BSG, Beschluss vom 23.01.2015 - 14 AS 51/14
Vorinstanzen: LSG Bayern 26.11.2014 L 11 AS 654/14 , SG Würzburg S 10 AS 245/14
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Der Kläger hat persönlich mit an das Bundessozialgericht gerichtetem Schreiben vom 20.12.2014 Revision gegen das ihm am 4.12.2014
zugestellte Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26.11.2014 eingelegt.
Die Revision ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Revision kann wirksam nur durch einen zugelassenen
Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§
73 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Diese Voraussetzung
ist nicht erfüllt. Die nicht formgerecht eingelegte Revision ist nach §
164 Abs
1 Satz 1 iVm §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.