SG Hamburg, Urteil vom 29.08.2008 - S 56 SO 339/06
Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Aufwendungsersatz bei der Gewährung von Krankenhilfe durch Ausstellung eines Behandlungsscheins
Der Sozialhilfeträger kann vom Hilfeempfänger grundsätzlich einen Aufwendungsersatz in der Höhe verlangen, in der dem Hilfeempfänger
die Aufbringung der Mittel zumutbar ist, wenn trotz vorhandenen Einkommens Krankenhilfe in Form der erweiterten Hilfe durch
Aushändigung eines Behandlungsscheins gewährt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BSHG § 27 § 29
,
SGB XII § 19 Abs. 5 § 48
,