwendungen des vorangegangenen Geschäftsjahres regelmäßig nach Beginn des neuen Geschäftsjahres auf die beitragspflichtigen
Unternehmer umgelegt. Das Geschäftsjahr entspricht dabei dem Kalenderjahr.
Die Berechnung der Beiträge wird in der jeweiligen Satzung des Unfallversicherungsträgers festgelegt (§
183 Abs.
2 SGB VII). Der Gesetzgeber gibt dabei in §
182 Abs.
2 SGB VII in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
vom 12. April 2012 (BGBl I 579) für die Beitragsbemessung den Rahmen vor. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlage
die Unfallrisiken in den Unternehmen, insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen, zu berücksichtigen. Sie kann hierzu
einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Berechnungsgrundlagen für die
Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert
oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2
Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen. Nach §
182 Abs.
4 Satz 2 Nr.
1 SGB VII bestimmt die Satzung auch das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung
des Flächenwertes für die forstwirtschaftliche Nutzung. Gemäß §
182 Abs.
5 SGB VII wird der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaßstab der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung
der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung
bestimmt die Satzung.
Die Beklagte hat die Satzungsbestimmungen zutreffend angewandt. Nach §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung der Beklagten in der
Fassung des 3. Nachtrages vom 20. November 2013 waren ab dem Umlagejahr 2013 die Beiträge für Unternehmen der Forstwirtschaft
nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif zu berechnen. Der Arbeitsbedarf war entsprechend § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Satzung
für Unternehmen der Forstwirtschaft nach der Fläche in Ha abzuschätzen. Als unterschiedliche Produktionsverfahren mit abweichenden
Beitragsberechnungen waren gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und der Anlage 1 der Satzung nur Forst mit allen Baumarten bis
100 ha pauschal degressiv, ab 100 ha in Abhängigkeit des betriebsindividuellen steuerlichen Nutzungssatzes degressiv oder
vertraglich aus der Produktion genommene Forstflächen zu berücksichtigen. Weiterhin war das Unfallrisiko durch die Bildung
von Risikogruppen mit Unternehmen mit vergleichbaren Produktionsverfahren unter Betriebsformen zu berücksichtigen. Die Risikogruppe
Forst umfasste die Produktionsverfahren alle Baumarten und vertraglich aus der Produktion genommene Forstflächen nach der
Anlage 2 Nr. 6 der Satzung. Gemäß § 49 Abs. 1 der Satzung berechnete sich der Beitrag je Unternehmen aus der Summe der Einzelbeiträge
je Produktionsverfahren zuzüglich des Grundbeitrages. Weitere Einzelheiten enthielten die §§ 49 bis 51 der Satzung. Darüber
hinaus bestimmte § 54 Abs. 1 der Satzung, dass ein für alle Risikogruppen einheitlicher Hebesatz festgelegt wird. Der Hebesatz
für 2013 wurde mit Vorstandsbeschluss vom 28. März 2014 festgesetzt. Die maßgeblichen Faktoren waren insoweit durch die Satzung
selbst bestimmt. Gemäß §§ 40 Abs. 5, 46 Abs. 2 und 3 der Satzung war ein Grundbeitrag zu zahlen, der mindestens 60 Euro betrug.
Entsprechend diesen Vorgaben hat die Beklagte den vom Kläger für das Umlagejahr 2013 zu zahlenden Beitrag - nach der Annahme
des Teilanerkenntnisses - von jetzt noch 1.345,97 Euro zutreffend ermittelt. Die Beklagte hat den Kläger entsprechend den
Vorgaben ihrer Satzung zur Risikogruppe "Forst" und zum Produktionsverfahren "Forst" mit einer Fläche von 198,17 ha veranlagt
und unter Errechnung des Arbeitsbedarfs je Einheit von 0,2169 Berechnungseinheiten, damit insgesamt 42,9916 Berechnungseinheiten,
sowie unter Zugrundelegung des vom Vorstand beschlossenen Hebesatzes von 6,18 Euro je Berechnungseinheiten, einem Risikogruppenfaktor
und dem Risikofaktor Produktionsverfahren 1,0 einen Risikobeitrag errechnet. Die nicht vom Grundbeitrag gedeckten, aber von
diesem zu deckenden Aufwendungen hat die Beklagte nun bei der Berechnung des Risikobeitrags des Klägers unberücksichtigt gelassen
und seinen Risikobeitrag nunmehr in der Höhe errechnet, wie er sich bei satzungsgemäßer Berechnung der Grundbeiträge der Versicherten
ergeben hätte. Für den Grundbeitrag hat die Beklagte den Mindestbeitrag von 60 Euro zugrunde gelegt. Anschließend hat sie
Bundesmittel abgezogen und den Beitrag nach der Übergangsvorschrift, sowie aus dem Sondervermögen der Rechtsvorgängerin nochmals
gesenkt.
Diese von der Beklagten angewandten Beitragsberechnungsvorschriften sind mit den gesetzlichen Vorgaben und auch ansonsten
mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar.
Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Beitragsbescheides und den diesem zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen ist zunächst
zu beachten, dass die Unfallversicherungsträger die Einzelheiten der Beitragsberechnung in der Satzung als autonomes Recht
festsetzen (§
183 Abs.
2 SGB VII). Diese sind daher durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nur daraufhin zu überprüfen, ob sie mit dem Gesetz, das die
Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, und dem sonstigen höherrangigen Recht vereinbar sind. Das Gericht hat dabei nicht zu prüfen,
ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat (ständige Rechtsprechung, vgl.
nur BSGE 54, 232, 235; 68, 111, 115; BVerfGE 4, 7, 18; 17, 319, 330; 31, 119, 130). Maßgebend ist nur, ob sachgerechte oder plausible Gründe für die autonome Rechtsetzung
anzuführen sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 1978 - 8/7 RU 43/71; BSG, Urteil vom 9. Dezember 1993 - B 2 RU 32/92; BSG, Urteil vom 24. Januar 1991 - 2 RU 62/89 = BSGE 68, 111, 115; BVerfGE 17, 337, 354; 17, 381, 388; 27, 220, 230). Den Unfallversicherungsträgern ist als ihre Angelegenheit selbst regelnden öffentlich-rechtliche
Körperschaften ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen
Ermächtigung Recht setzen (Feddern, in Schlegel/Voelzke, juris-PK, §
182 SGB VII Rn. 15; Roßkopf, Lauterbach,
SGB VII, 4. Auflage, Stand: November 2016, §
182 Rn. 50 ff; Burchardt, Krasney/Becker/Burchardt,
SGB VII, Stand: März 2016, §
182 Rn. 12). Sprechen sachgerechte, plausible Gründe nicht nur gegen, sondern auch für die festzulegende Beitragsgestaltung,
obliegt es grundsätzlich dem Satzungsgeber, die Abwägung zwischen den wesentlichen Gesichtspunkten und die daraus folgende
Entscheidung für die eine oder andere Regelung bei der Beitragsgestaltung zu treffen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 2019, B 2 U 29/17 R, zitiert nach Juris) hat der Satzungsgeber bei der Beitragsgestaltung sachgerecht zu differenzieren und in der Unfallversicherung
eine risikogerechte Abstufung vorzunehmen, wie dies für die allgemeine Unfallversicherung durch die obligatorische Aufstellung
eines Gefahrtarifs (§§
153 ff.
SGB VII) verwirklicht ist. Zu beachten ist allerdings, dass für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung das Gesetz
diese Anforderungen gelockert hat. Nach §
182 Abs.
2 Satz 2
SGB VII muss die Satzung der Berufsgenossenschaft bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen
ausreichend berücksichtigen. Ob der Satzungsgeber dabei die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen
hat, haben die Gerichte nicht zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 2019, B 2 U 29/17 R, zitiert nach Juris). Maßgebend ist allein, ob sachgerechte, plausible Gründe für die Satzungsregelung anzuführen sind.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die hier angewandten Satzungsbestimmungen diesen
Anforderungen nicht genügen. §
182 SGB VII lässt als Berechnungsgrundlage u. a. das Umlagesoll, die Fläche, den Arbeitsbedarf oder einen anderen vergleichbaren Maßstab
und die Erhebung eines Mindest- oder Grundbeitrags im Wege der Satzung zu. Der Senat vermag auch keinen Verstoß gegen §
182 Abs.
2 Satz 2
SGB VII i. V. m. Abs. 5 zu erkennen. Danach hat die Satzung bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den
Unternehmen ausreichend zu berücksichtigen. Dies ist in § 47 Abs. 1 und Abs. 2 und der Anlage 2 der Satzung durch Bildung
von Risikogruppen erfolgt. Nach §
182 Abs.
5 Satz 1 und 2
SGB VII wird der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaß der für Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung
der Kulturarten geschätzt und das Einzelunternehmen hiernach veranlagt. Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich (vgl. auch
BSG, Urteil vom 26. November 2019 - B 2 U 29/17 R, zitiert nach Juris). Es ist nicht zu beanstanden, dass diese Satzung zur Errechnung des Risikobeitrags für Unternehmen der
Forstwirtschaft keine Differenzierung danach vornimmt, ob die anfallenden Arbeiten auf den forstwirtschaftlichen Flächen durch
den Unternehmer selbst oder durch Lohnunternehmer erfolgen. Die Satzung differenziert nur zwischen Forstflächen mit unterschiedlichen
Degressionsfaktoren für Größen bis 100 ha und über 100 ha sowie solchen, die aus der Produktion genommen worden sind. Der
Senat braucht nicht zu klären, ob und inwieweit überhaupt hinreichend Daten vorhanden sind, um die vom Kläger geforderte differenzierte
Berücksichtigung des Unfallrisikos aufgrund des unterschiedlichen Einsatzes von Lohnunternehmern bei forstwirtschaftlichen
Betrieben zu ermöglichen. Jedenfalls liegt es im insoweit weiten, dem Satzungsgeber durch §
182 SGB VII eingeräumten Gestaltungsspielraum, lediglich insgesamt eine Risikogruppe "Forst" ohne weitere Differenzierung vorzusehen.
Dies hat das Bundessozialgericht ausdrücklich im Hinblick auf eine Differenzierung nach Lage der Grundstücke und der Baumarten
entschieden (vgl. Urteil vom 26. November 2019 - B 2 U 29/17 R, zitiert nach Juris). Dieselben Erwägungen haben auch hinsichtlich des Einsatzes von Lohnunternehmern zu gelten. Hier ist
auch der Gesichtspunkt aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/7916, S. 27, 38) zu berücksichtigen, wonach sich aus dem
nach §
182 Abs.
2 Satz 3
SGB VII geforderten angemessenen solidarischen Ausgleich ein Verzicht auf weitere Differenzierungen ergeben kann. Entgegen der Auffassung
des Klägers steht den Ge-richten eine Prüfung, ob die Beitragssatzung jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste
Regelung trifft, nicht zu. Die Abwägung zwischen mehreren Ausgestaltungen des Gefahrtarifs bzw. einer Beitragssatzung obliegt
allein den zur autonomen Rechtssetzung berufenen Organen des Unfallversicherungsträgers.
Soweit der Kläger beanstandet, dass hinsichtlich der Jagdausübung keine Zuordnung zum forstwirtschaftlichen Unternehmen stattfindet,
bewegt sich die Beklagte damit in dem ihr zustehenden Ermessensrahmen. Der Satzungsgeber hat sich insoweit an den Grenzen
angesichts der Bedürfnisse einer Massenverwaltung genügenden Typisierung gehalten. Zwingende Gründe warum die Jagdausübung
ebenso wie der Einsatz eines Lohnunternehmers der forstwirtschaftlichen Nutzung zugeordnet werden müsste, bestehen nicht.
Lohnunternehmen, deren Unfallrisiken sich der Kläger insofern zurechnen lassen muss, als hinsichtlich der anfallenden Arbeiten
auf den forstwirtschaftlichen Flächen nicht differenziert wird, ob diese durch den Unternehmer selbst oder durch Lohnunternehmer
erfolgen, sind Unternehmen, die Werk- oder Dienstleistungen anbieten, deren Gegenstand forstwirtschaftliche Tätigkeiten sind.
Die Jagdausübung unterscheidet sich hiervon deutlich. Denn Unternehmer sind der oder die jagdberechtigten Eigentümer oder
Pächter einer Jagd. Die Beitragserhebung erfolgt in diesen Fällen somit für jeweils unterschiedliche Tätigkeiten, die auf
demselben Grundstück verrichtet werden können. Ein Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 des
Grundgesetzes (
GG) ist hierin nicht ersichtlich. Genauso verhält es sich hinsichtlich anderer Tätigkeiten von Dritten, die im Auftrag des Unternehmers
eines forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführt werden. Hinsichtlich des Wegebaus ist zu berücksichtigen, dass dieser auf
den forstwirtschaftlichen Flächen zum Unternehmen gehört. Denn Forstwirtschaft (Waldwirtschaft) umfasst neben dem Holzanbau
und dem Holzeinschlag auch die ordnungsgemäße und nachhaltige Pflege des Waldes nach § 11 BWaldG. Hierzu zählen wiederum die gesamte Vegetations- und Wirtschaftskette (Vorbereitung und Pflege des Bodens, Pflanzung, Baumpflege,
Kulturpflege, Ernte des Holzes, Verkauf als Stammholz oder - nach Weiterverarbeitung - als Brennholz) sowie der Wegebau im
Wald (vgl. Feddern in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB VII, 2. Auflage 2014, §
123 SGB VII Rn. 21).
Die in den §§ 40 Abs. 5, 46 Abs. 2 und 3 der Satzung geregelte Erhebung eines Grundbeitrages in Höhe eines Mindestbeitrages
von 60,00 Euro ist mit §
182 Abs.
2 Satz 4
SGB VII vereinbar (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26. November 2019 - B 2 U 29/17 R, zitiert nach Juris).
Die Anwendung der beitragsrechtlichen Regelung verstößt auch nicht gegen Art.
3 Abs.
1 GG. Der Vortrag des Klägers, dass die Beklagte es unterlassen habe, insbesondere in Südthüringen die Eigentümer aller Forstgrundstücke
systematisch zu ermitteln, und es deshalb zu Verzerrungen bei der Beitragserhebung komme, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit
der Beitragserhebung. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers liegt im Streitfall nach Auffassung des Senats kein strukturelles
Vollzugsdefizit vor, das zu einem Verstoß gegen die Belastungsgleichheit (Art.
3 Abs.
1 GG) führt (vgl. hierzu BVerfG vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94). Ein strukturelles Vollzugsdefizit stellt dabei eine ganz außergewöhnliche Rechtsfolge mangelnder Effektivität des Rechts
dar (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 294/06). Entgegen der Auffassung des Klägers wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Ausgestaltung der Anzeigepflicht
des §
192 SGB VII nicht prinzipiell verfehlt, auch wenn generell nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass trotz erhöhter Mitwirkungspflichten
ein beitragsrechtlich relevanter Sachverhalt der Beklagten nicht bekannt wird. Vielmehr beinhaltet §
192 SGB VII eine normative Gestaltung, die gerade auf die Durchsetzung der pflichtbegründenden Beitragsnorm abzielt. Es bestehen nach
§
192 SGB VII umfassende Anzeigepflichten, die auch bußgeldbewehrt sind. Die Beklagte hat insoweit mitgeteilt, dass trotz aufwendiger Ermittlungen
bei vielen vorliegenden Grundbuchauszügen die tatsächlichen Eigentümer nicht festgestellt werden konnten. Erwerber von Waldflächen
von der BVVG werden regelmäßig ermittelt. Des Weiteren hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gesetz in §
192 SGB VII grundsätzlich die Unternehmer verpflichtet, dem zuständigen Unfallversicherungsträger u. a. die Art und den Gegenstand des
Unternehmens mitzuteilen. Die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die Unternehmer beruhende Erhebung der Beiträge ist im
Rahmen der Erhebungspraxis auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt. Denn die Nichtanzeige von forstwirtschaftlichen Unternehmen
ist mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich auch
tatsächlich ereignen, begründen kein strukturelles Defizit.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
197a Abs.
1 SGG i. V. m. §§
154 Abs.
2,
155 Abs.
1 S. 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Denn der Kläger führt den Rechtsstreit nicht als kostenrechtlich privilegierter Versicherter im Sinne des §
183 SGG. Mit seiner Klage verfolgt er gegenüber der Beklagten keine Rechte als Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung.
Vielmehr wendet er sich gegen die Erhebung von Beiträgen, die ihm als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens
auferlegt werden. Auch wenn er selbst als Unternehmer versichert ist, führt er damit diesen Rechtsstreit nicht in seiner Eigenschaft
als Versicherter (vgl. BSG Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R - zitiert nach Juris).
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 SGG sind nicht ersichtlich.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §
197 a Abs.
1 SGG i. V. m. § 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes geregelt ist, der Streitwert
nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe
maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert
von 5.000 Euro (Auffangstreitwert) anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG, vgl. hierzu Becker/Spellbrink, NZS 2012, 283). Eine Anhebung des Streitwertes bis auf das Dreifache (d.h. bis maximal 4.229,40 Euro) nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG war aus Sicht des Senats nicht vorzunehmen. Zwar dürfte sich die hiesige Entscheidung bei unveränderter Grundlage in der
Satzung faktisch auch auf die Erhebung der Beiträge für die Folgejahre auswirken. Allerdings setzte eine Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nach dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (5. Auflage, Stand: März 2017; Abschnitt A. Ziffer I., 2.5) voraus, dass die zeitlich nachfolgenden Verwaltungsakte noch
nicht erlassen sind. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Danach war ein Streitwert in Höhe von 1.409,80 Euro festzusetzen.
Die Entscheidung über den Streitwert ist nach §
177 SGG unanfechtbar.