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BSG, Beschluss vom 23.01.2015 - 12 R 15/14
Bezeichnung einer abstrakt-generellen Rechtsfrage Auswertung von Rechtsprechung und Lehre Verfahrensmangel im unmittelbar vorangehenden Rechtszug
1. Mit der Fragestellung, "wie sich der Beschäftigte verhalten soll, um bei evidentem Zusammenwirken der Sozialversicherungsträger zu seinem Recht auf Anerkennung von im Rahmen einer Betriebsprüfung fälschlicherweise vernichteter Beitragszeiten und Beiträge zu gelangen" wird schon keine im Revisionsverfahren klärungsfähige abstrakt-generelle "Rechtsfrage" - d.h. keine Frage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen (Bundes-)Norm (vgl. § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert.
2. Die Bezeichnung einer solchen, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.
3. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.
4. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
,
SGG § 162
Vorinstanzen: LSG Bayern 07.05.2014 L 14 R 823/13 , SG München S 31 R 2087/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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