Krankengeldanspruch nach Beschäftigung in einer Transfergesellschaft
Gründe:
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, Krankengeld (Krg) vom 17.12.2009 bis 31.1.2010
zu erhalten, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Kläger
sei nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Krankenversicherungsrechtlicher Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
(AU) des Klägers sei sein letztes Beschäftigungsverhältnis bei der (nachstehend: Transfergesellschaft) in gewesen, eine externe
Beschäftigungsgesellschaft, nicht aber sein früheres Beschäftigungsverhältnis als Produktionshelfer in der Kunststoffindustrie,
das mit dem 14.8.2009 geendet habe. Ohne Bedeutung sei es dabei, dass der Kläger während seiner Beschäftigung bei der Transfergesellschaft
Kurzarbeitergeld (Kug) bezogen habe (Urteil vom 29.7.2014).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Die Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen,
inwieweit diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall
hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).
Der Kläger formuliert zwar als Rechtsfrage:
"Ist bei einer Erkrankung des Versicherten in einem Transferarbeitsverhältnis bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit das
Transferarbeitsverhältnis heranzuziehen oder das vorherige Arbeitsverhältnis?"
Der Kläger legt jedoch die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht hinreichend dar. Hierzu wäre es erforderlich gewesen,
sich eingehend mit der vom LSG herangezogenen Rechtsprechung des Senats auseinanderzusetzen. So hat der erkennende Senat in
seinem Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 9/06 R - (BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr 6) ausgeführt, dass der Berechnung des Krg auch bei Bezug von sog "Kug-Null" aus einer Beschäftigung
in einer Auffanggesellschaft die Verhältnisse während der Beschäftigung in der Transfergesellschaft zugrunde zu legen seien.
Dem entspreche es, dass sich der Maßstab für die AU allein aus dem Umfang des Versicherungsschutzes in dem jeweils konkret
bestehenden Versicherungsverhältnis ergebe (BSG, aaO, RdNr 11), also der Beschäftigung in der Transfergesellschaft.
Ist eine Rechtsfrage bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, ist sie grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig
(vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN). Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann wieder klärungsbedürftig
werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige
Einwendungen vorgebracht werden (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN), was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 7). Daran fehlt es.
Der Kläger legt weder dar, dass der Rechtsprechung des erkennenden Senats in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wurde,
noch zeigt er einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf. Die von ihm aufgeführten Gründe, weshalb sich aus seiner Sicht
die Beurteilung der AU nach dem vorherigen Arbeitsverhältnis richtet, geben keinen Anlass, die Klärungsbedürftigkeit zu bejahen.
Sie waren bereits Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr 6; BSG SozR 4-2500 § 47 Nr 13). Soweit der Kläger geltend macht, dass ihn niemand auf die erheblichen Nachteile des Wechsels in die Transfergesellschaft
bei späterem Krg-Bezug hingewiesen habe, ist die Relevanz dieses Vortrags weder für die Klärungsbedürftigkeit noch für die
Klärungsfähigkeit erkennbar.
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.