Gründe
I
Der im Jahr 1983 geborene Kläger, der ab April 2012 Rechtsreferendar war, bezieht von der Beklagten rückwirkend seit dem 1.2.2015
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer und zudem ergänzende Leistungen nach dem SGB XII.
Nach einer Vielzahl vorangegangener sozialgerichtlicher Verfahren hat der Kläger beim SG auf einem handschriftlich beschriebenen Zettel beantragt die "Feststellung, dass ich weiterhin Rentner bin." Das Verfahren
im einstweiligen Rechtsschutz ist ohne Erfolg geblieben (Beschlüsse des SG vom 5.11.2021 - S 14 R 654/21 ER - und des LSG vom 19.1.2022 - L 14 R 1026/21 B ER - bzw vom 18.2.2022 - L 14 R 108/22 B ER RG). In der Hauptsache hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.11.2021 abgewiesen. Das LSG hat die Berufung nach mündlicher Verhandlung in Abwesenheit
des Klägers am 18.3.2022 zurückgewiesen. Das Urteil des LSG ist dem Kläger am 1.4.2022 zugestellt worden.
Bereits am 22.3.2022 hat der Kläger beim BSG einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des LSG vom 18.3.2022 gestellt.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Einem Beteiligten kann für das Verfahren vor dem BSG nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (zum Ausschluss bei mutwilliger Rechtsverfolgung s auch §
114 Abs
2 ZPO). Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten ist dies hier nicht der Fall.
Es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Erfolgsaussicht in der Hauptsache (vgl zu dieser Voraussetzung Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
73a RdNr 7c mwN). Der Kläger kann letztlich in der Sache nicht erreichen, was er mit dem Prozess erreichen will (vgl BSG Beschluss vom 29.10.2020 - B 5 R 131/20 B - juris RdNr 12). Ein berechtigtes Interesse an der "Feststellung, dass ich weiterhin Rentner bin", ist vor dem Hintergrund der laufenden
Rentengewährung (Bescheid vom 4.1.2017) nicht ersichtlich. Das vom Kläger in diesem Verfahren verfolgte Klagebegehren ist offensichtlich haltlos und rechtsmissbräuchlich
(vgl dazu BSG Beschluss vom 5.9.2005 - B 1 KR 9/05 BH - SozR 4-1500 § 73a Nr 2 RdNr 5 mwN). PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung von Verfahren zu ermöglichen, die im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil
ausgehen können und die ein vernünftig abwägender bemittelter Rechtsuchender auf eigene Kosten nicht führen würde (stRspr; vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 RdNr 10 ff; BSG Beschluss vom 15.12.2015 - B 13 R 9/15 B - juris RdNr 6 mwN).