Leistungen nach dem SGB II
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde
nur, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf
danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren
geltend gemacht werden. Es ist nicht erkennbar, dass sich Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere in Bezug auf
die Begrenzung des streitgegenständlichen Zeitraums bei Ablehnung einer Leistung durch die Bescheiderteilung über einen neuen
Leistungsantrag (BSG vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R - RdNr 13), die fehlende Berücksichtigung zwar titulierter, aber nicht erfüllter Unterhaltszahlungen als Absetzbeträge vom Einkommen
nach § 11b Abs 1 Nr 7 SGB II (BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 24), die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines hälftigen Mehrbedarfs für Alleinerziehende nur beim sog Wechselmodell (vgl dazu BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 23/18 R - BSGE 128, 270 = SozR 4-4200 § 21 Nr 33) oder in Bezug auf die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB II stellen könnten. Angesichts des auf Leistungen nur an sich gerichteten Antrags vor dem LSG sind weder grundsätzlich bedeutsame
Rechtsfragen zur Klagebefugnis des Klägers in Bezug auf Ansprüche seiner Kinder noch eine Verkennung des Klagebegehrens (§
123 SGG) zu erkennen. Auch sonstige Verfahrensfehler, auf denen die Entscheidung des LSG beruhen kann, wird ein Rechtsanwalt nicht
mit Erfolg rügen können. Insoweit kann dahinstehen, ob der Bescheid vom 26.7.2016, anders als es das LSG meint, nach §
96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist (vgl dazu nur BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1), was einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensfehler darstellen würde (stRspr; zB BSG vom 24.10.1956 - 2 RU 114/55 - BSGE 4, 24, 26 = SozR Nr 57 zu §
162 SGG; BSG vom 23.6.1964 - 11/1 RA 90/62 - BSGE 21, 125, 128 = SozR Nr 5 zu § 1268
RVO; BSG vom 29.1.1974 - 9 RV 620/72 - BSGE 37, 93, 94 = SozR 3660 § 2 Nr 1 S 2; BSG vom 6.10.1977 - 7 RAr 82/76 - BSGE 45, 49, 50 f = SozR 1500 § 96 Nr 6 S 10 f). Denn der Kläger hat vor dem LSG seinen Klageantrag zeitlich auf Leistungen bis Juni 2016 beschränkt, sodass der vom Ablehnungsbescheid
vom 26.7.2016 umfasste Zeitraum (Juli 2016) - seine Einbeziehung unterstellt - bestandskräftig geworden wäre und ein Beruhenkönnen
der Entscheidung des LSG auf einer fehlerhaften Nichteinbeziehung des Bescheids von vornherein ausscheidet. Gleichermaßen
fehlt es an Anhaltspunkten für eine Divergenz der Entscheidung des LSG zu einer Entscheidung des BVerfG, des GmSOGB oder des
BSG.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).