Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2022 wird als unzulässig
verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Das SG Trier hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Vollstreckungsabwehrklage des Antragstellers
mit Beschluss vom 7.4.2022 unter Hinweis auf das bereits anhängige Klageverfahren S 5 KR 36/22 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LSG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 19.5.2022 zurückgewiesen. Gegen
den Beschluss des LSG hat der Antragsteller mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom "03.05.22",
eingegangen beim BSG am 27.7.2022, "Widerspruch & Beschwerde" eingelegt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LSG vom 19.5.2022 ist gemäß §
177 SGG nicht statthaft. Sie entspricht außerdem nicht der gesetzlichen Form. Beschwerden können wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§
73 Abs
4 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.
Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.