Substantiierung einer grundsätzlichen Bedeutung
Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage
1. Nach den aus §
160a Abs.
2 S. 3
SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer bei der Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage
anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage
sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung
des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfrage erwarten lässt.
2. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a., wenn sie bereits durch eine gefestigte Rechtsprechung klar entschieden ist,
es sei denn, dieser Rechtsprechung würde in nicht geringfügigem Umfang mit nicht von vornherein abwegigen Einwendungen widersprochen.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG), weil der zu ihrer Begründung angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht gemäß §
160a Abs
2 S 3
SGG schlüssig dargelegt ist.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus -
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Nach den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb
deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine Klärung dieser Rechtsfrage erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl
2011, IX, RdNr 63 ff). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es ua, wenn sie bereits durch eine gefestigte Rechtsprechung klar
entschieden ist, es sei denn, dieser Rechtsprechung würde in nicht geringfügigem Umfang mit nicht von vornherein abwegigen
Einwendungen widersprochen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 185).
Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Als grundsätzlich bedeutsam erachtet die Beschwerde die Frage, ob "Rechtspositionen,
die lediglich als Forderung bestehen, bereits vor ihrer Realisierung durch Auskehrung an den Gläubiger als Vermögen im Sinne
des § 12 Abs 2 SGB II anzusehen sind." Diese Frage sei grundsätzlich bedeutsam, obwohl bereits Rechtsprechung des BSG dazu vorliege; denn diese finde im Gesetz keine Stütze. Das reicht zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der bezeichneten
Frage nicht aus. Angesichts der Vielzahl von Entscheidungen zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen (speziell zur Einordnung
einer Steuererstattung, hinsichtlich der der Kläger eine weitere Frage formuliert hat, vgl nur Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 18) hätte vielmehr im Einzelnen dargetan werden müssen, dass und inwieweit die Rechtsprechung
des BSG nicht nur vereinzelt so in Zweifel gezogen worden ist, dass die aufgeworfene Frage erneut klärungsbedürftig geworden ist.
Daran fehlt es aber. Ohne Bedeutung ist deshalb auch, ob das LSG den Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungsanspruchs steuerrechtlich
falsch bestimmt hat, wie der Beschwerdeführer meint.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.