Gründe:
I
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Mit Urteil vom 22.7.2014 (L 11 SF 2092/14 WA) hat das LSG die Klage auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 11 R 2518/12 abgewiesen sowie den Antrag auf Ergänzung des in diesem Verfahren ergangenen Urteils vom 29.4.2014 abgelehnt.
Der Kläger hat beim BSG mit Schreiben vom 30.7.2014 PKH für die Nichtzulassungsbeschwerde "oder" die Revision gegen das oben genannte Urteil des
LSG beantragt. Er macht verschiedene Verfahrensfehler des LSG geltend (vgl §
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß
§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint.
Der Kläger war im vorangegangenen Verfahren nicht prozessunfähig und ist es auch nicht in diesem Verfahren (a). Seine Rechtsverfolgung
bietet keine Aussicht auf Erfolg (b) und erscheint mutwillig (c). Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts
im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
a) Der Senat hielt und hält den Kläger für prozessfähig. Der Senat hat, nachdem das LSG in dem Urteil vom 30.4.2014 (L 2 SF 3694/12 EK) ausführlich zur Prozessfähigkeit des Klägers Stellung genommen und dessen Prozessfähigkeit nach Einholung bzw Beiziehung
medizinischer/psychiatrischer Sachverständigengutachten bejaht hat, die Sachverständigengutachten des Instituts ..., Prof.
Dr. K. (vom 8.7.2013) des Zentrums für Psychiatrie W., Dr. R.. (vom 29.6.2012 und vom 11.6.2012) sowie des Bezirkskrankenhauses
G., Privatdozent Dr. N. (vom 19.5.2014) beigezogen; dies wurde den Beteiligten mitgeteilt. Der Senat ist nach Auswertung und
Würdigung der Gutachten sowie in Kenntnis des schriftsätzlichen Vorbringens des Klägers zu der Überzeugung gelangt, dass beim
Kläger zwar von einer verfestigten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und querulatorischen Zügen auszugehen ist. Auch
wenn er in den letzten Jahren hunderte von Verfahren anhängig gemacht hat und seine Entscheidungen zur Prozessführung nicht
oder nur schwer nachvollziehbar sind, fehlt es aber an Hinweisen auf eine schwere Psychopathologie, die zur Prozessunfähigkeit
führen könnte. Vielmehr hat der Senat - übereinstimmend zB mit dem 3. Senat des LSG Baden-Württemberg (vgl Urteil vom 20.8.2014
- L 3 AL 527/14) - den Eindruck gewonnen, dass der Kläger durchaus weiß, was er will und was er tut. Es bereitet ihm Freude, die Gerichte
zu beschäftigen oder gar lahmzulegen. Jedenfalls ist seine Fähigkeit, im Rahmen dieses Interesses zahlreiche Verfahren zielgerichtet
zu verfolgen und jeweils durchaus situationsangemessen vorzutragen und auf gerichtliche Verfügungen zu reagieren, nach Überzeugung
des Senats nicht beeinträchtigt oder beeinträchtigt gewesen. Schon deshalb konnte auch von der Bestellung eines besonderen
Vertreters (§
72 SGG) abgesehen werden.
b) Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Einzig mögliches Rechtsmittel gegen die angefochtene
LSG-Entscheidung ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§
160a SGG).
Es lässt sich kein Verfahrensfehler erkennen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Der Kläger verkennt schon, dass ein Urteil vorliegt, das seine Prozessfähigkeit
ausdrücklich bejaht hat. Auch im Übrigen sind bei der gebotenen summarischen Prüfung keine Verfahrensfehler des LSG erkennbar,
auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen könnte. Insbesondere hat das LSG nicht die (engen) Voraussetzungen für eine
Wiederaufnahmeklage verkannt. Da der Kläger in den Verfahren prozessfähig war (und ist), kann er sich nicht auf den Nichtigkeitsgrund
der Prozessführung durch einen prozessunfähigen Beteiligten berufen (vgl §
179 Abs
1 SGG iVm §
579 Abs
1 Nr
4 ZPO). Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Zulassung der Revision gegen das vom Kläger angegriffene Urteil des LSG auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder §
160 Abs
2 Nr
2 SGG (Divergenz) gestützt werden könnte.
c) Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint auch mutwillig. Ein nicht bedürftiger Beteiligter würde bei sachgerechter und
vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ohne PKH sein Recht nicht in gleicher Weise verfolgen (BGH Beschluss vom 6.7.2010
- VI ZB 31/08 - NJW 2010, 3522; Seiler in Thomas/Putzo,
ZPO, 35. Aufl 2014, §
114 RdNr 7). Der Kläger konnte nicht deutlich machen, welches sachlich berechtigte Interesse er im Verfahren noch verfolgen will.