Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
SG Duisburg, Urteil vom 09.09.2008 - S 7 SO 10/07
Anspruch auf Sozialhilfe, Hilfe zur Familienplanung, Erstattung von Kosten für den Erwerb eines Mittels zur Empfängnisverhütung
§ 49 S. 2 SGB XII trägt weiterhin dem Individualitätsgrundsatz Rechnung, weil er Leistungen der Sozialhilfe für den Fall ermöglicht, dass Empfängnisverhütung nach den Besonderheiten des Einzelfalles zwingend geboten und die Aufbringung der dafür erforderlichen Mittel nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, wenn er entsprechend der Regelung des § 24a Abs. 2 SGB V eine grundsätzliche altersmäßige Beschränkung auf die Vollendung des 20. Lebensjahres für die Versorgung von Personen mit empfängnisverhütenden Mitteln gewollt hätte, dies durch eine entsprechende Anpassung des Gesetzeswortlautes getan hätte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 49 S. 2
,
SGB V § 24a Abs. 2