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SG Stade, Urteil vom 04.05.2010 - 17 AS 455/09
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung der im SGB II vorgesehenen Erwerbstätigenfreibeträge in Bezug auf ein Krankengeldeinkommen
Zwar gilt das Krankengeld grundsätzlich als Lohnersatz. Es besteht jedoch ein entscheidender qualitativer Unterschied darin, ob der Bezieher von Krankengeld vor und nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich eine Erwerbstätigkeit mit Lohnerzielung nachgeht, oder ob er aufgrund von Arbeitslosigkeit kein Erwerbseinkommen erzielt. Demnach kommt es im jeweiligen Einzelfall darauf an, ob der betroffene Krankengeldbezieher Erwerbseinkommen erzielt hätte, wenn nicht die Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre. Für arbeitslose Hilfebedürftige ist dies zu verneinen. Für Hilfebedürftige, die Leistungen nach dem SGB II bei bestehender Erwerbstätigkeit aufstockend beziehen, ist dies jedoch anders zu bewerten. In diesem Fall tritt das Krankengeld tatsächlich an die Stelle des ansonsten bezogenen beitragspflichtigen Einkommens und muss wegen seines Charakters auch wie Erwerbseinkommen behandelt werden, dh. auch im Rahmen des § 11 SGB II um die vorgesehenen Freibeträge bei Erwerbstätigkeit bereinigt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 11
,
SGB II § 30
,