Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
wegen ihrer Mitgliedschaft in einem Rechtsanwaltsversorgungswerk.
Die 1969 geborene Klägerin war ab dem 1. November 2000 in einem Rechtsanwaltsbüro in Frankfurt am Main angestellt. Seit dem
2. November 2000 ist sie auf Grund ihrer Rechtsanwaltszulassung Mitglied des beigeladenen Versorgungswerks. Nach dessen Satzung
begann die Beitragspflicht erst ab dem Folgemonat des Beginns der Mitgliedschaft. Diese beitragsfreie Zeit wird bei Eintritt
des Versorgungsfalls nicht leistungssteigernd berücksichtigt.
Im November 2000 beantragte die Klägerin für die Dauer ihrer Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen die Befreiung von
der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2000 befreite der beklagte
Rentenversicherungsträger die Klägerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 von der Versicherungspflicht. Den Widerspruch, mit
dem die Klägerin die Befreiung bereits ab dem 2. November 2000 begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3.
Juli 2001 zurück.
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 21. Juli 2005 die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Klägerin das
Urteil des SG aufgehoben, den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2001 abgeändert
und die Beklagte verurteilt, die Klägerin mit Wirkung ab dem 2. November 2000 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung zu befreien. Zur Begründung seines Urteils vom 29. Juni 2006 hat es ausgeführt, die Klägerin erfülle die
Voraussetzungen des §
6 Abs
1 Satz 1 Nr
1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (
SGB VI) bereits seit dem 2. November 2000. Sie habe an den Beigeladenen entsprechend dessen Satzung Beiträge zu zahlen und Anspruch
auf Leistungen. Dass für November 2000 keine Beiträge zu entrichten seien und dieser Monat im Versorgungsfall nicht leistungssteigernd
berücksichtigt werde, lasse die Befreiungsvoraussetzungen des §
6 Abs
1 Satz 1 Nr
1 Buchst b und c
SGB VI nicht entfallen. Das Gesetz binde den Beginn der Befreiung nicht strikt an das Einsetzen der Beitragspflicht. Eine solche
Bindung ergebe sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien. Entscheidend sei die Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes
des Versorgungswerks mit dem der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Gleichwertigkeit sei abstrakt betrachtet zwar gefährdet,
wenn beitragsfreie Zeiten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk bei der späteren Leistung unberücksichtigt blieben, konkret
gefährde ein beitragsfreier Monat dagegen den Versicherungsschutz nicht. Das Versorgungsniveau des Beigeladenen liege nämlich
erheblich über dem der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch verfolge die Beitragsfreiheit den sozialen Zweck, Berufsanfänger
im ersten Monat ihrer Pflichtmitgliedschaft finanziell zu entlasten, und nehme Rücksicht auf die Tatsache, dass bei angestellten
Rechtsanwälten das Gehalt üblicherweise erst zum Monatsende gezahlt werde. Soweit das Bundessozialgericht (BSG) in seinen
Urteilen vom 25. Oktober 1988 (12 RK 58/87) und vom 11. Juli 1991 (12 RK 28/90) zu § 7 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) die Gleichwertigkeit nur dann als gegeben angesehen habe, wenn in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige,
im Versorgungswerk jedoch beitragsfreie Zeiten wenigstens leistungssteigernd berücksichtigt werden, habe dies einen Sachverhalt
betroffen, bei dem mit Beginn der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk während mehrerer Monate die Beitragserhebung wegen
fehlender Regelungen ungewiss gewesen sei.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung des §
6 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGB VI. Nach der Rechtsprechung des BSG sei weder die Entrichtung einkommensbezogener Beiträge iS des Buchst b dieser Vorschrift
noch die Erbringung von entsprechenden Leistungen iS von Buchst c dieser Regelung auf den einzelnen Antragsteller zu beziehen,
sondern als generelle Anforderung an die Satzung zu verstehen. Bei einer beitragslosen, in der gesetzlichen Rentenversicherung
jedoch beitragspflichtigen Zeit sei die Absicherung durch die Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk mit der der gesetzlichen
Rentenversicherung jedoch nur gleichwertig, wenn sich diese Zeit im Versorgungswerk leistungssteigernd auswirke. Dies sei
hier für den Monat November 2000 nicht der Fall. Auch entspreche es nicht dem Zweck des Befreiungsrechts, dass die Klägerin
für die Zeit vom 2. November bis 30. November 2000 weder Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung noch an den Beigeladenen
zu zahlen habe. Die Befreiungsvorschriften hätten auch nicht die Funktion, Berufsanfänger im ersten Monat ihrer Pflichtmitgliedschaft
im Versorgungswerk finanziell zu entlasten. Vielmehr solle eine doppelte Beitragsbelastung vermieden werden, zu der es hier
nicht komme.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Juni 2006 die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts
Frankfurt am Main vom 21. Juli 2005 - Az: S 9 KR 2615/01 - zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Eine exakte Übereinstimmung der konkurrierenden Versicherungseinrichtungen
werde weder vom Wortlaut des §
6 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGB VI noch in den Urteilen des BSG vom 22. April 1986 (12 RK 60/84) und vom 25. Oktober 1988 (12 RK 58/87) gefordert. Beitragslose Zeiten würden, auch wenn sie nicht leistungssteigernd berücksichtigt werden, der Befreiung solange
nicht entgegenstehen, als die Vergleichbarkeit der Versicherungssysteme nicht gefährdet sei. Eine solche Gefährdung trete
nicht dadurch ein, dass Beiträge für den ersten Monat der Mitgliedschaft nicht erhoben werden. Den Versorgungseinrichtungen
müsse ein Spielraum für eine solche Gestaltung ihrer Satzung verbleiben.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Er weist darauf hin, dass seine Satzung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 geändert worden ist. Danach fallen nunmehr Mitgliedschaftsbeginn
und Beginn der Beitragspflicht zusammen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß §§
165,
153 Abs
1,
124 Abs
2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) einverstanden erklärt.
II. Die Revision der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und unter Abänderung der angefochtenen Bescheide die Beklagte verurteilt, die Klägerin auch für die Zeit vom 2.
November bis 30. November 2000 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Der Bescheid
vom 12. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2001 ist rechtmäßig. Die Klägerin, die vom 2.
November bis 30. November 2000 als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte nach §
1 Satz 1 Nr 1
SGB VI versicherungspflichtig war, hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung, weil die Voraussetzungen für die Befreiung nicht vorlagen.
1. Die Befreiung von Angestellten, die Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung geworden sind, setzt
nach dem allein in Betracht kommenden §
6 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGB VI in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung des Art 1 Nr 3 Buchst a des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 (BGBl
I S 1824) ua voraus, dass für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der
Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind (Buchst b) und auf Grund dieser Beiträge
Leistung für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden,
wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist (Buchst c).
Diese Voraussetzungen für die Befreiung waren bereits seit dem Inkrafttreten des
SGB VI am 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1995 fast wortgleich in §
6 Abs
1 Nr
1 SGB VI geregelt und vor diesem Zeitraum in § 7 Abs 2 AVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung des Art 3 Nr 2 Buchst a des Gesetzes zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs vom 25. Juni 1979 (BGBl I S 797). Auch nach dieser Fassung
von § 7 Abs 2 AVG wurden Personen, die Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe
geworden waren, von der Versicherungspflicht befreit, wenn für die angestellten Mitglieder nach näherer Maßgabe der Satzung
einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten waren und auf Grund dieser Beiträge
Leistungen für den Fall der Invalidität und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst wurden, wobei auch
die finanzielle Lage der Versicherungs- und Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen war. Dagegen sah die ursprüngliche,
bis zum 30. Juni 1979 geltende Regelung des § 7 Abs 2 AVG idF des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl I S 88) diese Voraussetzungen für die Befreiung
noch nicht vor. Weder wurden einkommensabhängige Beiträge vorausgesetzt noch kam es für die Befreiung darauf an, dass die
Rentenleistungen des Versorgungswerks der Art nach denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprachen.
2. § 7 Abs 2 AVG in der seit dem 1. Juli 1979 geltenden Fassung hat der Senat dahin ausgelegt, dass sich diese Befreiungsvoraussetzungen,
nämlich dass einkommensbezogene Beiträge zu entrichten und Leistungen zu erbringen sind, nicht auf den einzelnen Versicherten
beziehen, sondern vielmehr als generelle Anforderungen an die Satzung des jeweiligen Versorgungswerkes zu verstehen sind.
Nur wenn sowohl die Beiträge als auch die Leistungen eines Versorgungswerks in etwa dem Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung
entsprächen, sollten seine angestellten Mitglieder die Möglichkeit haben, sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien
zu lassen. Es genüge, dass die an das Versorgungswerk zu entrichtenden Beiträge nach dessen Satzung einkommensbezogen ausgestaltet
seien. Dass solche Beiträge darüber hinaus ausnahmslos von jedem einzelnen Antragsteller auch tatsächlich entrichtet werden,
verlange das Gesetz dagegen nicht, sondern überlasse die Ausgestaltung in Einzelheiten der Satzung. Ein angestellter Arzt,
der wegen des Bezugs einer Altersversorgung eines Versorgungswerks nach dessen Satzung in einer rentenversicherungspflichtigen
Beschäftigung beitragsfrei war und in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten bei Bezug einer Altersrente nach
§ 6 Abs 1 Nr 1 AVG versicherungsfrei gewesen wäre, war danach von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien
(vgl Urteil des Senats vom 22. April 1986, 12 RK 60/84, SozR 2400 § 7 Nr 5). Soweit dagegen zu Beginn einer Mitgliedschaft eines Beschäftigten Beiträge für mehrere Monate nicht
zu entrichten waren, hat der Senat im Hinblick darauf, dass die Befreiung daneben die Gewährung von Leistungen auf Grund dieser
Beiträge voraussetzt, verlangt, dass die Monate bei Eintritt des Versorgungsfalls als Versicherungszeit angerechnet werden.
Soweit für bestimmte Zeiten der Mitgliedschaft ausnahmsweise keine Beiträge zu entrichten seien, müssten diese Zeiten leistungssteigernd
berücksichtigt werden, weil in der Regel nur dann das Ziel eines gleichwertigen Versicherungsschutzes erreicht werde. Nur
dann, wenn in der gesetzlichen Rentenversicherung diese Zeiten ebenfalls nicht leistungssteigernd anzurechnen seien, könne
auch die Satzung des Versorgungswerks diese Zeit beitrags- und anrechnungsfrei lassen, ohne dass deswegen das Befreiungsrecht
entfalle (Urteile des Senats vom 25. Oktober 1988, 12 RK 58/87, SozR 2400 § 7 Nr 6, vom 11. Juli 1991, 12 RK 28/90, USK 9140, und vom 7. November 1991, 12 RK 49/89, SozR 3-2940 § 7 Nr 2). Damit hat der Senat weder beitragsfreie Zeiten generell als unschädlich für eine Befreiung angesehen
noch insgesamt auf die sich bei Berücksichtigung beitragsfreier Zeiten ergebende Höhe der Versorgung abgestellt. Vielmehr
hat er eine Befreiung für in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Zeiträume der Mitgliedschaft ohne Beitragszahlung
dann abgelehnt, wenn diese nicht beitragssteigernd berücksichtigt werden.
3. Für eine Befreiung nach §
6 Abs
1 Satz 1 Buchst b und c
SGB VI sind keine geringeren Anforderungen zu stellen. Die Voraussetzungen des § 7 Abs 2 AVG sind im Wesentlichen wortgleich in §
6 Abs
1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S 2261) übernommen
worden. Die Gesetzesmaterialien bestätigen, dass insoweit keine Änderung im Vergleich zur Regelung des § 7 Abs 2 AVG bezweckt war, sondern deren Inhalt unverändert übernommen werden sollte (vgl BT-Drucks 11/4124 S 151, BT-Drucks 11/5490 S
16 und BT-Drucks 11/5530 S 40).
Die Neufassung des §
6 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGB VI mit Wirkung ab 1. Januar 1996 änderte diese Voraussetzungen nicht ab, sondern übernahm sie fast wortgleich nunmehr als gesonderte
Regelungen in den Buchst b und c. Anhaltspunkte dafür, dass die Anforderungen für eine Befreiung gesenkt werden sollten, fehlen.
Vielmehr zielten die im Übrigen erfolgten Änderungen des §
6 Abs
1 SGB VI darauf ab, die Befreiungsmöglichkeiten für Mitglieder bestimmter Versorgungswerke unabhängig von der Ausgestaltung ihrer
Satzung einzuschränken (vgl BT-Drucks 13/2590 S 18, 21 f).
Damit sind auch nach der seit 1. Januar 1996 geltenden Fassung des §
6 Abs
1 Satz 1
SGB VI die Voraussetzungen für eine Befreiung für Zeiten, in denen keine Beiträge zu einem Versorgungswerk entrichtet werden müssen,
zur gesetzlichen Rentenversicherung dagegen Beiträge zu zahlen wären, jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn diese Zeiten nicht
leistungssteigernd für eine künftige Versorgung berücksichtigt werden. Offen bleiben kann hier, in welcher Weise und in welchem
Umfang Zeiten leistungssteigernd anrechenbar sein müssen. Im vorliegenden Fall scheidet die begehrte Befreiung für die Zeit
vom 2. November bis 30. November 2000 bereits deshalb aus, weil sich die in diesem Zeitraum beitragsfreie Mitgliedschaft bei
dem Beigeladenen nach den bindenden Feststellungen des LSG bei Eintritt des Versorgungsfalles nicht leistungssteigernd auswirken
würde.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt hier kein Ausnahmefall vor, der - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
des Senats - ggf iVm dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes zu einer günstigeren Auslegung führt.
Allein die Kürze des beitragsfreien Zeitraums vermag eine solche nicht zu begründen. Der Einwand, die finanziellen Einbußen
seien bei einem Leistungsfall nach längerer Mitgliedschaft gering, ist schon deshalb nicht durchgreifend, weil ein leistungssteigernder
oder -begründender Monat insbesondere in der Zeit kurz nach Beginn der Mitgliedschaft für die Leistungsgewährung von ungleich
größerer Bedeutung sein kann. Schon dies berücksichtigt das LSG nicht, soweit es zur Begründung der fortbestehenden Gleichwertigkeit
auf das höhere Leistungsniveau der Beigeladenen abstellt. Im Übrigen fehlen Kriterien, um bestimmen zu können, ab wie vielen
beitragsfreien Monaten die Befreiung wegen der fehlenden Gleichwertigkeit zu versagen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin
kann ein Befreiungsrecht nicht damit begründet werden, die Beitragspflichten seien hier bei dem Beginn der Mitgliedschaft
im Versorgungswerk bereits hinreichend bestimmt geregelt gewesen. Auf den Grund für die fehlende Beitragspflicht hat der Senat
bereits in seinen Urteilen vom 25. Oktober 1988 (12 RK 58/87, SozR 2400 § 7 Nr 6) und vom 11. Juli 1991 (12 RK 28/90, USK 9140) nicht abgestellt.
Auch die Auffassung der Klägerin, §
6 Abs
1 Satz 1
SGB VI schränke das beigeladene Versorgungswerk in seiner Satzungsfreiheit ein, greift nicht durch. Jedenfalls bleibt es dem Beigeladenen
unbenommen, in seiner Satzung die Beitragsfreiheit trotz Mitgliedschaft zu regeln, allerdings mit dem Risiko, dass eine Befreiung
seiner Mitglieder von der gesetzlichen Rentenversicherung für diese Zeiten nicht mehr möglich ist. Die von der Klägerin und
dem LSG angeführten sozialen Gründe können eine abweichende Auslegung ebenfalls nicht rechtfertigen. Einer Gehaltszahlung
erst zum Ende des Monats kann dadurch Rechnung getragen werden, dass durch die Satzung die Fälligkeit der Beiträge auf einen
Zeitpunkt nach der Zahlung gelegt wird, um einer ggf andernfalls eintretenden unzumutbaren Belastung damit Rechnung zu tragen.
Aus welchen Gründen die Klägerin als angestellte Rechtsanwältin dadurch unverhältnismäßig belastet wird, dass sie - wie in
der gesetzlichen Rentenversicherung - vom Gehalt für den ersten Monat ihrer Tätigkeit Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten
hat, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.