Parallelentscheidung zu BSG B 5 R 21/22 BH v. 10.08.2022
Gründe
I
Der im Jahr 1983 geborene Kläger, der ab April 2012 Rechtsreferendar war, bezieht von der Beklagten rückwirkend seit dem 1.2.2015
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer und zudem ergänzende Leistungen nach dem SGB XII.
Nach einer Vielzahl vorangegangener sozialgerichtlicher Verfahren hat der Kläger am 1.10.2021 beim SG auf einem handschriftlich beschriebenen Zettel einen Antrag auf Bescheidung seines "Antrags auf Grundrente" gestellt. Das
Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz ist ohne Erfolg geblieben. In der Hauptsache hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 29.11.2021 die Klage als möglicherweise bereits unzulässig, jedenfalls aber offensichtlich unbegründet
abgewiesen. Das LSG hat die Berufung nach mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des Klägers am 18.3.2022 zurückgewiesen. Das
Urteil des LSG ist dem Kläger am 1.4.2022 zugestellt worden.
Bereits am 22.3.2022 hat der Kläger beim BSG einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des LSG vom 18.3.2022 gestellt.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Einem Beteiligten kann für das Verfahren vor dem BSG nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Prüfung
des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist dies hier nicht der Fall.
Es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Erfolgsaussicht in der Hauptsache (vgl zu dieser Voraussetzung Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
73a RdNr 7c mwN). Der Kläger kann letztlich in der Sache nicht erreichen, was er mit dem Prozess erreichen will (vgl BSG Beschluss vom 29.10.2020 - B 5 R 131/20 B - juris RdNr 12). Wie das LSG bereits ausgeführt hat, besteht nach der ausdrücklichen Anordnung in §
307g Satz 1
SGB VI ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag für Bestandsrenten,
vgl §
307e SGB VI) nicht vor Ablauf des 31.12.2022 (zum Hintergrund der Regelung vgl Mushoff in jurisPK-
SGB VI, 3. Aufl 2021, §
307g RdNr 11 ff, 21, Stand 21.12.2021). Die Träger der Rentenversicherung sollen nach §
307g Satz 2
SGB VI vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen. Zu dieser Gruppe gehört der im Jahr 1983 geborene Kläger ersichtlich
nicht. PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung von Verfahren zu ermöglichen, die im Ergebnis nicht zu ihrem
Vorteil ausgehen können und die ein vernünftig abwägender bemittelter Rechtsuchender auf eigene Kosten nicht führen würde
(stRspr; vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 RdNr 10 ff; BSG Beschluss vom 15.12.2015 - B 13 R 9/15 B - juris RdNr 6 mwN).