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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.04.2009 - 4 LA 129/08
Berücksichtigung von verdeckten Treuhandverhältnissen bei der Ermittlung des ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Einkommens nach §§ 26 ff. BAföG.: Ausbildungsförderung; Beweisanzeichen; Mitwirkungspflicht; Nichterweislichkeit; Rückforderung; Untreue; Vermögensanrechnung; unbillige Härte; verdeckte Treuhand
1. Die Berücksichtigung von verdeckten Treuhandverhältnissen bei der Ermittlung des ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Einkommens nach §§ 26 ff. BAföG setzt voraus, dass das Treuhandverhältnis zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und vom insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden nachgewiesen ist.
2. An den Nachweis des Vorliegens eines zivilrechtlich wirksamen Treuhandverhältnisses sind strenge Anforderungen zu stellen. Bezogen auf die der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnenden tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten.
3. Zur Berücksichtigung äußerlich erkennbarer Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien), die gegen die Annahme eines wirksamen Treuhandverhältnisses sprechen.
Normenkette:
BAföG § 27 Abs. 1
,
BAföG § 28 Abs. 3
,
BAföG § 29 Abs. 3
,
Vorinstanzen: VG Hannover 24.01.2008 9 A 2007/07

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