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BSG, Beschluss vom 22.11.2018 - 13 R 297/17
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Voraussetzungen einer Sachaufklärungsrüge
1. Wird eine unzureichende Sachaufklärung durch das LSG gerügt, muss ein für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbarer Beweisantrag bezeichnet werden, dem das LSG nicht gefolgt ist.
2. Notwendig ist weiter die Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen.
3. Schlussendlich ist die Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und die Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können, zur Darlegung einer formgerechten Sachaufklärungsrüge erforderlich.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 103
Vorinstanzen: LSG Bayern 05.07.2017 L 19 R 399/14 , SG Würzburg 14.09.2011 S 14 R 1290/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: