Rente wegen Erwerbsminderung
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26.
Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W1 aus W2 beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der 1963 geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das LSG Sachsen-Anhalt hat einen solchen
Anspruch verneint und die Berufung gegen das Urteil des SG Magdeburg vom 7.5.2019 zurückgewiesen. Das LSG hat unter Berücksichtigung
von Befundberichten der behandelnden Ärzte und gestützt auf das Ergebnis eines fachorthopädischen Sachverständigengutachtens
von M vom 1.7.2021 den Kläger noch für in der Lage erachtet, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
leichte Arbeiten unter Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem seinem Prozessbevollmächtigten am 27.1.2022 zugestellten Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 28.2.2022
Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 28.3.2022 hat er die Beschwerde begründet und Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung
seines Prozessbevollmächtigten beantragt.
II
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG entsprechend formgerecht begründet ist. Die Beschwerde des Klägers ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Der Kläger benennt schon keinen der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG aufgeführten Zulassungsgründe. Danach ist die Revision nur zuzulassen, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für "offensichtlich fehlerhaft", weil er einen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente
habe. Er sei nicht mehr in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden
täglich erwerbstätig zu sein. Das LSG habe die Auswirkungen seiner Krebserkrankung nicht hinreichend berücksichtigt. Dass
er über bestimmte Zeiträume noch erwerbstätig gewesen sei, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, sei auf Kosten der Gesundheit
erfolgt. Letztlich habe er seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Es sei ein Grad der Behinderung (GdB)
von 90 anerkannt. Auch erhalte er Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung. Mit diesem Vorbringen rügt er eine vermeintliche
Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung. Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden (vgl BSG Beschluss vom 20.10.2021 - B 5 R 230/21 B - juris RdNr 6 mwN).
Soweit nach Auffassung des Klägers nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen das LSG der Leistungseinschätzung des behandelnden
Arztes N nicht gefolgt sei, dafür - entgegen der von ihm vorgebrachten Einwände - dem Gutachten von M, greift er die Beweiswürdigung
durch das LSG an und rügt eine Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG. Die Beweiswürdigung ist jedoch der Rüge im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ausdrücklich entzogen (vgl auch BSG Beschluss vom 21.3.2022 - B 5 R 264/21 B - juris RdNr 7).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
2. Der Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen. Das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde
bietet - wie bereits ausgeführt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1, §
121 Abs
1 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.