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BSG, Beschluss vom 30.01.2017 - 1 KR 14/16 S
PKH-Verfahren Schriftformerfordernis des PKH-Antrags Übermittlung von elektronischen Dokumenten Qualifizierte elektronische Signatur
1. Grundsätzlich ist ein Antrag auf PKH als Prozesshandlung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.
2. § 65a Abs. 1 SGG lässt - anstelle der Schriftform - die Übermittlung von elektronischen Dokumenten nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des Bundes oder des jeweiligen Landes zu; für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen vorzuschreiben.
3. Für das BSG hat die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim BSG die Übermittlung elektronischer Dokumente zugelassen.
4. § 2 Abs. 3 ERVVOBSG bestimmt hierfür: Die für Dokumente, die - wie hier der PKH-Antrag - einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, erforderliche qualifizierte elektronische Signatur muss dem Profil ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen kann, prüfbar sein.
5. Der erkennende Senat kann vom Formerfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur auch nicht ausnahmsweise absehen, selbst wenn sich aus E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1
,
ZPO § 117 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 65a Abs. 1
,
SigG § 2 Nr. 3
,
ERVVOBSG § 2 Abs. 3
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 30.08.2016 L 4 KR 408/16 B , SG Hannover S 11 KR 398/16 ER
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: