Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Berlin-Brandenburg vom 3. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer aufgrund einer
psychischen Erkrankung. Der beklagte Rentenversicherungsträger hatte ihm die Rente aufgrund eines im Januar 2011 gestellten
Antrags bewilligt (Bescheid vom 27.5.2011). Der mit der Begründung erhobene Widerspruch, er habe Rente wegen Berufsunfähigkeit
beantragt, ist ebenso wie die Klage und die Berufung ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat bereits ein
Rechtsschutzinteresse des Klägers verneint; überdies sei der Kläger nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen voll erwerbsgemindert.
Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.
Der Kläger hat Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie sinngemäß die Zulassung der Revision beantragt.
Er hält das Urteil des LSG für verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil das Gericht für ihn als "Völkerrechtssubjekt Selbstverwaltung
R. G." als Mikrostaat mit eigener Verfassung schon nicht zuständig sei. Überdies hätte das LSG die Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung zulassen müssen, weil sich im Zusammenhang mit seiner Stellung als nicht dem deutschen Rechtssystem unterworfenem
Rechtssubjekt sowie erkennbarer Falschbegutachtung im Zusammenhang mit seiner Verrentung vier grundsätzliche Rechtsfragen
stellten und seine, des Klägers, Beweiserhebung noch nicht abgeschlossen gewesen sei.
II
1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Nach §
73a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg, weil Revisionszulassungsgründe iS des §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht vorliegen. Der Kläger hat daher auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts,
§
121 ZPO.
Insbesondere lassen sich Verfahrensfehler (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG), auf denen das Urteil des LSG beruhen könnte, nicht erkennen. Als deutscher Staatsbürger unterliegt der Kläger dem deutschen
Rechtssystem, über dessen Einhaltung in sozialrechtlichen Angelegenheiten wie der Frage der Rentengewährung zu urteilen auch
das Berufungsgericht berufen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger die Möglichkeit abgeschnitten worden wäre,
sich rechtliches Gehör zB durch Einreichung beweiskräftiger Unterlagen zu verschaffen; um Aufschub insoweit hat er eigenem
Vortrag zufolge nicht gebeten. Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (vgl §
73 Abs
4 SGG) erfolgreich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) geltend machen könnte. Die vom Kläger als grundsätzlich bezeichneten Fragen betreffen jedenfalls alle allein seinen spezifischen
Rechtsstreit; aufgrund dieser Besonderheiten ist eine Grundsätzlichkeit der Fragen von vornherein nicht zu bejahen.
2. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) eingelegt worden ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.