Anspruch auf Zahlung eines Kleiderverschleißgeldes
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Der 1965 geborene und bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich krankenversicherte Kläger ist in der Folge eines 2003 erlittenen
Freizeitunfalls mit einer Hüftexartikulationsprothese versorgt. Mit seinem auf Zahlung eines Kleiderverschleißgeldes iHv monatlich
200 Euro gerichteten Begehren ist er bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung
ausgeführt, für den geltend gemachten Anspruch fehle es im
SGB V an einer Rechtsgrundlage. Eine Leistungspflicht der Beklagten ergebe sich auch nicht aus §
14 SGB IX. Das Kleiderverschleißgeld unterfalle keiner der in §
5 SGB IX genannten Leistungsgruppen und auch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §
49 SGB IX sähen kein Kleiderverschleißgeld vor. Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, dass dieses erforderlich wäre, um die Erwerbsfähigkeit
trotz der bestehenden unstreitigen Behinderung zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen bzw auf Dauer
zu sichern. Die ein Kleiderverschleißgeld vorsehenden Regelungen des SGB VIl und des Bundesversorgungsgesetzes fänden in Ermangelung eines Versicherungs- bzw Versorgungsfalls keine Anwendung (Urteil vom 11.6.2021).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes.
1. Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Keinen dieser in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet.
Er rügt vielmehr allein, das LSG habe die Umstände des Einzelfalls nicht gewürdigt und sei pauschal davon ausgegangen, es
sei kein erhöhter finanzieller Aufwand des Klägers gegeben, welcher auszugleichen wäre. Damit kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde
von vornherein nicht begründet werden. Die Frage, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht
Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B - SozR 4-2600 § 43 Nr 19 RdNr 21; BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6). Und auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist nach §
160 Abs
2 Nr
3 iVm §
128 Abs
1 Satz 1
SGG nicht geeignet, zur Zulassung der Revision zu führen.
Sofern man in dem Vorbringen des Klägers sinngemäß eine Rüge der Verletzung der Begründungspflicht sehen wollte, fehlt es
hierfür ebenfalls an den erforderlichen Darlegungen. Nach §
136 Abs
1 Nr
6 SGG enthält das Urteil die Entscheidungsgründe. Gemäß §
128 Abs
1 Satz 2
SGG sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das bedeutet, aus den
Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung
beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl BVerfG <Dreier-Ausschuss> vom 1.8.1984 - 1 BvR 1387/83 - SozR 1500 § 62 Nr 16; BVerfG <Kammer> vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11; BSG vom 4.9.2018 - B 12 KR 16/17 R - juris RdNr 25). Auch braucht es nicht zu Fragen Stellung nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. Eine Entscheidung ist
nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung
kurz gefasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der möglicherweise hätte erwähnt werden können, behandelt hat. Die Begründungspflicht
wäre selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten
falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (BSG aaO; BSG vom 22.1.2008 - B 13 R 144/07 B - juris RdNr 7 mwN). Dass gemessen daran das Urteil des LSG als nicht mit Gründen versehen anzusehen ist, legt der Kläger nicht dar. Er geht
insbesondere nicht darauf ein, dass es nach den - zutreffenden - Ausführungen des LSG für das streitgegenständliche Begehren
bereits an einer gesetzlichen Grundlage fehle und insofern auf die "besonderen Umstände des Einzelfalls" schon gar nicht ankommen
könne (vgl im Übrigen dazu, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die gesetzliche Krankenversicherung den
Versicherten gemäß §
2 Abs
1 Satz 1
SGB V Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung
stellt, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden können, BSG vom 27.8.2019 - B 1 KR 9/19 R - BSGE 129, 62 = SozR 4-2500 § 13 Nr 49, RdNr 21 mwN).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.