Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage
Entscheidungserheblichkeit und Breitenwirkung
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung
des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche
Klärung erwarten lässt.
3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.
4. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht
an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.
5. Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe.
Gründe:
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 3.9.2014. Sie beruft
sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 2.12.2014 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen
Form, denn sie hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt
(§
160 Abs
2 Nr
1 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung
des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese
noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen BSG - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Die Beschwerdebegründung wird schon dem ersten Darlegungserfordernis nicht gerecht. Denn die Klägerin hat keine abstrakt-generelle
Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen (Bundes-)Norm (vgl §
162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl BSG vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10 BSG vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Es wird schon nicht deutlich, auf welche "angegriffene Regelung" bzw auf welches Tatbestandsmerkmal
einer von ihr nicht benannten Bestimmung sich die Klägerin beziehen will. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus
verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge
prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181). Keinesfalls gehört
es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (vgl
BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).
Zudem fehlt es an einer Darlegung des der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts und der Feststellungen
des LSG hierzu. Es ist nicht Aufgabe der Revisionsinstanz, sich im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde die relevanten Tatsachen
selbst aus dem Aktenmaterial zusammenzusuchen. Vielmehr muss die Beschwerdebegründung den Senat in die Lage versetzen, sich
ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des klägerischen Vortrags ein Bild über den Streitgegenstand
sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (Senatsbeschluss vom 26.6.2006 - B 13 R 153/06 B - Juris RdNr 9 mwN, stRspr). Auch diesen Anforderungen genügt die vorgelegte Beschwerdebegründung nicht im Ansatz. Im Übrigen
reicht allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht zu einer aufgeworfenen Problematik nicht aus, um eine Grundsatzrüge
und hier insbesondere deren Klärungsbedürftigkeit zu begründen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.