Anerkennung einer Verletzung während eines vom Allgemeinen Studentenausschuss (AStA) organisierten Fußballturniers als Arbeitsunfall
in der gesetzlichen Unfallversicherung
Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls streitig.
Der Kläger war eingeschriebener Student der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen (FH NW), Abteilung Paderborn.
Er nahm am 19.6.2007 an einem Fußballturnier teil, bei dem er sich während eines Fußballspiels das linke Knie verdrehte und
einen Riss des vorderen Kreuzbandes erlitt. Nach den Angaben des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) der FH NW in Paderborn
fand das Turnier jährlich wechselnd an einem anderen Standort der vier Abteilungen der FH NW (Aachen, Köln, Münster, Paderborn)
statt. Im Jahr 2007 sei es vom AStA der Abteilung Paderborn in Zusammenarbeit mit den AStAen der anderen Abteilungen und unter
Mitwirkung des Klägers als AStA-Mitglied organisiert worden. Es hätten ca 60 Studenten und 15 Mitglieder des AStA sowie des
Studentenparlaments im Organisationskomitee aktiv teilgenommen. Die Kosten der Veranstaltung seien aus dem Etat des AStA der
ausrichtenden Abteilung übernommen, die Sportstätte, ein Kunstrasenplatz, kostenlos von der Stadt Paderborn überlassen worden.
Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Der Kläger habe während des Fußballspiels weder eine studienbezogene
Tätigkeit ausgeübt noch am allgemeinen Hochschulsport, sondern einer Freizeitveranstaltung teilgenommen (Bescheid vom 14.1.2008;
Widerspruchsbescheid vom 8.7.2008).
Das SG Detmold hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.10.2010). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Verrichtungen als AStA-Mitglied seien zwar grundsätzlich vom Unfallversicherungsschutz
der Studierenden während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen umfasst. Der Kläger habe sich aber nicht bei der Organisation
des Turniers, sondern durch die aktive Teilnahme als Spieler verletzt. Das Fußballturnier sei auch nicht Bestandteil des von
der Hochschule organisierten Hochschulsports gewesen. Der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule werde nicht
schon durch die Organisationsverantwortung des AStA Paderborn begründet. Die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung
seien nicht erfüllt. Daher könne offen bleiben, ob sich Studierende einer Hochschule darauf überhaupt berufen könnten (Urteil
vom 10.9.2013).
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 8 Abs 1 iVm §
2 Abs 1 Nr
1 und Nr
8 Buchst c sowie §
2 Abs
2 Satz 1
SGB VII. Er habe mit der Sportbetätigung keine privatwirtschaftlichen Interessen verfolgt, sondern wie ein Beschäftigter das Fußballturnier
mitorganisiert und daran teilgenommen. Die Sportveranstaltung sei Teil des Hochschulsports gewesen. Zudem habe es sich um
eine betriebsähnliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2013 und des Sozialgerichts Detmold vom 21. Oktober
2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2008 aufzuheben
und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 19. Juni 2007 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Einem Versicherungsschutz als Beschäftigter oder Wie-Beschäftigter
stehe entgegen, dass sich der Unfall beim Fußballspielen und nicht bei der Organisation des Turniers ereignet habe.
II
Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§
170 Abs
2 Satz 2
SGG). Das LSG hat zwar zu Recht entschieden, dass der Kläger bei dem Fußballspiel nicht als Studierender iS des §
2 Abs
1 Nr
8 Buchst c
SGB VII versichert war (vgl insb unter 1.). Die vom LSG festgestellten Tatsachen reichen aber nicht für eine abschließende Entscheidung
darüber aus, ob der Kläger im Unfallzeitpunkt als abhängig Beschäftigter iS des §
2 Abs
1 Nr
1 SGB VII oder als sog Wie-Beschäftigter iS des §
2 Abs
2 Satz 1 iVm §
2 Abs
1 Nr
1 SGB VII einen Arbeitsunfall erlitten hat (hierzu unter 3.).
Nach §
8 Abs
1 Satz 1
SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach §
8 Abs
1 Satz 2
SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen
Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes,
von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv
und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21, RdNr 10 mwN; vom 24.7.2012 -B2U 9/11 R - SozR 4-2700 §8 Nr 44 RdNr 26 f; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20; vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 12; vom 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 14 und - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 10; zuletzt vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 11).
Der Kläger hat unzweifelhaft einen Unfall und dadurch einen Gesundheitserstschaden erlitten. Zum Unfallzeitpunkt war er allerdings
nicht als Studierender einer Hochschule versichert. Seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses - das Fußballspielen
- stand mit der Hochschulausbildung nicht in einem sachlichen Zusammenhang (dazu 1.). Sie war auch nicht nach den Grundsätzen
einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung versichert (dazu 2.). Aufgrund fehlender Feststellungen des LSG kann aber nicht
entschieden werden, ob der Kläger mit der Teilnahme am Fußballturnier einer (Wie-)Beschäftigung nachgegangen ist (dazu 3.).
1. Versicherter iS des §
8 Abs
1 Satz 1
SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt.
Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv)
- zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese innere
Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird auch als "Handlungstendenz" bezeichnet.
Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten
Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen
Tatbestands, soweit die Intention objektiviert ist (sog objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße
Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 21 f; zuletzt vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 14).
Das zum Unfallzeitpunkt von außen beobachtbare Handeln ist hier im Fußballspielen zu erblicken. Diese sportliche Betätigung
des Klägers gehörte nicht zu seiner Hochschulausbildung iS des §
2 Abs
1 Nr
8 Buchst c
SGB VII. Danach sind kraft Gesetzes Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen versichert. Dieser Versicherungstatbestand
setzt die Zulassung des Studierenden durch die Hochschule, in der Regel durch Immatrikulation (vgl hierzu BSG vom 13.2.2013 - B 2 U 24/11 R - SozR 4-2200 § 539 Nr 2 RdNr 13 ff), die Studienbezogenheit der unfallbringenden Verrichtung, sowie deren Zuordnung zum
organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule voraus (vgl zu diesen drei Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen
die Urteile des Senats vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen und - B 2 U 13/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Als an der FH NW eingeschriebener Student ist der Kläger zwar Studierender einer
Hochschule. Ob die Teilnahme am Fußballspiel studienbezogen iS der vom Senat zu §
2 Abs
1 Nr
8 Buchst c
SGB VII aufgestellten Kriterien war (Urteile des Senats vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen und - B 2 U 13/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), kann dahinstehen. Denn der Unfall ereignete sich jedenfalls nicht bei einer im
organisatorischen Verantwortungsbereich der FH NW liegenden Verrichtung.
Der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen ist ebenso wie derjenige während des Besuchs allgemeinbildender
Schulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen
Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (BSG vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 = SozR 2200 § 539 Nr 36 S 110; vom 26.5.1987 - 2 RU 35/86 - SozR 2200 § 539 Nr 122 S 351; vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr 1 S 3; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91). Der Versicherungsschutz für Studierende knüpft daher insbesondere nicht alleine an den
Status als "Studierender" an (grundlegend unter Bezugnahme auf die Begründung zum Gesetzentwurf in BT-Drucks VI/1333 S 4,
BSG vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 f = SozR 2200 § 539 Nr 36 S 110). Außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs besteht in der Regel auch dann
kein Versicherungsschutz bei Verrichtungen, wenn diese wesentlich durch den (Hoch-)Schulbesuch bedingt sind und deshalb an
sich nach dem Recht der gewerblichen Unfallversicherung zuzuordnen wären (BSG vom 27.1.1976 - 8 RU 114/75 - BSGE 41, 149, 151 = SozR 2200 § 539 Nr 16 S 40; vom 31.3.1981 - 2 RU 29/79 - BSGE 51, 257, 259 = SozR 2200 § 548 Nr 55 S 147 f; vom 25.2.1993 - 2 RU 11/92 - SozR 3-2200 § 539 Nr 22 S 77). Insoweit ist der Schutzbereich der Schüler- und Studentenunfallversicherung enger als der
Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung (BSG vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91 mwN; vom 18.4.2000 - B 2 U 5/99 R - SozR 3-2200 § 539 Nr 49 S 213 mwN). Der organisatorische Verantwortungsbereich erfordert grundsätzlich einen unmittelbaren
räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Schule oder Hochschule (vgl allerdings zu Hochschulsport im Ausland: BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 13/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; zur Teilnahme an Hochschulmeisterschaften: BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen), jedenfalls aber eine Einflussmöglichkeit der Universität. Daran fehlt es, wenn
- wie hier - eine Einwirkung durch Aufsichtsmaßnahmen der (Hoch-)Schule nicht (mehr) gewährleistet ist (BSG vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 13 RdNr 25 mwN).
Das Fußballturnier wurde allein durch den AStA organisiert. Es wurde nach den nicht mit zulässig erhobenen sowie begründeten
Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden (§
163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG ohne Beteiligung der FH NW bzw der Hochschulleitung veranstaltet und war auch nicht
Bestandteil des Hochschulsports. Vom organisatorischen Verantwortungsbereich erfasst und damit unfallversichert ist zwar nicht
nur die Teilnahme an Veranstaltungen der Hochschule selbst, sondern auch der Besuch von anderen der Hochschule zuzurechnenden
Institutionen (BSG vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 ff = SozR 2200 § 539 Nr 36 S 110 ff). Bei dem AStA als Ausrichter der unfallbringenden Sportveranstaltung handelt es
sich aber nicht um eine der FH NW zuzurechnende Einrichtung. Der AStA der FH NW ist nach §§ 53 und 55 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen
idF vom 31.10.2006 (GV NRW 2006, 474) das Organ zur Vertretung der Studierendenschaft, die als eigenständige rechtsfähige
Gliedkörperschaft der Hochschule unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studentenwerks ihre eigenen Angelegenheiten
selbst verwaltet. Dieses nordrhein-westfälische Landesrecht, das nach §
162 SGG grundsätzlich nicht revisibel ist, konnte der Senat heranziehen, weil es vom LSG nicht berücksichtigt worden ist (BSG vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R - BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr 5, RdNr 25 mwN). Der AStA vertritt damit nicht die Hochschule, sondern ist das mit Außenvertretung
betraute Exekutivorgan der aus sämtlichen an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bestehenden Studierendenschaft.
Dass eine lediglich vom AStA getragene und verantwortete Veranstaltung nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich der
FH NW iS des §
2 Abs
1 Nr
8 Buchst c
SGB VII zuzurechnen ist, widerspricht auch nicht dem Urteil des Senats vom 28.8.1968 (2 RU 67/67 - BSGE 28, 204 = SozR Nr 9 zu § 539
RVO). In dieser Entscheidung wurde zwar für Ingenieurschüler bei der Teilnahme an einer vom AStA durchgeführten Sportveranstaltung
Unfallversicherungsschutz angenommen. Die genannte Entscheidung betraf jedoch schon nicht Studierende einer Hochschule, sondern
den versicherten Personenkreis der Lernenden während der beruflichen Aus- und Fortbildung in bestimmten Einrichtungen iS des
§ 539 Abs 1 Nr 14
RVO (heute §
2 Abs
1 Nr
2 SGB VII). Zudem war die damals zu beurteilende Sportveranstaltung - anders als im vorliegenden Fall - von der Schulleitung ausdrücklich
genehmigt worden und der AStA fungierte wohl als Veranstalter des gesamten Hochschulsports.
2. Die Teilnahme an dem Fußballturnier als Fußballspieler stand auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung
unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser für die in der allgemeinen
gewerblichen Unfallversicherung geschützten Beschäftigten (§
2 Abs
1 Nr
1 SGB VII) entwickelte Versicherungsschutz überhaupt auf Studenten einer Hochschule übertragen werden kann (zur Nichtübertragbarkeit
der Kriterien des Versicherungsschutzes bei Betriebssport aus §
2 Abs
1 Nr
1 SGB VII auf den Hochschulsport vgl i E Urteil des Senats vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt eine unfallversicherte
betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung voraus, dass die Unternehmensleitung sie als eigene betriebliche gemeinschaftsfördernde
Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt, der jeweilige Veranstalter also nicht nur aus eigenem Antrieb und freier
Entschließung handelt (vgl zuletzt BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - Juris RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Daran fehlt es hier. Das Fußballturnier war - wie bereits ausgeführt
- allein vom AStA und nicht von der Hochschulleitung veranstaltet und auch nicht zumindest von deren Autorität als Gemeinschaftsveranstaltung
getragen worden.
3. Anhand der tatsächlichen Feststellungen kann jedoch nicht entschieden werden, ob der Kläger im Unfallzeitpunkt als abhängig
Beschäftigter iS des §
2 Abs
1 Nr
1 SGB VII oder als sog Wie-Beschäftigter iS des §
2 Abs
2 Satz 1 iVm §
2 Abs
1 Nr
1 SGB VII einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Eine Tätigkeit als Beschäftigter wird verrichtet, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechts- und damit
Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen
eines anderen zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum
Vorteil oder Nachteil gereichen. Dabei kommt es objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen
eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare
Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung iS des §
2 Abs
1 Nr
1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende
Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete
Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen
seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene
Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 27 ff; vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 45 RdNr 23 f; vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27, RdNr 13; zuletzt vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 16).
Ob der Kläger nach Maßgabe dieser Grundsätze mit seiner Teilnahme am Fußballturnier zur Erfüllung eines mit ihm begründeten
Rechts- und Beschäftigungsverhältnisses gehandelt hat, kann anhand der berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht
beurteilt werden. Das LSG hat in Bezug auf die Organisation des Fußballturniers und die teilnehmenden Personen keine eigenen
Feststellungen getroffen, sondern lediglich die Angaben des AStA im Konjunktiv wiedergegeben, ohne sprachlich zu verdeutlichen,
ob es diese Aussagen des AStA als festgestellt betrachtet. Das LSG wird daher zu klären haben, ob der Kläger lediglich als
Student an dem Fußballturnier teilgenommen hat oder ob er (zudem) als Mitglied des AStA zur aktiven Mitwirkung am unfallbringenden
Fußballspiel (vermeintlich) verpflichtet war.
Sollte eine Beschäftigung nicht vorliegen, der Kläger aber auch in seiner Eigenschaft als Mitglied des AStA am Fußballspiel
teilgenommen haben, wird ferner zu prüfen sein, ob er zum Unfallzeitpunkt als Wie-Beschäftigter iS des §
2 Abs
2 Satz 1 iVm Abs
1 Nr
1 SGB VII tätig war. Danach ist eine Betätigung, Handlung oder Verrichtung versichert, die einer Beschäftigung vergleichbar ist. Voraussetzung
für eine solche Wie-Beschäftigung ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen
des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet
werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R - BSGE 107, 197 = SozR 4-2700 § 2 Nr 17, RdNr 35 mwN). Auch die insoweit notwendigen Tatsachenfeststellungen wird das LSG nachzuholen haben.
Dabei wird allerdings zu beachten sein, dass besondere mitgliedschaftliche Beziehungen einer Wie-Beschäftigung entgegenstehen
können und vom AStA die Teilnahme seiner Mitglieder am Fußballspiel möglicherweise als Erfüllung mitgliedschaftlicher Verpflichtungen
erwartet werden durfte (vgl BSG vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R - Juris RdNr 20 ff mwN).
Den für den Kläger als Beschäftigter nach §
2 Abs
1 Nr
1 SGB VII oder Wie-Beschäftigter nach §
2 Abs
2 Satz 1 iVm §
2 Abs
1 Nr
1 SGB VII zuständigen Unfallversicherungsträger wird das LSG ggf nach §
75 Abs
2 Alt 2
SGG notwendig beizuladen haben.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.