Berücksichtigung von verdeckten Treuhandverhältnissen bei der Ermittlung des ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Einkommens
nach §§ 26 ff. BAföG.: Ausbildungsförderung; Beweisanzeichen; Mitwirkungspflicht; Nichterweislichkeit; Rückforderung; Untreue; Vermögensanrechnung;
unbillige Härte; verdeckte Treuhand
Gründe:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihre Klage gegen
den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2006, mit dem frühere Bescheide über die Bewilligung von Ausbildungsförderung zurückgenommen
worden sind und die Erstattung von Leistungen der Ausbildungsförderung verlangt worden ist, abgewiesen hat, hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat ihren Antrag auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
nach §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO (2.) gestützt. Außerdem hat sie - bei wohlwollender Auslegung ihres Antrags - den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nach
§
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO (3.) geltend gemacht. Diese Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO liegen dann nicht vor, wenn lediglich einzelne Rechtssätze, tatsächliche oder unterlassene Feststellungen zu Zweifeln Anlass
geben, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Denn der Zulassungsgrund des §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO soll Richtigkeit im Einzelfall gewährleisten; die maßgebliche Frage geht also dahin, ob die Rechtssache richtig entschieden
worden ist. Deshalb müssen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze, tatsächlicher oder unterlassener Feststellungen,
auf welchen das Urteil beruht, zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (Senatsbeschl. v. 17.6.2008 -
4 LA 85/08 -). Dies ist hier nicht der Fall. Denn die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich jedenfalls im Ergebnis
als offensichtlich richtig.
Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem Einwand der Klägerin zu Recht angenommen, dass der bei der Volksbank {B.} bestehende
Sparbrief Nr. 314777035 mit einem Wert von 65.000,00 DM zum Vermögen der Klägerin gemäß §
27 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 BAföG gehört. Der Sparbrief stellt sich als Forderung im Sinne dieser Vorschrift dar, deren Inhaberin nach den hierfür maßgeblichen
zivilrechtlichen Grundsätzen die Klägerin ist. Der Gesetzgeber hat zwar in §
27 BAföG einen eigenständigen Begriff des ausbildungsrechtlich verwertbaren Vermögens geprägt, indem er einerseits bestimmte Gegenstände
in §
27 Abs.
1 Satz 1
BAföG als Vermögen definiert und andererseits unter bestimmten Voraussetzungen (nach §
27 Abs.
1 Satz 2 und Abs.
2 BAföG) davon ausgenommen hat. Er hat aber für die Frage, was eine Forderung (im Sinne von §
27 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 BAföG) ist, keine eigenständige Regelung getroffen, sondern allein an das Zivilrecht angeknüpft (BVerwG, Urt. v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 -, NVwZ 2009, 395, 396; Ramsauer/Stallbaum/Sternal,
BAföG, 4. Aufl., §
27 Rn. 1).
Nach den mithin maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen sind Sparbriefe Namensschuldverschreibungen. Nur der in ihnen namentlich
genannte Berechtigte oder sein Rechtsnachfolger ist befugt, die verbrieften Ansprüche geltend zu machen (BGH, Urt. v. 25.6.1987
- IX ZR 199/86 -, NJW-RR 1987, 1260; OLG Hamm, Urt. v. 28.11.1990 - 31 U 161/90 -, NJW-RR 1992, 46; OLG Celle, Urt. v. 10.1.1990 - 3 U 45/89 -, NJW-RR 1991, 73 f.). Auch ausweislich des Sparbrief-Zeichnungsscheins vom 30. Oktober 1995, in dem es unter anderem heißt: "Der Sparbrief
soll auf den Zeichner als verfügungsberechtigten Gläubiger ausgestellt werden.", war dies im vorliegenden Fall ausschließlich
die den Sparbrief zeichnende Klägerin.
Wenn die Klägerin hingegen meint, der genannte Beitrag müsse dem Vermögen ihrer Mutter zugeordnet werden, da er ihr von dieser
lediglich im Wege der "Vermögensverwaltung/treuhänderischen Verwaltung oder ähnlichen Konstruktion" zugewandt worden sei,
was auch daraus erkennbar werde, dass die Mittel zum Erwerb des Sparbriefes von ihrer Mutter zur Verfügung gestellt worden
und nach Veräußerung des Sparbriefes wieder an diese zurückgeflossen seien, überzeugt dies im Ergebnis nicht. Zwar ist der
Klägerin bei der Ermittlung des anrechenbaren ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Einkommens nach §§
26 ff.
BAföG die Berufung auf ein Treuhandverhältnis grundsätzlich nicht verwehrt. Das gilt auch für sog. verdeckte Treuhandverhältnisse,
und zwar unabhängig davon, ob wirksame und nachgewiesene Treuhandverhältnisse bereits der Regelung des §
27 Abs.
1 Satz 2
BAföG unterfallen oder ob der aus einem solchen Treuhandverhältnis resultierende Herausgabeanspruch des Treugebers als bestehende
Schuld im Sinne von §
28 Abs.
3 Satz 1
BAföG anzuerkennen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass das Treuhandverhältnis zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und
vom Auszubildenden auch nachgewiesen ist (BVerwG, Urteile v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 und 5 C 12/08 -, NVwZ 2009, 392, 395; Senatsbeschl. v. 18.2.2009 - 4 LA 623/07 -).
Dabei setzt die zivilrechtliche Wirksamkeit des Treuhandvertrages voraus (BVerwG, Urt. v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 -, NVwZ 2009, 395, 396 f.), "dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich aus dem Außenverhältnis
ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl. BFH, Urteil
vom 20. Januar 1999 - I R 69/97 - BFHE 188, 254; BSG, Urteile vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R - ZIP 2006, 678 und vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 10/06 R - juris Rn. 16). Eine rechtlich anzuerkennende Treuhandschaft setzt daher eine
entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder voraus, aus der sich ergeben muss, dass die
mit der rechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers eingeschränkt ist.
Die Treuhandabrede muss die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen
Rückgabe des Treugutes zum Gegenstand haben. Die Vereinbarung eines entsprechenden Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses
muss ernsthaft gewollt sein und es muss eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache
nachgewiesen werden. Dabei muss - gerade bei der hier in Rede stehenden fremdnützigen Treuhand - das Handeln des Treuhänders
im fremden Interesse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (vgl.
BFH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VIII R 14/05 - BFH-RR 2008, 221, m.w.N.; LSG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2007 - L 3 AL 125/06 ZVW - juris Rn. 33)."
Diese Wirksamkeitsvoraussetzungen sind vom insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden nachzuweisen. An diesen Nachweis
stellt das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., S. 397) strenge Anforderungen:
"Das gilt in dem vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen
Abreden unter Angehörigen (siehe auch das Urteil vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 -). Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer
Treuhandvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam
zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt
ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen
geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen
darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender
Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 7. November 1995 - 2 BvR 802/90 - BB 1995, 2624 <2625> m.w.N.)."
Hiernach maßgebliche Beweisanzeichen, die gegen eine wirksame Treuhandabrede sprechen, sind unter anderem die mangelnde substantiierte
Darlegung von Inhalt und Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die mangelnde Benennung plausibler Gründe für den Vertragsschluss,
die fehlende Verpflichtung zur und die tatsächlich unterlassene Separierung des Treuguts vom Vermögen des Auszubildenden/Treuhänders,
eine fehlende Regelung im Treuhandvertrag, nach der die Verwertung des Treuguts durch den Auszubildenden auch dann nicht statthaft
sein soll, wenn dieser in finanzielle Not gerät oder nur durch die Verwertung des Treuguts seine Ausbildung finanzieren kann,
eine Durchführung des Treuhandvertrages, die dessen behauptetem Inhalt widerspricht, ohne diesen Widerspruch nachvollziehbar
zu begründen, und schließlich die fehlende Kennzeichnung der treuhänderischen Bindung (von Teilen) des Vermögens des Auszubildenden
in seinem Antrag auf Gewährung von Leistungen der Ausbildungsförderung (BVerwG, a.a.O., S. 397).
Nach diesen strengen Maßstäben ist der Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Nachweis eines zivilrechtlich wirksamen
Treuhandvertrages zwischen ihr und ihrer Mutter nicht gelungen. Dabei steht der Wirksamkeit des Treuhandvertrages nicht bereits
entgegen, dass dieses nur mündlich vereinbart worden sein soll. Die Schriftform ist keine zivilrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung
für eine verbindliche Treuhandabrede (BVerwG, Beschl. v. 27.11.2008 - 5 B 54/08 - ). Indes hat die Klägerin den Inhalt des behaupteten Treuhandvertrages nicht hinreichend substantiiert dargelegt. So fehlt
es bereits an einer klaren Bezeichnung der behaupteten Vereinbarung. Während die Klägerin selbst die behauptete Abrede in
dem an die Beklagte gerichteten vorgerichtlichen Schreiben vom 11. Juni 2002 noch als "Darlehen" beschreibt, wählt der Prozessbevollmächtigte
der Klägerin in den Schriftsätzen vom 16. März 2006 und 17. Mai 2006 die (unklare) Bezeichnung als "Vermögensverwaltung und
ähnliche Konstruktion" und "Vermögensverwaltung/treuhänderische Verwaltung oder ähnliche Konstruktion". Deren genauer Inhalt
wird als gesteigertes Vorbringen der Klägerin erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens deutlich und mündet in ein "Gedächtnisprotokoll"
vom 10. Mai 2006. Selbst aus diesem ergibt sich aber nur, dass zwischen der Klägerin und ihrer Mutter am 30. Oktober 1995
eine Vereinbarung geschlossen worden sein soll, nach der die Mutter der Klägerin auf deren Namen bei der Volksbank {C.}, Filiale
{D.}, den genannten Betrag in Form eines Sparbriefes anlegt, dieser Betrag im Innenverhältnis aber allein der Mutter der Klägerin
zustehen, letztere also über den Betrag nicht verfügen können soll. Außer den äußerlich erkennbaren und bekannten Tatsachen
und der bloßen Behauptung der Klägerin, es handele sich um Geld ihrer Mutter, legt die Klägerin keine (inneren) Tatsachen
dar, anhand derer Inhalt und Umstände des behaupteten Vertragsschlusses konkretisiert werden könnten. Der damit allein mögliche
Rückgriff auf äußere Beweisanzeichen spricht gegen das Vorliegen eines wirksamen Treuhandvertrages. So hat die Klägerin keinen
einzigen, geschweige denn einen plausiblen Grund dafür genannt, warum ihre Mutter das Geld im Namen der Klägerin anlegen wollte
und deshalb zwischen ihr und ihrer Mutter ein Treuhandvertrag geschlossen worden sein soll. Aus dem Vorbringen der Klägerin
ergibt sich zudem nichts dafür, dass der behauptete Ausschluss der Verfügung über das Treugut absolut ist, also die Verwertung
des behaupteten Treuguts durch die Klägerin selbst dann nicht statthaft sein soll, wenn sie in finanzielle Not gerät oder
nur durch die Verwertung des Treuguts ihre Ausbildung finanzieren kann. Zudem widerspricht die erkennbare tatsächliche Handhabung
dem im "Gedächtnisprotokoll" geschilderten Inhalt des Treuhandvertrages, wonach sich die Beteiligten darüber einig gewesen
sein wollen, "dass es sich ausschließlich um das Geld der Mutter handelte". Tatsächlich ist die Klägerin nach ihrem eigenen
Vortrag nämlich zumindest teilweise in den Genuss der Zinsen des Sparbriefes gelangt. Dieser Widerspruch zwischen tatsächlicher
Handhabung und behauptetem Inhalt des Treuhandvertrages, den die Klägerin nicht ansatzweise erklärt hat, spricht nicht nur
gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Klägerin. Da das Recht, Zinsen zu fordern, grundsätzlich dem Forderungsinhaber
zusteht, spricht die geschilderte tatsächliche Handhabung vielmehr dafür, dass die Klägerin sich selbst als Inhaberin der
Forderung aus dem Sparbrief gesehen hat, und damit gegen die Annahme eines wirksamen Treuhandvertrages. Weitere Zweifel an
einem wirksamen Abschluss eines Treuhandvertrages ergeben sich daraus, dass die Klägerin die behauptete treuhänderische Bindung
(von Teilen) ihres Vermögens in ihrem Antrag auf Gewährung von Leistungen der Ausbildungsförderung nicht gekennzeichnet und
die Freistellungsaufträge für den Sparbrief im eigenen Namen erteilt und eigenhändig unterzeichnet hat.
Unter Würdigung dieser Umstände hat die Klägerin den Nachweis, dass die Forderung aus dem Sparbrief trotz der nach außen erkennbaren
Forderungsinhaberschaft der Klägerin einer treuhänderischen Bindung unterliegt, also nach Maßgabe einer schuldrechtlichen
Treuhandvereinbarung beschränkt ist, nicht geführt. Dies geht zu ihren Lasten, so dass das Verwaltungsgericht jedenfalls im
Ergebnis zu Recht das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses verneint und den bei der Volksbank {B.} bestehenden Sparbrief
Nr. 314777035 mit einem Wert von 65.000,00 DM dem Vermögen der Klägerin gemäß §
27 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 BAföG zugerechnet hat.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der weitergehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtsmissbräuchlichkeit
der Vermögensübertragungen im Oktober 2000 zugunsten der Mutter und Schwester der Klägerin und der daraus resultierenden Nicht-berücksichtigung
bei der Ermittlung des ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Einkommens hat die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht
dargelegt.
Schließlich bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Nichtanwendung
des §
29 Abs.
3 BAföG durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall. Nach dieser Bestimmung kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein Teil
des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Der Begriff der unbilligen Härte nach §
29 Abs.
3 BAföG ist ein vom Gericht voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. §
29 Abs.
3 BAföG dient nach Zweck und Stellung im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dazu, Härten abzufedern, die sich aus
den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Dabei kann ein Härtefall
in einem wirtschaftlichen Verwertungshindernis liegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.6.1991 - 5 C 33/87 -, NJW 1991, 3047, 3048). Hier kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - die Verpflichtung zu einer einer Treuhandabrede widersprechenden
und damit nach §
266 StGB strafbaren Vermögensverfügung ein wirtschaftliches Verwertungshindernis und damit eine unbillige Härte im Sinne des §
29 Abs.
3 BAföG begründen kann. Denn im vorliegenden Fall besteht nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt schon nicht
die Gefahr einer Strafbarkeit nach §
266 StGB. Beide Tatbestandsalternativen des §
266 Abs.
1 StGB, also sowohl der Missbrauchstatbestand (Alt. 1) als auch der Treuebruchstatbestand (Alt. 2), erfordern eine inhaltlich identische
Vermögensbetreuungspflicht (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 - 1 StR 571/04 -, NJW 2006, 453, 454; Urt. v. 6.12.2001 - 1 StR 215/01 -, NJW 2002, 1585 f.). Diese Vermögensbetreuungspflicht muss die eigenverantwortliche Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen von einiger Bedeutung
zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Urt. v. 13.6.1985 - 4 StR 213/85 -, NJW 1985, 2280, 2282). Die Fremdheit des Vermögens beurteilt sich dabei akzessorisch nach zivil- oder öffentlich-rechtlichen Maßstäben und
nicht nach der wirtschaftlichen Zuordnung oder danach, wem die Zwecksetzungsbefugnis über das Vermögen zusteht (vgl. BGH,
Urt. v. 8.5.1951 - 1 StR 171/51 -, BGHSt 1, 186, 187; OLG Celle, Urt. v. 30.7.1958 - 1 Ss 181/58 -, NJW 1959, 496, 497; Schönke/Schröder/Lenckner,
StGB, 27. Aufl., §
266 Rn. 6 m.w.N.). Anhand dieser zivilrechtlichen Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht hier zutreffend festgestellt, dass der
Sparbrief mit dem Wert von 65.000 DM ausschließlich dem Vermögen der Klägerin zuzurechnen war. Verfügungen hierüber stellen
mithin Verfügungen über eigenes Vermögen dar, die nicht im Widerstreit zu fremden Vermögensinteressen geraten und daher auch
keine Strafbarkeit nach §
266 StGB begründen können.
2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrich-terlich oder obergerichtlich noch nicht
beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die
sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des
Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 24.2.2009 - 4 LA 798/07 -; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, Stand: Oktober 2008, §
124 Rn. 30 ff. m.w.N.). Nach diesen Maßstäben kommt der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, inwieweit ein verdeckter Treuhänder
sich auch im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung für staatliche Unterstützungsleistungen an dem Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft
festhalten lassen muss, für den vorliegenden Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zu. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ist - im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag (vgl. Kopp/Schenke,
VwGO, 15. Aufl., §
124 Rn. 10) - bereits geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein von einem Auszubildenden verdeckt treuhänderisch gehaltenes
Vermögen ausbildungsförderungsrechtlich relevantes Vermögen des Auszubildenden/Treuhänders oder des Treugebers darstellt (vgl.
BVerwG, Urt. v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 -, NVwZ 2009, 395; Beschl. v. 27.11.2008 - 5 B 54/08 -).
3. Die Berufung ist schließlich auch nicht aufgrund eines Verfahrensmangels nach §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO wegen mangelnder Sachaufklärung zuzulassen. Dabei kann dahin stehen, ob die Klägerin durch ihre bloße Behauptung, das Verwaltungsgericht
hätte alle verfügbaren Erkenntnisquellen ausschöpfen müssen, um tatsächliche Feststellungen darüber zu treffen, ob die von
ihr behaupteten Vereinbarungen getroffen wurden, überhaupt diesen Zulassungsgrund hinreichend bezeichnet hat. Denn jedenfalls
hat die Klägerin den Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt. Wird ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§
86 Abs.
1 VwGO) geltend gemacht, muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden
hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen
Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin
muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung,
auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich
dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Der geltend
gemachte Verfahrensmangel der mangelnden Sachaufklärung kann hier daher schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die anwaltlich
vertretene Klägerin von der Stellung förmlicher Beweisanträge zur weiteren Sachaufklärung in der mündlichen Verhandlung vom
24. Januar 2008 abgesehen und damit nicht alles ihr Zumutbare zur Abwendung einer etwaigen mangelnde Sachaufklärung unternommen
hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.9.2007 - 4 B 37/07 -; Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rn. 13). Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um das Unterlassen der Stellung
von Beweisanträgen vor Gericht zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.9.2007 - 4 B 37/07 -; Beschl. v. 3.7.1998 - 6 B 67/98 -; Beschl. v. 6.3.1995 - 6 B 81/94 -, Buchholz 310 §
86 Abs.
1 VwGO Nr.
265). Dem Verwaltungsgericht musste sich eine weitere Sachaufklärung auch nicht aufdrängen.