Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen
Landessozialgerichts vom 12. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 12.
November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin hat selbst mit einem am 22.12.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts
(LSG) vom 12.11.2014 eingelegt und mit einem weiteren Schreiben vom 19.1.2015 beantragt, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens
Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.
Der Klägerin kann PKH nicht bewilligt werden. Voraussetzung der Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines
Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], §
117 Abs
2 und
4 Zivilprozessordnung [ZPO]), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG, Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH, VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG, NJW 2000, 3344). Letzteres ist hier nicht geschehen. Die Klägerin hat die Erklärung nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die
am Montag, dem 22.12.2014, endete (§
160a Abs
1, §
64 Abs
2 und
3, §
63 Abs
2 SGG, §§
177,
180 ZPO), vorgelegt.
Das LSG hat die Klägerin mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als
auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert war.
Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Klägerin
muss sich vor dem BSG gemäß §
73 Abs
4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Sie kann eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam
vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten
unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich
hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.