Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
11. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Revision des Klägers gegen das oben genannte Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der/die klagende Beteiligte (im Folgenden: Kläger) hat mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 7.6.2021, beim BSG eingegangen am 14.6.2021, gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.5.2021 (dem Kläger zugestellt am 18.5.2021) "Widerspruch"
eingelegt. Der Text ist ua überschrieben mit "Revision und Neubearbeitung des Antrages und Widerspruch gegen die Entscheidung
des Landessozialgericht Baden-Württemberg". Mit Schreiben vom 26.7.2021 hat der Kläger zudem Prozesskostenhilfe (PKH) und
Akteneinsicht beantragt. Die Akteneinsicht wurde dem Kläger beim LSG Baden-Württemberg am 1.9.2021 gewährt.
II
Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Das weitere Begehren des Klägers wird als Nichtzulassungsbeschwerde und als Revision
ausgelegt. Die Rechtsmittel des Klägers sind als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach Schließung des 13. Senats gemäß §
202 Satz 1
SGG iVm §
130 Abs
1 Satz 2
GVG (Erlass des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 24.6.2021) ist die Zuständigkeit für die Streitsache gemäß Geschäftsverteilungsplan (Stand 1.7.2021) auf den 5. Senat übergegangen.
2. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG, §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh auf dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht werden (BSG Beschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 18.11.2020 - B 1 KR 79/20 B - juris RdNr 2, jeweils mwN). Der Kläger ist darauf im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.5.2021 (Erläuterung zur PKH) hingewiesen worden. Der Kläger
hat die erforderliche Erklärung jedoch nicht vorgelegt.
3. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 18.6.2021 ablief, eingelegt worden
ist (§
64 Abs
2, §
73 Abs
4, §
160a Abs
1 Satz 2
SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in §
73 Abs
4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger ebenfalls bereits in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden.
4. Die Revision ist schon nicht statthaft. Gegen ein Urteil des LSG steht den Beteiligten die Revision an das BSG nur zu, wenn sie durch das LSG oder in einem Beschluss des BSG nach §
160a Abs
4 Satz 1
SGG zugelassen worden ist (§
160 Abs
1 SGG). Dies ist hier nicht der Fall. Hinzu kommt, dass der Kläger - wie bereits ausgeführt - ein Verfahren vor dem BSG nicht wirksam selbst führen kann. Er muss sich - anders als vor dem SG und LSG - hier durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§
73 Abs
4 SGG). Die Revision war deshalb gemäß §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.