SG Duisburg, Urteil vom 09.09.2008 - S 7 SO 10/07
Anspruch auf Sozialhilfe, Hilfe zur Familienplanung, Erstattung von Kosten für den Erwerb eines Mittels zur Empfängnisverhütung
§ 49 S. 2 SGB XII trägt weiterhin dem Individualitätsgrundsatz Rechnung, weil er Leistungen der Sozialhilfe für den Fall ermöglicht,
dass Empfängnisverhütung nach den Besonderheiten des Einzelfalles zwingend geboten und die Aufbringung der dafür erforderlichen
Mittel nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, wenn er entsprechend der Regelung
des §
24a Abs.
2 SGB V eine grundsätzliche altersmäßige Beschränkung auf die Vollendung des 20. Lebensjahres für die Versorgung von Personen mit
empfängnisverhütenden Mitteln gewollt hätte, dies durch eine entsprechende Anpassung des Gesetzeswortlautes getan hätte. [Nicht
amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB XII § 49 S. 2
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