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BSG, Urteil vom 20.03.2013 - 5 RS 3/12
Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR für einen Fachdirektor Ökonomie eines VEB
Ingenieure erfüllen die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nur dann, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit entsprechend ihrem Berufsbild im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag und damit die Aufgabenerfüllung geprägt hat. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, zB. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig, dh. überwiegend, entsprechend ihrem Berufsbild, sondern vielmehr berufsfremd eingesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung bedeutet "berufsfremd" die Ausübung einer Tätigkeit, die nicht schwerpunktmäßig durch die durchlaufene Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt ist (hier für einen Ingenieur, der eine Tätigkeit als Fachdirektor Ökonomie in einem Betrieb der Produktion und Elektroinstallation ausgeübt hat). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AAÜG Anl. 1 Nr. 1
,
AAÜG § 1 Abs. 1
,
AAÜG § 3 Abs. 4 Nr. 1
,
AAÜG § 3 S. 1
,
AAÜG § 8 Abs. 2
,
AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1
,
AAÜG § 8 Abs. 4 Nr. 1
,
Einigungsvertrag Anlage II Kap VIII H III Nr. 9
Vorinstanzen: LSG Sachsen-Anhalt 15.12.2011 L 1 R 145/08 , SG Halle 24.03.2005 S 6 RA 516/03
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: