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SG Braunschweig, Beschluss vom 03.09.2008 - 19 AS 2527/08
Aufschiebende Wirkung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei der Rückforderung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Sie entfällt u.a. bei einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet. Eine Entscheidung des Leistungsträgers über die Rückzahlungsverpflichtung und deren verfügte Modalitäten stellen im engeren Sinne keine Regelung über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende dar; vielmehr dienen sie der Abwicklung und Tilgung einer ggf. bestehenden Forderung. Es besteht insoweit kein Unterschied zu den Fallkonstellationen, in denen ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ergangen ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 39 Nr. 1
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4