Stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Verletzung der Amtsermittlungspflicht
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Einrichtung der Kläger stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
beanspruchen kann.
Die Beklagte lehnte zunächst die Leistung einer medizinischen Rehabilitation in Form einer stationären Heilbehandlung ab (Bescheid vom 3.9.2009; Widerspruchsbescheid vom 7.9.2010). Das SG Düsseldorf hat im Klageverfahren ein orthopädisches und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten und auf den Antrag
des Klägers ein weiteres orthopädisches Gutachten eingeholt. Daraufhin erkannte die Beklagte den geltend gemachten Anspruch
an und bewilligte zunächst eine medizinische Rehabilitation in der B Klinik in B (Bescheid vom 9.4.2015) und auf den Vortrag des Klägers, auch eine mögliche seelische Beeinträchtigung sei zu berücksichtigen, Leistungen in der
A klinik in I (Bescheid vom 29.6.2015). Mit Schreiben vom 9.7.2015 erklärte sich die Beklagte zudem bereit, Leistungen alternativ auch in einer von fünf weiteren
von ihr benannten Rehakliniken zu erbringen. Der Kläger führte seine Klage mit dem Rechtsschutzbegehren fort, die Beklagte
unter Aufhebung ihrer Verwaltungsentscheidung zu verpflichten, ihm stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
in einer Klinik mit angiologischer, orthopädischer, neurologisch-psychiatrischer, psychosomatischer und schmerzmedizinischer
Kompetenz zu bewilligen. Das SG hat die Beklagte ihrem Anerkenntnis entsprechend verurteilt, dem Kläger stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
zu gewähren, und im Übrigen die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.11.2015). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung über die Auswahl
der Klinik sei frei von Fehlern. Dem Kläger seien insgesamt sechs Kliniken für eine stationäre Heilbehandlung zur Auswahl
gestellt worden. Auch habe der Kläger keine anderen Rehabilitationseinrichtungen benannt, die aus seiner Sicht besser geeignet
wären (Beschluss vom 1.2.2021).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Zulassungsgrund einen Verfahrensmangel (Verletzung der Amtsermittlungspflicht) geltend (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die geltend gemachten
Gründe für die Zulassung einer Revision wurden nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Die Beschwerdebegründung bezeichnet nicht hinreichend solche Verfahrensfehler.
Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren
Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig
hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung
Anlass gegeben hätten (stRspr; aus jüngerer Zeit BSG Beschluss vom 17.9.2019 - B 1 KR 63/18 B - juris RdNr 5 mwN). Es fehlen bereits Ausführungen dazu, dass ein solcher Beweisantrag für das LSG erkennbar gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten
worden ist. Der Kläger trägt lediglich vor, das LSG habe es unterlassen zu ermitteln, ob die ihm im erstinstanzlichen Verfahren
zur Auswahl gestellten Kliniken geeignet seien, seine multiplen Krankheitsbilder sachgerecht zu behandeln. Auch der Vortrag,
das LSG hätte sich letztlich schon von Amts wegen zu einer entsprechenden Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts gedrängt
fühlen müssen, dies belege schließlich auch eine (inhaltlich nicht näher wiedergegebene) Verfügung des Gerichts vom 15.8.2016
mit den darin zum Ausdruck kommenden Zweifeln, genügt zur Bezeichnung eines auf §
103 SGG gestützten Verfahrensmangels nicht.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.