Gründe
I
Die im Jahr 1966 geborene Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der von der Beklagten abgelehnte Antrag (Bescheid vom 19.7.2011, Widerspruchsbescheid vom 22.2.2012) ist auch im Klage- und Berufungsverfahren ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 18.2.2015, LSG-Urteil vom 25.10.2021). Das LSG war nach Auswertung der eingeholten Sachverständigengutachten und der ergänzend beigezogenen Befundberichte davon
überzeugt, dass die Klägerin seit Antragstellung im Oktober 2010 noch in der Lage sei, unter Beachtung gewisser qualitativer
Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
zu verrichten. Das Bestehen einer schweren chronifizierten seelischen Erkrankung, die zu einer quantitativen Einschränkung
der Leistungsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht führen könnte, sei nicht nachgewiesen. Auch die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Die Klägerin hat mit einem am 10.3.2022 beim BSG eingegangenen Schreiben die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das
ihrem Prozessbevollmächtigten am 15.2.2022 zugestellte LSG-Urteil beantragt. Zugleich hat sie eine Erklärung über ihre persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und darauf hingewiesen, dass ihr das LSG für das Berufungsverfahren PKH bewilligt
habe.
II
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Einem Beteiligten kann für das Verfahren vor dem BSG nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Prüfung
des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten ist das hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen,
dass die Klägerin mit Hilfe eines Prozessbevollmächtigten eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich begründen könnte.
Die Revision darf nur zugelassen werden, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
a) Dass sich im Verfahren der Klägerin Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist nicht ersichtlich. Grundsätzliche
Bedeutung iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer
bestimmten revisiblen Rechtsvorschrift mit höherrangigem Recht aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Die Voraussetzungen, unter denen eine Rente wegen Erwerbsminderung
zu gewähren ist, ergeben sich unmittelbar aus §
43 SGB VI. Die Anwendung dieser Voraussetzungen ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl zuletzt BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22). Dafür, dass sich im Fall der Klägerin eine in diesem Zusammenhang noch nicht geklärte Grundsatzfrage stellen könnte, bestehen
keine Anhaltspunkte.
b) Es ist auch nicht erkennbar, dass das LSG einen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (Zulassungsgrund der Divergenz, §
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
c) Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel festzustellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Nach Halbsatz 2 dieser Bestimmung kann ein geltend gemachter Verfahrensmangel nicht
auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25.10.2021 ergibt sich nicht, dass die Klägerin bzw ihr Prozessbevollmächtigter
zum Schluss wenigstens hilfsweise noch einen Beweisantrag gestellt hat. Sonstige Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung
des LSG beruhen und die ein Prozessbevollmächtigter deshalb mit Erfolg rügen könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
d) Dass die Klägerin mit dem Ergebnis der Entscheidung des LSG und insbesondere mit dessen Beweiswürdigung nicht einverstanden
ist, kann nicht zur Revisionszulassung führen. Die Feststellung der relevanten tatsächlichen Umstände ist originäre Aufgabe
der Tatsacheninstanzen; hierzu gehört insbesondere auch die Einordnung und Bewertung unterschiedlicher Gutachtensergebnisse
(vgl BSG Beschluss vom 13.5.2022 - B 5 R 20/22 B - juris RdNr 8). Das BSG als Revisionsgericht wacht insoweit lediglich darüber, dass die Verfahrensvorschriften beachtet werden. Mit Erfolg rügbare
Verfahrensmängel sind jedoch - wie erwähnt - hier nicht erkennbar. Der Umstand, dass das LSG als Tatsacheninstanz der Klägerin
für das Berufungsverfahren PKH bewilligt hat, ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
ohne Bedeutung.