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BSG, Beschluss vom 04.12.2014 - 4 AS 292/14
Funktion des Revisionsverfahrens Über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftige Rechtsfrage
1. Die Funktion des Revisionsverfahrens besteht nicht darin, Rechtsfragen abstrakt zu beantworten; es kommt vielmehr auf die Entscheidungserheblichkeit der aus der Beschwerde herausgearbeiteten Rechtsfrage in dem konkreten Rechtsfall an.
2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Bayern 17.09.2014 L 16 AS 257/13 , SG Augsburg S 15 AS 984/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S (B) beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: