Funktion des Revisionsverfahrens
Über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftige Rechtsfrage
Gründe:
I
Im Streit steht die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Beklagte lehnte die Weiterbewilligung
dieser Leistungen über den 1.1.2009 hinaus mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht hilfebedürftig sei, weil er über verwertbares
Vermögen verfüge. Er sei Eigentümer eines aufgrund einer Wohnfläche von 137 qm für eine alleinstehende Person unangemessenen
Hausgrundstücks iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB II. Dieser Rechtsauffassung sind SG und LSG gefolgt (Urteile vom 9.4.2013 und 17.9.2014). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die Verwertung des Hausgrundgrundstücks
sei weder unwirtschaftlich noch stelle sie eine besondere Härte dar. Sonstige Hindernisse, die einer Verwertbarkeit entgegenstehen
könnten, seien nicht vorhanden. Der Kläger habe nur keine Anstrengungen unternommen, die Verwertung zu betreiben. Das LSG
hat die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das BSG. Er macht als Zulassungsgrund eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Zugleich beantragt er die Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt
S (B).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend
gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§
160a Abs
2 S 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus
Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete
Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit)
sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung
(BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 12, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger hat bereits keine konkrete Rechtsfrage formuliert. Selbst wenn man jedoch durch wohlwollende Auslegung des Vortrags
in der Beschwerdebegründung dazu gelangen wollte, der Kläger halte es für noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt,
unter welchen Voraussetzungen eine größere als die im Sinne der Rechtsprechung des BSG angemessene Wohnfläche nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB II im Einzelfall, also abweichend vom Regelfall, anzuerkennen sei, mangelt es an Ausführungen zur Klärungsfähigkeit dessen im
konkreten Verfahren.
Die Funktion des Revisionsverfahrens besteht nicht darin, Rechtsfragen abstrakt zu beantworten. Es kommt vielmehr auf die
Entscheidungserheblichkeit der aus der Beschwerde herausgearbeiteten Rechtsfrage in dem konkreten Rechtsfall an. Dazu mangelt
es hier an Ausführungen. Der Kläger macht in der Beschwerdebegründung lediglich geltend, dass sich das BSG noch nicht damit befasst habe, ob über die Unwirtschaftlichkeit und besondere Härte sowie Gründe, die einer sofortigen Verwertung
entgegenstehen hinaus, "besondere Umstände" dazu führen könnten, dass die Hilfebedürftigkeit trotz Vermögens in Gestalt eines
unangemessenen Hausgrundstücks zu bejahen sei. Dass derartige Umstände im vorliegenden Fall gegeben sind und welche es sein
sollen, legt er jedoch nicht dar. Hierzu hätte jedoch Anlass bestanden, denn aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keinerlei
Anhaltspunkte für eine Abweichung vom Regelfall.
Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Dem Kläger steht PKH nicht zu, weil seine Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO). Aus diesem Grund entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.