Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde
nur, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf
danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren
geltend gemacht werden.
Es ist nicht ersichtlich, dass sich im vorliegenden Verfahren, in dem die Klage wegen fehlender Angaben zum Klagegegenstand
nach §
92 SGG als unzulässig verworfen worden ist, Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen ( zur Auslegung des §
92 SGG vgl nur BSG vom 9.8.2006 - B 12 KR 22/05 R).
Auch ist nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung
des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Insbesondere hat das LSG nicht zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden. Wollte man davon ausgehen, dass sich dem Vorbringen
des Klägers bei Klageerhebung unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes durch Auslegung ein hinreichend bestimmbares
Klagebegehren entnehmen lässt, wäre auch die allein statthafte Untätigkeitsklage zu jeder Zeit unzulässig gewesen; zunächst
wegen Nichteinhaltung der Wartefrist des §
88 Abs
1 Satz 1
SGG sowie nach Bescheidung durch den Beklagten mangels Rechtsschutzbedürfnisses. Andernfalls wäre der Kläger zu Recht binnen
einer bestimmten Frist zur Ergänzung seines Vorbringens aufgefordert worden (§
92 SGG); die Aufforderung, in der deutlich auf die Konsequenzen bei Nichtbeachtung hingewiesen wird, ist ihm auch zugestellt worden
(vgl zum Ganzen B. Schmidt in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
92 RdNr 17 mwN). Eine Präzisierung oder weitere Äußerung ist weder daraufhin noch im Berufungsverfahren erfolgt.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).