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BSG, Beschluss vom 04.12.2014 - 1 KR 94/14 B
Verletzung der Begründungspflicht Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes Substantiierung einer Rüge
1. Eine Entscheidung ist nicht schon dann nicht mit Gründen im Sinne des § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz fasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, behandelt hat.
2. Die Begründungspflicht ist selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen vermeintlich falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten.
3. Wird ein vermeintlicher Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG (Gebot effektiven Rechtsschutzes) gerügt und zur Begründung ausführt, die Beweiswürdigung des LSG sei so strukturiert und zurecht gelegt, "dass der Rechtsweg de facto als Absurdum geführt wird", weil maßgebliche Grundsätze des Krankenversicherungsrechts regelrecht auf den Kopf gestellt würden, insbesondere das LSG sich anmaße, ohne entsprechende AU-Bescheinigung eine depressionsbedingte AU "zu kreieren", und der Depression zudem kein eigenständiger Krankheitswert zukomme, ist eine solche Rüge nicht hinreichend substantiiert.
Normenkette:
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6
,
GG Art. 19 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 29.04.2014 L 11 KR 2876/12 , SG Freiburg S 11 KR 100/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: