Entscheidung des Versorgungsträgers über das Vorliegen der nach dem AAÜG für eine SGB 6-Rente erheblichen Tatsachen
Gründe:
I
Der Kläger war in der Zeit vom 21. Mai 1973 bis über den 31. Dezember 1988 hinaus in der DDR als Redakteur bzw stellvertretender
Redaktionsleiter beim A. bzw beim F. beschäftigt.
Der Versorgungsträger lehnte es mit noch nicht bestandskräftiger Entscheidung vom 9. August 2005 ab, die Beschäftigungszeiten
vom 1. Mai 1973 bis 31. Dezember 1988 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter
des Staatsapparats iS von Nr 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen.
Das gegen die Beklagte als Rentenversicherungsträger gerichtete Begehren des Klägers, einen höheren Wert seines Rechts auf
Altersrente festzusetzen und dabei als versichert geltende Arbeitsverdienste aus Zeiten der - angeblichen - Zugehörigkeit
zu einem Zusatzversorgungssystem vom 21. Mai 1973 bis 31. Dezember 1988 zu Grunde zu legen, hatte in den Vorinstanzen keinen
Erfolg (Urteil des Sozialgerichts vom 29. Januar 2004; Urteil des Landessozialgerichts >LSG< vom 23. September 2005).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde ist gemäß §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) als unzulässig zu verwerfen, denn der Kläger hat den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie geeignet ist, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Fortbildung
des Rechts zu fördern. Dass und warum dies der Fall ist, muss sich allein aus der Beschwerdebegründung ergeben. Der Beschwerdeführer
muss die in dem angestrebten Revisionsverfahren zu entscheidende Rechtsfrage klar bezeichnen und ausführen, dass diese von
allgemeiner Bedeutung, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (vgl ua BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 1).
Der Kläger misst folgender Frage grundsätzliche Bedeutung bei:
"Ist nach materiellem Bundesrecht der Nachweis eines Beitritts zum Zusatzversorgungssystem der Mitarbeiter des Staatsapparats
(AVSt) erforderlich, damit Beschäftigungszeiten als Zugehörigkeitszeiten in diesem Sonderversorgungssystem angesehen werden
können?"
Es kann offen bleiben, ob der Kläger mit dieser Frage eine Rechtsfrage zur Anwendung und Auslegung einer Norm des Bundesrechts
formuliert hat, die allein Gegenstand der im Revisionsverfahren angestrebten Prüfung sein kann (§
162 SGG). Weiter kann auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit eine klärungsbedürftige Frage von allgemeiner Bedeutung dargelegt
hat. Denn er hat jedenfalls die Klärungsfähigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dargetan. Er hat insbesondere
nicht ausgeführt, warum das Revisionsgericht im späteren Revisionsverfahren befugt und verpflichtet sein könnte, dieser Frage
nachzugehen. Diesbezügliche Ausführungen waren jedoch schon deswegen erforderlich, weil nach ständiger Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts >BSG< (stellvertretend BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95, SozR 3-8570 § 8 Nr 2; Urteil vom 25. Januar 2001 - B 4 RA 10/99 R, SozR 3-8570 § 14 Nr 1; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 22/02 R; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 9. März 2000 - 1 BvR 2216/96, SozR 3-8570 § 8 Nr 5) es ausschließlich dem jeweils zuständigen Versorgungsträger vorbehalten ist, über das Vorliegen der
nach den §§ 1, 5 bis 8 AAÜG für die
SGB VI-Rente möglicherweise erheblichen Tatsachen zu entscheiden, also die Anwendbarkeit des AAÜG und ggf die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und die als versichert geltenden Arbeitsverdienste aus diesen
Zeiten festzustellen. Jeder Rentenversicherungsträger ist hierfür schlechthin nicht verbandskompetent. Eine gegen ihn gerichtete
Klage, solche Feststellungen zu treffen, wäre unzulässig. Eine fehlende Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers kann
auch das Gericht in einem mit dem Rentenversicherungsträger geführten Streit über Versicherungsrente nicht ersetzen. Eine
Sachentscheidung des Revisionsgerichts über die vom Kläger aufgeworfene Frage in einem gegen den Rentenversicherungsträger
geführten Verfahren wäre deshalb schlechthin nicht möglich. Solange beim Versorgungsträger ein noch nicht unanfechtbar abgeschlossenes
Verwaltungsverfahren anhängig ist, sind Anfechtungs- und Leistungsklage, mit denen gegen den Rentenversicherungsträger eine
abschließende Entscheidung über das Recht auf Rente begehrt wird, unzulässig und wäre daher auch das BSG nicht befugt, über
diese Frage in der Sache zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.