Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates in der ehemaligen DDR
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Antrag auf Aussetzung eines Verfahrens
Gründe
I
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihre Beschäftigungszeiten vom 1.3.1974 bis zum 30.6.1990 in der vormaligen
DDR als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates bzw zum Zusatzversorgungssystem
der technischen Intelligenz sowie die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Im Überprüfungsverfahren lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.10.2016 und Widerspruchsbescheid vom 2.2.2017 die Aufhebung
des ablehnenden Bescheids vom 28.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.12.2004 ab. Die hiergegen erhobene
Klage ist erfolglos geblieben. Das LSG hat mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin
habe weder über eine Versorgungszusage verfügt noch über eine fingierte Versorgungsanwartschaft. Einen Beitritt zur freiwilligen
zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates habe sie nie erklärt. Zum maßgeblichen Stichtag
am 30.6.1990 sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten
Betrieb, sondern beim Rat der Stadt L beschäftigt gewesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 29.3.2021 hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und als Zulassungsgrund einen Verfahrensmangel geltend gemacht.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Ein Verfahrensmangel
wird in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Beschlusses besteht. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen
der Klägerin nicht gerecht.
Die Klägerin rügt, das LSG sei ihrem Antrag, das Berufungsverfahren gemäß §
114 Abs
2 SGG bis zu einer Entscheidung über ihre möglichen Ansprüche nach dem
BerRehaG auszusetzen, verfahrensfehlerhaft nicht gefolgt. Das LSG habe im Rahmen der Ausübung seines Ermessens zu Unrecht auf das
Urteil des BVerwG vom 25.1.2018 - 3 C 3.16 - abgestellt. Zudem sei in ihrem Fall das Ermessen auf Null reduziert gewesen, weil die im Verwaltungsverfahren zu treffende
Entscheidung nach dem
BerRehaG wesentliche Rechtsgüter betreffe. Das Vorgehen des LSG führe dazu, dass mögliche Nachzahlungen für die Jahre 2012 bis 2015
im Umfang von mehreren tausend Euro von der Verfallklausel nach § 44 Abs 4 SGB X bedroht seien.
Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht in schlüssiger Weise, dass die Ablehnung einer Aussetzung des Verfahrens durch das Berufungsgericht
verfahrensfehlerhaft war. Ob - wie die Klägerin meint - das LSG die Entscheidung des BVerwG vom 25.1.2018 unzutreffend interpretiert
und deshalb sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, kann hier offenbleiben (zur Anwendung des auch vom BVerfG als willkürfrei gebilligten Stichtags 30.6.1990 für die fiktive Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem
vgl BVerwG Urteil vom 25.1.2018 - 3 C 3.16 - juris RdNr 19). Bloße Ermessensfehler als solche vermögen die Fehlerhaftigkeit einer Aussetzungsentscheidung von vornherein nicht zu begründen
(vgl BSG Beschluss vom 13.11.2006 - B 13 R 423/06 B - juris RdNr 7). Vielmehr muss zur Bezeichnung des Verfahrensmangels einer zu Unrecht unterlassenen Aussetzung des Verfahrens aufgezeigt
werden, dass das Ermessen des Gerichts auf Null reduziert war, weil anders - ohne die Aussetzung - eine Sachentscheidung nicht
möglich war (vgl BSG Beschluss vom 18.10.2016 - B 1 KR 74/16 B - juris RdNr 5 unter Hinweis auf BVerwG Beschluss vom 17.12.1992 - 4 B 247/92 - juris RdNr 4 mwN). Solche Ausführungen - insbesondere zur Vorgreiflichkeit einer künftig ergehenden Entscheidung der Rehabilitierungsbehörde
für die vom Berufungsgericht zu treffende Sachentscheidung - enthält die Beschwerdebegründung nicht. Die pauschale Behauptung,
aufgrund der Verfahrensweise des LSG seien Nachzahlungen von mehreren tausend Euro "bedroht", reicht nicht aus. Die Klägerin
hätte vielmehr konkret aufzeigen müssen, inwiefern eine künftige Entscheidung der Rehabilitierungsbehörde, die ihrem Begehren
entspricht, auch für die Entscheidung des LSG über die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Beklagten als Zusatzversorgungsträger
vom 12.10.2016, welcher eine Korrektur der mit Bescheid vom 28.6.2004 ausgesprochenen Ablehnung der Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften
iS des § 1 AAÜG versagte, maßgeblich wäre (vgl in diesem Zusammenhang auch §
13 Abs
3 iVm §
17 Abs
1 BerRehaG sowie §
309 Abs
1a SGB VI).
Soweit das Vorbringen der Klägerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie die Rechtsprechung des BSG zu den Voraussetzungen eines (fiktiven) Anspruchs auf Einbeziehung in die AVItech - insbesondere zum Stichtag 30.6.1990 -
in Frage stellt, hat sie eine Grundsatzrüge nicht erhoben. Hierzu hätte es auch einer eingehenden Befassung mit der höchstrichterlichen
Rechtsprechung bedurft (vgl BSG Beschluss vom 17.6.2019 - B 5 R 61/19 B - juris RdNr 9). Soweit sie der Auffassung ist, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann das nicht zur Revisionszulassung
führen (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 24.3.2021 - B 13 R 14/20 B - juris RdNr 13 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.