Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Urteil vom 04.12.2014 - 2 U 16/13
Festsetzung eines Mindestbeitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung Beitragsfestsetzung durch Satzung Folgen der Unvereinbarkeit von Satzungsbestimmungen mit höherrangigem Recht
1. Bei der Erfüllung der Rechtspflicht, einen Gefahrtarif festzusetzen und Gefahrklassen zu bilden, steht der Vertreterversammlung als Organ ein autonom auszufüllendes Rechtsetzungsrecht zu.
2. Den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnde öffentlich-rechtliche Körperschaften ist hierbei ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung autonomes Recht setzen.
3. Der Mindestbeitrag selbst muss durch Satzung bestimmt werden und es ist unzulässig, die Beitragsfestsetzung dem Vorstand zu überlassen.
4. Der Senat hat in seinem Urteil vom 07.12.2004 an der Billigung der Beitragsfestsetzung durch den Vorstand ausdrücklich nicht mehr festgehalten (B 2 U 43/03 R - BSGE 94, 38).
5. Die Unvereinbarkeit der Satzungsbestimmungen mit höherrangigem Recht hat deren Nichtigkeit und damit Unanwendbarkeit zur Folge.
Normenkette:
SGB VII § 167 Abs. 1
,
SGB VII § 168 Abs. 1
, ,
Vorinstanzen: LSG Sachsen-Anhalt 06.12.2013 L 6 U 81/12 , LSG Sachsen-Anhalt 11.09.2013 L 6 U 81/12 , SG Magdeburg 24.07.2012 S 3 U 8/08
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. September 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. Dezember 2013 und des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Juli 2012 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2007 wird aufgehoben, soweit der für das Jahr 2006 festgesetzte Umlagebeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung 4,26 Euro übersteigt.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Entscheidungstext anzeigen: