Parallelentscheidung zu BSG B 11 AL 8/20 BH v. 29.10.2020
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH war abzulehnen. Gemäß §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt
es hier.
Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der ersten und zweiten Instanz sowie des Akteninhalts keine
Gründe für eine Zulassung der Revision ersichtlich. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Unter Berücksichtigung des Streitgegenstandes des Verfahrens, in dem über einen (erneuten) Antrag des Klägers auf Gleichstellung
nach §
2 Abs
3 SGB IX (Ablehnungsbescheid vom 9.2.2016 idF des Widerspruchsbescheids vom 11.4.2016) gestritten wird, sind Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder eine Divergenz nicht erkennbar. Die Vorinstanzen haben
eine Gleichstellung zum Erhalt eines Arbeitsplatzes ausgeschlossen, weil der Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der bei dem
Kläger vorhandenen gesundheitlichen Befunde, die zwischenzeitlich zu seiner Entlassung aus dem Referendariat geführt haben,
ungeeignet sei. Hier sind Fragen der Beweiswürdigung, nicht jedoch grundsätzliche Rechtsfragen betroffen.
Die vom Kläger in der Begründung des PKH-Gesuchs beanstandete Verhandlung durch das LSG in seiner Abwesenheit bietet keinen
Anhalt für eine Gehörsverletzung. Es ist nicht ersichtlich, dass er alles Erforderliche getan hat, um sich rechtliches Gehör
zu verschaffen. In dem Umstand, dass das LSG von der Anordnung seines persönlichen Erscheinens zum Termin am 2.9.2020 abgesehen
hat, liegt kein rügefähiger Verfahrensmangel. Weder Art
103 Abs
1 GG noch §
62 SGG verlangen, dass das Gericht dafür Sorge zu tragen hat, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor Gericht auftreten kann (BSG vom 22.7.2020 - B 13 R 17/19 BH - juris RdNr 9 mwN). Es sind auch keine Umstände ersichtlich, angesichts derer sich das LSG ausnahmsweise zu einer Vertagung hätte gedrängt fühlen
müssen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger in mehreren Schreiben seit Anfang August 2020 verdeutlicht, dass eine Reiseentschädigung
in Form einer Bahnfahrkarte (2. Klasse; Bocholt - Hamburg - Bocholt nebst unvermeidbarer Tagegelder) zur Verfügung gestellt
werde und am 25.8.2020 einen Betrag in Höhe von 142,90 Euro überwiesen. Auch wenn dieser Betrag die entstehenden Kosten wegen
"Zugausfällen" - wie vom Kläger kurz vor der mündlichen Verhandlung am 2.9.2020 mitgeteilt - nicht in vollem Umfang erfasste,
ist nicht erkennbar, warum er nicht - wie vom LSG angenommen - dennoch zum Termin hat erscheinen können und von der Möglichkeit
einer weiteren Fahrkostenerstattung Gebrauch machen konnte.
Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
73a SGG iVm §
121 ZPO) nicht in Betracht.