Wirksamkeit der treuhänderischen Rückabtretung von Unterhaltsansprüchen zum Zwecke der Prozeßführung
Tatbestand:
Die Klägerin macht Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt für das am 22. Juli 1993 nichtehelich geborene Kind David geltend.
Der Beklagte erkannte die Vaterschaft durch Urkunde vom 30. September 1993 vor dem Landratsamt H. - Kreisjugendamt - an. Am
18. Oktober 1993 heirateten die Parteien.
Am 11. Dezember 1993 zog die Klägerin mit dem Kind aus der ehelichen Wohnung aus. Seitdem übte sie ihre frühere stundenweise
Erwerbstätigkeit nicht mehr aus. Sie bezog zunächst Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 600 DM, Kindergeld in Höhe von monatlich
70 DM, Kindergeldzuschuß von monatlich 65 DM sowie - seit dem 17. Januar 1994 - für sich und das Kind Sozialhilfe in unterschiedlicher
Höhe. Seit April 1994 werden vom Landratsamt H. für David außerdem Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz in Höhe von
monatlich 256 DM erbracht, über deren Gewährung der Beklagte durch Schreiben vom 10. Februar 1994 unterrichtet wurde.
Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 25. Februar 1994 forderte die Klägerin den Beklagten auf, ab 1. März 1994 den
mit der Klage geltend gemachten Unterhalt zu zahlen.
Durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 26. September 199 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die elterliche Sorge für
David auf die Klägerin übertragen. Die Entscheidung ist seit dem 1. November 1994 rechtskräftig.
Mit der am 14. April 1994 zugestellten Klage beantragte die Klägerin, den Beklagten, der 1993 unstreitig ein monatliches Nettoeinkommen
von 2.886 DM erzielt hatte, zu verurteilen, an sie für die Zeit ab 16. Januar 1994 Kindesunterhalt von monatlich 445 DM und
ab 1. März 1994 Trennungsunterhalt von monatlich 558 DM zu zahlen. Mit der Klage reichte sie ein Schreiben des Landratsamts
H. - Kreisjugend- und Sozialamt - vom 8. März 1994 an ihren Prozeßbevollmächtigten ein, durch das dieser unter Hinweis auf
die gewährte Sozialhilfe und die von der Klägerin unterzeichnete, dem Schreiben beigefügte Abtretungserklärung gebeten wurde,
bei ihm eingehende Unterhaltszahlungen an das Landratsamt weiterzuleiten, dem Beklagten sei die Hilfegewährung gemäß § 91
BSHG angezeigt worden.
Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß, an die Klägerin Trennungsunterhalt zu zahlen. Hinsichtlich des Kindesunterhalts
wies es die Klage mit der Begründung ab, es stehe nicht fest, daß David vom Beklagten - dessen Vaterschaftsanerkenntnis in
erster Instanz nicht vorgetragen worden war - abstamme, weshalb eine Legitimation durch Heirat gemäß § 1719
BGB nicht erfolgt sei. Eine Unterhaltspflicht nach §§
1601 ff
BGB bestehe daher nicht.
Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung verfolgte die Klägerin den Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt weiter. In der
mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 1994 ergänzte sie den Antrag dahin, daß der Kindesunterhalt ab Rechtshängigkeit bis
zum 19. Oktober 1994 in Höhe von monatlich 256 DM an die Unterhaltsvorschußkasse und mit dem übersteigenden Betrag an das
Sozialamt und erst ab 20. Oktober 1994 an sie selbst zu zahlen sei. Der Beklagte begehrte im Wege der unselbständigen Anschlußberufung
die vollständige Abweisung der Klage.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 1994 wies das Oberlandesgericht die Parteien darauf hin, daß die Auswirkungen des Rechtsübergangs
nach § 91
BSHG auf den Träger der Sozialhilfe nicht beachtet worden seien. Daraufhin legte die Klägerin im Verhandlungstermin den Bewilligungsbescheid
nach dem Unterhaltsvorschußgesetz vom 10. Februar 1994, die dem Beklagten hierzu übersandte Rechtswahrungsanzeige sowie Sozialhilfebescheide
für die Zeit vom 17. Januar bis einschließlich Oktober 1994 nebst einer Aufstellung über den Gesamtaufwand an Sozialhilfe
und Unterhaltsvorschußleistungen vor. Weiterhin überreichte sie das die "Rückübertragung des Unterhaltsanspruchs" betreffende
Schreiben des Landratsamts H. - Kreisjugend- und Sozialamt - vom 17. Oktober 1994 an ihren Prozeßbevollmächtigten, das wie
folgt lautet:
"Hiermit überträgt der Landkreis H., vertreten durch Herrn S., Kreisamtmann, beim Kreissozialamt H., den nach § 91
BSHG auf den Landkreis H. übergegangenen Anspruch
- der Frau G. auf Ehegattenunterhalt nach §
1361
BGB gegenüber Herrn G.
- des David G. auf Kindesunterhalt nach §§
1601 ff
BGB gegenüber Herrn G.
an Frau G., vertreten durch Rechtsanwalt K., zurück."
Außerdem legte sie das an sie gerichtete Schreiben des Landratsamts H. - Unterhaltsvorschußkasse - vom 17. Oktober 1994 vor,
in dem es u.a. heißt:
"... Mit der Bezahlung der Unterhaltsleistung an das Kind ist dessen Unterhaltsanspruch gegen den Vater kraft Gesetzes von
dem Zeitpunkt an, ab dem die Leistung gewährt wird, bis zur Höhe der Leistung auf das Land B.-W., vertreten durch den Landkreis
H., übergegangen. Es wird hiermit eine treuhänderische Rückübertragung der übergegangenen Unterhaltsansprüche an das von Ihnen
vertretene Kind vorgenommen mit der Bitte,
a) den Unterhaltsanspruch geltend zu machen und die Unterhaltsrenten einzuziehen,
b) die eingegangenen Unterhaltsrenten entsprechend dem Aufwand jeweils hierher zu überweisen.
Das Oberlandesgericht hat das angefochtene Urteil auf Berufung und Anschlußberufung teilweise abgeändert und den Beklagten
verurteilt, für die Zeit vom 16. Januar bis 30. April 1994 Kindesunterhalt von insgesamt 476,32 DM an die Klägerin., für die
Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 1994 in Höhe von monatlich 256 DM an das Landratsamt H. - Unterhaltsvorschußkasse - und in
Höhe von monatlich 79 DM an das Landratsamt H. - Sozialamt - und ab 1. November 1994 in Höhe von monatlich 335 DM an die Klägerin
sowie Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 558 DM zu zahlen, und zwar für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 1994 an
das Landratsamt H. - Sozialamt - und ab 1. November 1994 an die Klägerin. Die weitergehende Klage hat das Oberlandesgericht
abgewiesen und die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten im übrigen zurückgewiesen.
Die Klägerin hat zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren für die Zeit vor Rechtshängigkeit hinsichtlich
des Kindesunterhalts in Höhe von weiteren 696,18 DM und hinsichtlich des Trennungsunterhalts insgesamt, jeweils zahlbar an
sich selbst, weiterverfolgt und für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 1994 die Zahlung des ausgeurteilten Trennungs- und
Kindesunterhalts ebenfalls an sich selbst verlangt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Oberlandesgericht hat die Rückübertragung der Unterhaltsansprüche durch das Landratsamt H. an die Klägerin sowie an
das Kind David, vertreten durch die Klägerin, für unwirksam gehalten mit der Folge, daß die Klägerin die Ansprüche für die
Zeit vor Rechtshängigkeit der Klage nur geltend machen könne, soweit diese nicht auf Träger öffentlicher Sozialleistungen
übergegangen seien. Hierzu hat es ausgeführt: Die Klägerin beziehe für sich und den Sohn David seit 17. Januar 1994 vom Landratsamt
H. Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, für David außerdem seit April 1994 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz. Die Unterhaltsansprüche der Klägerin und
des Kindes seien nach Maßgabe des § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG vom 23. Juni 1993, BGBl. I 944, 952)
bis zur Höhe der geleisteten Sozialaufwendungen kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe bzw., soweit Leistungen nach
dem Unterhaltsvorschußgesetz bezogen worden seien, nach § 7
UVG auf das Land B.-W., vertreten durch das Landratsamt H. als Unterhaltsvorschußkasse, übergegangen. Für die Zeit nach Einführung
des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 91 Abs. 1
BSHG widerspreche eine treuhänderische Übertragung der übergegangenen Unterhaltsansprüche auf den Hilfeempfänger mit dem Ziel,
daß dieser die Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend machen könne, dem Zweck der Neuregelung, der darin bestehe, den
Rückgriff des Sozialhilfeträgers gegenüber einem dem Hilfeempfänger nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen zu erleichtern.
Gegen eine wirksame Übertragung sprachen überdies die Erwägungen, die der Senat in seinem Urteil vom 16. März 1994 (XII ZR 225/92 - FamRZ 1994, 829) angestellt habe.
Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine - als Zulässigkeitsfrage von Amts wegen zu prüfende - prozessuale Ermächtigung
zur Prozeßstandschaft berufen. Eine solche sei nicht zulässig, weil es an einem eigenen schutzwürdigen Interesse der Klägerin
an der Durchsetzung des fremden Rechts fehle.
Bis zum Ende des Monats, in dem die Rechtshängigkeit eingetreten sei, könne deshalb nur der die Sozialleistungen übersteigende
Teil der Unterhaltsansprüche zuerkannt werden. Dies sei lediglich ein Betrag von 476,32 DM des geltend gemachten Kindesunterhalts.
Der Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt, der geringer sei als die ihr gewährte Sozialhilfe, sei dagegen in vollem
Umfang auf den Sozialhilfeträger übergegangen. Für die Zeit vom 1. Mai 1994 (nach Eintritt der Rechtshängigkeit) bis zum Schluß
der mündlichen Verhandlung könne die Klägerin die Unterhaltsansprüche im Wege der gesetzlichen Prozeßstandschaft gemäß §
265 Abs.
2
ZPO geltend machen, jedoch nur Zahlung an das Landratsamt H. - Sozialamt bzw. Unterhaltsvorschußkasse - verlangen.
II. Diese rechtliche Beurteilung greift die Revision ohne Erfolg an.
1. Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms hat der Gesetzgeber die frühere Regelung der im Ermessen
des Sozialhilfeträgers stehenden Überleitung von Unterhaltsansprüchen gemäß §§ 90, 91
BSHG a.F. durch einen gesetzlichen Forderungsübergang ersetzt. Nach § 91 Abs. 1
BSHG n.F., der nunmehr als Spezialvorschrift ausschließlich Unterhaltsansprüche erfaßt, geht ein nach bürgerlichem Recht gegebener
Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers für die Zeit, für die ihm Hilfe gewährt wird, bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen
kraft Gesetze mit dem Bewirken der Leistungen auf den Träger der Sozialhilfe über. Ein gesetzlicher Forderungsübergang findet
nach § 7 Abs. 1 Satz 1 1 UVG auch hinsichtlich der Unterhaltsansprüche eines Kindes gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt, statt, und zwar für die
Zeit, für die ihm Unterhaltsleistungen nach diesem Gesetz gewährt werden, und in deren Höhe. Im Umfang der durch die Gewährung
der Sozialleistungen eingetretenen Legalzession stehen der Klägerin bzw. dem Kind David, dessen Unterhaltsansprüche sie grundsätzlich
im Wege der gesetzlichen Prozeßstandschaft gemäß §
1629 Abs.
3
BGB geltend machen kann, für die Vergangenheit keine Unterhaltsansprüche mehr zu, so daß für die Klage insoweit die Aktivlegitimation
fehlt. Die Klägerin und das Kind David hatten die Sachbefugnis allerdings wieder erworben, wenn ihnen die Ansprüche von dem
Träger der Sozialleistungen wirksam zurückübertragen worden waren. Das ist aber nicht der Fall.
a) Der Abtretbarkeit der Unterhaltsforderungen steht allerdings §
400
BGB nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung kann zwar eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie - wie gesetzliche Unterhaltsansprüche
gemäß §
850b Abs.
1 Nr.
2
ZPO - der Pfändung nicht unterworfen ist. Steht die Forderung aber nicht mehr dem Unterhaltsberechtigten, sondern aufgrund gesetzlichen
Forderungsübergangs einem Dritten, der den Berechtigten unterhalten hat, zu, ist ihre Verkehrsfähigkeit nach dem Zweck der
Vorschrift nicht mehr eingeschränkt (BGH, Urteil vom 24. September 1981 - IX ZR 80/80 - FamRZ 1982, 50, 51, vgl. auch Urteil vom 9. November 1994 - IV ZR 66/94 - FamRZ 1995, 160, 161).
b) Ob sich die Unzulässigkeit der Rückabtretung der Unterhaltsansprüche aus anderen Gesichtspunkten ergibt, ist in Rechtsprechung
und Schrifttum streitig. Teilweise wird die Auffassung vertreten, eine treuhänderische Rückübertragung sei grundsätzlich zulässig
(so OLG Bamberg FamRZ 1995, 1173; OLG Bremen FamRZ 1995, 821; OLG Frankfurt FamRZ 1995, 622, OLG Hamm - 2. Familiensenat - FamRZ 1994, 1530; 10. Zivilsenat FamRZ 1995, 438 und 13. Familiensenat, FamRZ 1995, 626; OLG Düsseldorf - 5. Familiensenat - FamRZ 1994, 970; OLG Köln - 27. Zivilsenat - FamRZ 1995, 179; OLG Köln - 26. Zivilsenat - FamRZ 1995, 180 für den Fall, daß der geltend gemachte Unterhaltsanspruch den Betrag der gewährten Sozialhilfe übersteigt; Brinckmann NDV
1994, 277, 278 f, Büttner NDV 1994, 330, 333 f; Brüggemann DAV 1995, 138, 142 ff, Ott FamRZ 1995, 456, 458 f), teilweise wird die Zulässigkeit der Rückabtretung - vor allem mit Rücksicht auf den Normzweck und die Auswirkungen
auf den Unterhaltsberechtigten - verneint (OLG Braunschweig - 1. Familiensenat - FamRZ 1995, 38 und 2. Familiensenat FamRZ 1995, 39; OLG München FamRZ 1995, 625 und 1994, 1530; OLG Karlsruhe, FamRZ 1995, 615; KG EzFamR aktuell 1995, 88; OLG Nürnberg FamRZ 1995, 1170; OLG Saarbrücken FamRZ 1995, 1166; OLG Hamburg FamRZ 1994, 1428; Schellhorn FuR 1993, 261, 269; Scholz FamRZ 1994, 1, 5; Vogel FamRZ 1994, 967, 968; Brudermüller FuR 1995, 17 und FamRZ 1995, 1033, 1034 f; Seetzen NJW 1994, 2505, 2507 f; Künkel FamRZ 1994, 540, 542; Wohlgemuth FamRZ 1995, 333, 336; Derleder/Bartels FamRZ 1995, 1111, 1113; Palandt/Diederichsen
BGB 55. Aufl. Einführung vor §
1601 Rdn. 24/25).
c) Der Senat hat in seinem Urteil vom 16. März 199 (aaO.) zu §§ 90, 91
BSHG a.F. entschieden, daß es Sache des Trägers der Sozialhilfe ist, auf den gesetzlich vorgesehenen Wegen den Nachrang der Sozialhilfe
durch Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte, insbesondere gegen einen Unterhaltsschuldner, zu realisieren und er sich
hierbei nicht beliebig auch bürgerlich-rechtlicher Gestaltungsformen bedienen kann. Eine privatrechtliche Vereinbarung mit
dem Hilfeempfänger, der auf eigenes Prozeßrisiko den Unterhaltsanspruch gegen den Verpflichteten einklagt, den dadurch erlangten
Betrag bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfe an den Träger der Sozialhilfe abzuführen, ist als eine den Hilfeempfänger
benachteiligende nachträgliche Umwandlung der Hilfeleistung in ein Darlehen gewertet worden. Gleichzeitig ist darin eine unzulässige
Umgehung der für die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt auf Darlehenskasse bestehenden besonderen Voraussetzungen
gesehen worden. Diese Gesichtspunkte führten zur Unwirksamkeit der betreffenden Abtretungsvereinbarung.
Den jenem Urteil zugrundeliegenden Erwägungen kommt nicht nur Bedeutung für den entschiedenen Fall zu, sondern für alle Vereinbarungen,
mit deren Hilfe Träger von Sozialleistungen versuchen, die Beitreibung übergegangener Unterhaltsansprüche auf die Unterhaltsberechtigten
zurückzuverlagern (so auch Seetzen aaO., S. 2507 und Brudermüller FuR 1995, 17).
d) Ein derartiges Bestreben ist mit der Zielsetzung des Unterhaltsvorschußgesetzes und der Neufassung des § 91
BSHG nicht in Einklang zu bringen.
Das Unterhaltsvorschußgesetz soll den Schwierigkeiten begegnen, die alleinstehenden Elternteilen und ihren Kindern entstehen,
wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht
oder zur Zahlung nicht oder nicht in hinreichendem Maß in der Lage ist. Es soll den alleinstehenden Elternteil, der über die
Unterhaltsfrage hinaus mit der persönlichen Betreuung typischerweise in besonderem Maße belastet ist, entlasten (Scholz Unterhaltsvorschußgesetz
2. Aufl. Einführung Rdn. 1). Dieser Zielsetzung widerspricht es, wenn die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG übergegangenen Unterhaltsansprüche auf das Kind als Gläubiger, vertreten durch den betreuenden Elternteil, zur klageweisen
Geltendmachung zurückübertragen werden.
Die Neuregelung des § 91
BSHG soll vor allem den Durchgriff des Trägers der Sozialhilfe gegenüber einem nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen erleichtern.
Der Übergang des Unterhaltsanspruchs ist nicht mehr durch - anfechtbaren - Verwaltungsakt nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu bewirken, er erfolgt - unanfechtbar - kraft Gesetzes. Mangels Anfechtbarkeit des Überleitungsakts entfällt die Zweigleisigkeit
des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten und zu den Zivilgerichten. Letzteren obliegt deshalb auch allein die Überprüfung
der in § 91 Abs. 2
BSHG aufgenommenen sozialhilferechtlichen Schutzvorschriften (BT-Drucks. 12/4401 S. 82). Diese den Zivilgerichten übertragene
Aufgabe sowie allgemein der Zweck der Regelung, dem Sozialhilfeträger die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche unmittelbar
zu ermöglichen, werden indessen verfehlt, wenn jener sich der Geltendmachung entzieht und die auf ihn übergegangenen Ansprüche
auf den Hilfeempfänger zurücküberträgt, um ihm die Prozeßführung zu überlassen (vgl. auch Brudermüller FamRZ 1995, 1035; Vogel aaO., S. 968; Wohlgemuth aaO., S. 336).
e) Eine diesem Zweck dienende treuhänderische Rückabtretung weicht zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von den Vorschriften
des Sozialgesetzbuchs, als dessen besondere Teile das Bundessozialhilfe- und das Unterhaltsvorschußgesetz gemäß Art. II §
1 Nr. 15 und 18
SGB I gelten, ab und ist deshalb nach §
32
SGB I nichtig.
Nachteilige Auswirkungen auf den Unterhaltsberechtigten können entgegen der Auffassung der Revision nicht mit der Begründung
verneint werden, der Hilfeempfänger sei nicht verpflichtet, den abgetretenen Anspruch einzuklagen, vielmehr sei er in seiner
Entschließung, ob er den Unterhaltsrechtsstreit führen wolle, frei (so auch OLG Frankfurt aaO.). Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Sozialleistungsberechtigte mag zwar entscheiden können, ob eine Abtretungsvereinbarung zustande kommt oder nicht. Nimmt
er das entsprechende Angebot des Trägers der Sozialleistungen an, ist er indessen aufgrund der Treuhandvereinbarung verpflichtet,
die Unterhaltsansprüche klageweise durchzusetzen. Andernfalls könnte - bei Aufrechterhaltung der Abtretung - der Regreß des
Sozialleistungsträgers gegenüber dem Unterhaltspflichtigen nicht bewirkt werden. Deshalb ergibt sich die Verpflichtung zur
Prozeßführung aus der Rückübertragungsvereinbarung.
Hierin liegt eine dem Sozialleistungsberechtigten nachteilige Abweichung von den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs. Unterhaltsvorschuß
und Sozialhilfe werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich ohne Rückerstattungsverpflichtung gewährt
(Senatsurteil vom 16. März 1994 aaO., S. 830). Mit dem gesetzlichen Übergang der Unterhaltsansprüche auf den Sozialleistungsträger
wird diesem die Verantwortung für den Unterhaltsprozeß zugewiesen. Könnte der Sozialleistungsträger die Unterhaltsansprüche
auf den Unterhaltsgläubiger zurückübertragen und ihm die Prozeßführung überlassen, so würde dem Unterhaltsgläubiger das Prozeßrisiko
mit der Folge überbürdet, daß er die Verantwortung für die Prozeßführung tragen und für eine Nicht- oder Schlechterfüllung
der übernommenen Verpflichtung nach den Regeln des Auftragsrechts haften müßte (so auch OLG Braunschweig - 2. Familiensenat
- aaO.). Bereits die hierin liegende Verschlechterung der Rechtsposition des Unterhaltsgläubigers läßt die treuhänderische
Rückabtretung als nachteilig erscheinen.
Ein weiterer Nachteil entsteht für den Hilfeempfänger durch das Kostenrisiko, das er zu tragen hat. Würde er den auf die Rückabtretung
gestützten Unterhaltsprozeß verlieren, wäre er dem Unterhaltspflichtigen gegenüber - selbst bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
- zur Erstattung der Kosten verpflichtet (vgl. §
123
ZPO). Eine derartige Erstattungspflicht mag zwar durch eine Freistellungsverpflichtung des Sozialleistungsträgers ausgeglichen
werden. Indessen läuft der Hilfeempfänger in diesem Fall Gefahr, mit eigenen Kosten belastet zu bleiben, weil der Sozialleistungsträger
bei Freistellung auch von dieser Last Kosten übernehmen müßte, die ihn bei eigener Prozeßführung gemäß §§ 2 Abs. 1
GKG, 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X nicht treffen würden (so auch OLG Nürnberg aaO.).
Schließlich birgt die aus dem Treuhandverhältnis folgende Verpflichtung, das aus dem Auftrag Erlangte an den Leistungsträger
abzuführen, zumindest die Gefahr einer den Unterhaltsberechtigten benachteiligenden Regelung. Selbst wenn davon ausgegangen
wird, daß der Sozialhilfeträger die Weiterleitung der eingeklagten Beträge nur in Höhe des gesetzlichen Forderungsübergangs
beansprucht (was im vorliegenden Fall dem Schreiben des Landratsamts H. vom 8. März 1994 allerdings nicht zu entnehmen ist),
kann es im Einzelfall zweifelhaft sein, welche Beträge ihm zustehen (so auch Wohlgemuth aaO., S. 336). Der Anspruch des Unterhaltsgläubigers
geht u.a. nur über, soweit ein Hilfeempfänger sein Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes
mit Ausnahme des § 84 Abs. 2
BSHG oder des § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG einzusetzen hat (§ 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Nachdem die Überprüfung dieser sozialhilferechtlichen Schutzvorschriften in die Kompetenz der Zivilgerichte fällt, diese
sich aber im Fall einer einheitlichen Geltendmachung von rückabgetretenen und dem Unterhaltsgläubiger verbliebenen Unterhaltsansprüchen
regelmäßig allein auf die Prüfung der unterhaltsrechtlich relevanten Fragen beschränken werden, was vor allem dann in Betracht
kommen dürfte, wenn zur Maßgeblichkeit der Schuldnerschutzbestimmungen nichts vorgetragen wird, bleibt die Frage, welche Beträge
dem Unterhaltsgläubiger selbst zustehen, ungeklärt, so daß er sich hierüber mit dem Sozialhilfeträger mit für ihn nicht auszuschließenden
nachteiligen Folgen auseinandersetzen muß.
Die Beurteilung, ob eine privatrechtliche Vereinbarung den Sozialleistungsberechtigten im Sinne des §
32
SGB I benachteiligt, hat zwar auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller konkreten Umstände zu erfolgen (Senatsurteil vom 16.
März 1994 aaO., S. 830, Verbandskommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung §
32
SGB I Rdn. 4, Peters, Krankenversicherung I §
32
SGB I Anm. 6). Vorteile, welche die im Fall der Wirksamkeit einer Rückabtretungsvereinbarung bestehenden Nachteile überwiegen würden,
liegen in der Person des Unterhaltsberechtigten indessen nicht vor.
Als Argument für die Zulässigkeit der treuhänderischen Rückübertragung wird im wesentlichen der Gesichtspunkt der Prozeßökonomie
angeführt. Ohne Rückübertragung muß der öffentliche Leistungsträger die Unterhaltsansprüche für die Zeit vor Rechtshängigkeit
prozessual selbst geltend machen, während der bisherige Anspruchsinhaber den in der Folgezeit fällig gewordenen Unterhalt
als gesetzlicher Prozeßstandschafter gemäß §
265 Abs.
2
ZPO im eigenen Namen einklagen kann. Daher kann es zu Parallelprozessen kommen und zwar, soweit sich der Hilfeempfänger für die
Zeit vor Rechtshängigkeit weitergehender eigener Ansprüche berühmt, sogar für denselben Zeitraum. Aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit
wäre es deshalb sinnvoll, wenn die Unterhaltsansprüche insgesamt in einer Hand geltend gemacht werden könnten.
Derartige Praktikabilitätsgründe vermögen die aufgezeigten Nachteile jedoch nicht zu entkräften, zumal die Erforderlichkeit
der zusätzlichen Prozeßführung nicht den Hilfeempfänger, sondern den Sozialleistungsträger trifft. Prozeßökonomische Erwägungen
haben auch den Gesetzgeber nicht dazu veranlaßt, von der Neuregelung Abstand zu nehmen. Im übrigen kann sich ein weiterer
Rechtsstreit mit dem Unterhaltsschuldner im Einzelfall als vermeidbar erweisen, wenn nämlich aufgrund der Ergebnisse im Rahmen
des zuerst geführten Prozesses bereits beurteilt werden kann, welche Beträge dem öffentlichen Leistungsträger zustehen, und
der Unterhaltsschuldner dementsprechend seiner Zahlungspflicht freiwillig nachkommt. Ein zusätzlicher Rechtsstreit zwischen
Sozialhilfeträger und Hilfeempfänger über die ihnen jeweils zustehenden Anteile an den eingeklagten Beträgen ist infolge der
getrennten Geltendmachung der Unterhaltsansprüche jedenfalls entbehrlich.
2. Die somit unwirksame Rückübertragung der Unterhaltsansprüche kann auch nicht in eine durch den Sozialleistungsträger erteilte
rechtswirksame Einziehungsermächtigung umgedeutet werden, die die Klägerin berechtigen würde, die übergegangenen Unterhaltsforderungen
in Prozeßstandschaft einzuklagen und Zahlung an sich selbst zu verlangen.
a) Für eine Einziehungsermächtigung ist grundsätzlich Voraussetzung, daß der geltend gemachte Anspruch abgetreten werden kann
(Stein/Jonas/Bork
ZPO 21. Aufl. vor §
50 Rdn. 43 a, Zöller/Vollkommer
ZPO 19. Aufl. vor §
50 Rdn. 46, 52). Ist ein Abtretungsverbot dahin auszulegen, daß ein Recht nicht durch einen Dritten geltend gemacht werden kann,
ist die Einziehungsermächtigung unzulässig (vgl. auch Thomas/Putzo
ZPO 19. Aufl. §
51 Rdn. 36).
b) Der Zulässigkeit stehen deshalb bereits die Umstände entgegen, die die Unwirksamkeit der Rückabtretungsvereinbarung begründen.
Die den Hilfeempfänger benachteiligenden Folgen einer Rückabtretung erfahren keine qualitative Änderung dadurch, daß nicht
das Vollrecht, sondern nur ein abgespaltenes Gläubigerrecht, das ihn zur Prozeßführung und Einziehung berechtigt, übertragen
wird. Die Vereinbarung einer Einziehungsermächtigung ist deshalb gleichermaßen nach §
32
SGB I unwirksam (ebenso Brudermüller FuR 1995, 18, Derleder/Bartels aaO. S. 1113, Seetzen aaO. S. 2507).
c) Zur gerichtlichen Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche ist der Ermächtigte im übrigen nur berechtigt, wenn er ein
eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozeßführung hat (Stein/Jonas/Bork aaO., vor § 50 Rdn. 42; Zöller/Vollkommer aaO.,
vor § 50 Rdn. 44 jeweils m.N.).
Ein solches kann nicht mit der Erwägung bejaht werden, es handele sich um die ursprünglich eigenen gesetzlichen Unterhaltsansprüche,
die von dem Ermächtigten eingeklagt würden. Nachdem die Sozialleistung gewährt worden ist und eine Rückerstattungspflicht
des Hilfeempfängers in der Regel nicht besteht, berührt es seine Interessen nicht mehr, ob und gegebenenfalls inwieweit die
auf den Leistungsträger übergegangenen Ansprüche geltend gemacht werden. Soweit die Sozialleistungen für die Vergangenheit
erbracht wurden und der gesetzliche Übergang den gesamten Unterhaltsanspruch erfaßt, scheidet deshalb ein eigenes schutzwürdiges
Interesse des Unterhaltsberechtigten von vornherein aus (a.A. OLG Koblenz FamRZ 1995, 169).
Wenn allerdings der Unterhaltsanspruch nicht in vollem Umfang gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG bzw. § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf den Leistungsträger übergegangen ist, wird die Auffassung vertreten, der Unterhaltsgläubiger besitze ein eigenes rechtliches
Interesse, den Unterhaltsanspruch insgesamt im eigenen Namen geltend zu machen (OLG Köln - 10. Zivilsenat - FamRZ 1994, 970; OLG Düsseldorf - 7. Familiensenat - FamRZ 1995, 818; OLG München FamRZ 1995, 1170; SchlHOLG FamRZ 1996, 40; OLG Bamberg aaO., S. 1174 für den Fall des sogenannten zeitverschobenen Teilübergangs, Büttner aaO., S. 334; Künkel aaO.,
S. 542; Ott aaO., S. 458; Wohlgemuth aaO., S. 334 f; Schwab/Maurer Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. I Rdn. 527).
Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Der zur Begründung maßgeblich herangezogene Gesichtspunkt der Prozeßökonomie
kann ein eigenes schutzwürdiges Interesse nicht ersetzen. Ein solches Interesse hat der Hilfeempfänger nur im Umfang des ihm
verbliebenen Unterhaltsanspruchs, der gesondert eingeklagt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 67/83 - FamRZ 1985, 371). Dem Umstand, daß der Unterhaltsgläubiger wegen seiner größeren Sachnähe, nämlich der Kenntnis der unterhaltsrelevanten
Tatsachen, den Rechtsstreit besser führen kann als der öffentliche Leistungsträger, steht - worauf das Berufungsgericht zu
Recht hingewiesen hat - entgegen, daß der Hilfeempfänger häufig damit überfordert sein dürfte, zu den gleichermaßen erheblichen
sozialhilferechtlichen Voraussetzungen des Forderungsübergangs hinreichend Stellung zu nehmen. Im übrigen würde das Argument
der größeren Sachnähe eher ein berechtigtes Interesse des Sozialleistungsträgers, nicht aber ein solches des Hilfeempfängers
begründen.
Zu den genannten gegen die Zulassung der Einziehungsermächtigung sprechenden praktischen Gründen kommen die rechtlichen Unsicherheiten
hinzu, die sich für den Hilfeempfänger im Falle einer derartigen Ermächtigung beim Abschluß eines Prozeßvergleichs oder eines
außergerichtlichen Vergleichs über den (teilweise) auf den Leistungsträger übergegangenen Unterhaltsanspruch ergeben würden
und die geeignet sein können, den Unterhaltsgläubiger von einer - an sich anzustrebenden - vergleichsweisen Regelung abzuhalten.
Da es bei der Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche allein um die Erstattung von bereits in Anspruch genommenen Sozialleistungen
geht, kann die Zulässigkeit der Einziehungsermächtigung auch nicht aus Gründen bejaht werden, wie sie dem VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12. Dezember 1995 (VI ZR 271/94 - FamRZ 1996, 279, 281) für die Fälle der Legalzession nach § 116 Abs. 1
SGB X zur Begründung der fiduziarischen Einziehungsermächtigung des Geschädigten gedient haben, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen,
durch die Einforderung der Schadensersatzleistung von dem Schädiger die Inanspruchnahme von Leistungen des Sozialhilfeträgers
von vornherein unnötig zu machen und zu vermeiden.
Die rechtliche Möglichkeit, dem Hilfeempfänger eine Einziehungsermächtigung zur Geltendmachung rückständigen Unterhalts zu
erteilen, ist danach zu verneinen (zum Fall einer lediglich prozessual wirkenden Ermächtigung vgl. das am selben Tag verkündete
Senatsurteil in dem Verfahren XII ZR 101/95). Demgemäß ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Klägerin für die Zeit bis zum Ende
des Monats, in dem die Rechtshängigkeit eingetreten ist (30. April 1994), im Umfang der gewährten Sozialleistungen keinen
Unterhalt zuerkannt hat.
3. Den ab 1. Mai 1994 fällig gewordenen Unterhalt hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zugesprochen, daß die Zahlungen
an das Sozialamt bzw. bezüglich des Kindesunterhalts an das Sozialamt und die Unterhaltsvorschußkasse zu leisten seien. Auch
das begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
a) Hinsichtlich des Kindesunterhalts für David entspricht die Entscheidung dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht
vom 19. Oktober 1994 ergänzten Antrag des Klägervertreters. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat dieser den in der Berufungsschrift
angekündigten Antrag mit der Ergänzung gestellt, daß ab Rechtshängigkeit der Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 256 DM
an die Unterhaltsvorschußkasse und mit dem übersteigenden Betrag an das Sozialamt und für die Zeit ab 20. Oktober 1994 insgesamt
an die Klägerin zu zahlen sei. Dieser Antrag ist - im Gegensatz zu dem in dem Berufungsurteil wiedergegebenen - maßgebend.
Für eine Auslegung dahin, daß die Ergänzung nur hilfsweise erfolgt sei, ist entgegen der Auffassung der Revision angesichts
der eindeutigen Formulierung kein Raum. Deshalb fehlt es für die Zeit ab 1. Mai 1994 hinsichtlich des Kindesunterhalts bereits
an einer Beschwer.
b) Die Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt konnte die Klägerin als bisherige Anspruchsinhaberin für die Zeit ab Rechtshängigkeit
im eigenen Namen weiterführen (§
265 Abs.
2 Satz 1
ZPO). Sie war indessen gehalten, dem Anspruchsübergang auf das Sozialamt Rechnung zu tragen und den Klageantrag der veränderten
materiellen Rechtslage anzupassen, also auf Leistung an den Rechtsnachfolger (Sozialamt) anzutragen. Dies hätte nur unterbleiben
können, wenn ihr eine wirksame Einziehungsermächtigung erteilt worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1995 - XII ZR 171/94 - FamRZ 1995, 1131, 1133). Eine solche liegt jedoch, wie unter Ziffer II 2 b bereits ausgeführt wurde, nicht vor. Deshalb ist es nicht als der
Klägerin nachteilig zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober
1994 mit der Maßgabe zuerkannt hat, daß die Zahlungen an das Sozialamt zu erfolgen haben.