Gründe
I
Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen Forderungen der Beklagten.
Mit Bescheid vom 27.3.2015 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger als landwirtschaftlichem Unternehmer rückständige Forderungen
in Höhe von 618,24 Euro zuzüglich Mahngebühren in Höhe von 2,75 Euro und Säumniszuschläge in Höhe von 18 Euro und damit in
Höhe des Gesamtbetrages von 638,99 Euro geltend. Mit weiterem Bescheid vom 18.10.2015 stellte sie eine rückständige Forderung
in Höhe von 173,88 Euro, Mahngebühren in Höhe von 0,80 Euro sowie Säumniszuschläge in Höhe von 3 Euro, insgesamt 177,68 Euro,
fest. Die Widersprüche des Klägers hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 8.2.2016). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.12.2019 - S 29 U 32/16). Dieses Urteil ist dem Kläger am 21.12.2019 zugestellt worden. Das LSG hat die am 30.1.2020 eingegangene Berufung als unzulässig
verworfen, weil die Berufungsfrist nicht gewahrt und Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sei. Die Revision hat es nicht zugelassen
(Beschluss vom 3.11.2021 - L 3 U 14/20).
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit einem von ihm selbst gefertigten Schreiben. Er legt ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde
ein mit dem Antrag, die Revision zuzulassen. Gleichzeitig beantragt er für die Revision Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die
Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist mangels Erfolgsaussichten des beabsichtigten
Rechtsmittels abzulehnen. Die von dem Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Der Senat legt das Begehren des Klägers dahin aus, dass er neben der ausdrücklich beantragten PKH für das Revisionsverfahren
auch für das vor Einlegung einer Revision prozessual erforderliche Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde PKH begehrt.
Der Antrag des Klägers, ihm für die Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde sowie der Revision PKH zu bewilligen und einen
Rechtsanwalt beizuordnen, ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
a) Eine Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder aufgezeigt worden noch nach Durchsicht der Akten aufgrund der im PKH-Verfahren gebotenen
summarischen Prüfung des Streitstoffs zu erblicken. Es ist nicht erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter des Klägers in
der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG haben könnte. Dass die Rechtssache klärungsbedürftige und in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfragen von allgemeiner
Bedeutung, insbesondere in Bezug auf die Frist zur Einlegung der Berufung (§
151 Abs
1 SGG) oder die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
67 SGG), aufwerfen könnte, ist nicht erkennbar.
Der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Weder trägt der Kläger vor noch ist ersichtlich, dass das LSG einen
tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben könnte.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel erkennen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Ein Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass nach Beiordnung eines Rechtsanwalts dieser das Vorliegen eines
zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensmangels iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG mit Erfolg aufzeigen und ein solcher zur Zulassung der Revision führender Mangel vorliegen könnte. Insbesondere ist nicht
erkennbar, dass das LSG die Berufung verfahrensfehlerhaft als unzulässig verworfen haben könnte. Zutreffend dürfte das LSG
davon ausgegangen sein, dass nach Zustellung des Urteils des SG am 21.12.2019 die Frist zur Einlegung der Berufung am 21.1.2020 endete und damit die am 30.1.2020 eingegangene Berufungsschrift
des Klägers die Frist nicht wahrte. Auch dürften die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §
67 SGG nicht vorgelegen haben. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach §
67 Abs
1 SGG voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Es ist nicht ersichtlich,
dass der Kläger ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen sein könnte. Weder ist den Akten zu
entnehmen noch durch den Kläger vorgetragen, warum es ihm bei Rückkehr aus seinem Urlaub am 12.1.2020 nicht möglich gewesen
sein könnte, bis zum Fristende am 21.1.2020 die während seiner Abwesenheit abgelegten Postsendungen und Zeitungen durchzusehen
und die Berufung einzulegen.
b) Auch ist nicht erkennbar, dass nach Bewilligung von PKH ein Prozessbevollmächtigter des Klägers zulässig gegen den Beschluss
des LSG Revision einlegen könnte. Nach §
160 Abs
1 SGG steht den Beteiligten die Revision gegen ein Urteil oder einen urteilsgleichen Beschluss (§
153 Abs
4 Satz 3 iVm §
158 Satz 3
SGG) des LSG an das BSG nur zu, wenn sie zugelassen worden ist und zwar entweder schon durch das LSG oder nachträglich - wie auch der Rechtsmittelbelehrung
des Beschlusses des LSG zu entnehmen war - durch das BSG in einem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §
160a SGG. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
c) Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts
im PKH-Verfahren (vgl §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
2. Die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger kann die Beschwerde nur durch zugelassene
Prozessbevollmächtigte wirksam einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG). Hierauf ist er in der Rechtsmittelbelehrung in dem Beschluss des LSG hingewiesen worden. Das von ihm privatschriftlich eingelegte
Rechtsmittel entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen
Entscheidung des LSG ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG).
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 iVm §
154 Abs
1, §
155 Abs
1 Satz 3
VwGO. Der Kläger führt den Rechtsstreit nicht als kostenrechtlich privilegierter Versicherter iS des §
183 SGG, sodass §
193 SGG keine Anwendung findet. Mit seiner Klage verfolgt er gegenüber der Beklagten keine Rechte als Versicherter der gesetzlichen
Unfallversicherung, sondern wendete sich gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte von ihm als landwirtschaftlicher
Unternehmer (vgl dazu ua BSG Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R - SozR 4-2700 § 183 Nr 3 RdNr 32 mwN).
4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war entsprechend der Festsetzung des Streitwertes für die vorinstanzlichen Verfahren
durch das SG und LSG, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben, auf 816,67 Euro festzusetzen (§
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm §
47 Abs
1 und
3, § 52, §
63 Abs 2 Satz 1GKG). Da die Festsetzung der Forderungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden über insgesamt 816,67 Euro angegriffen
worden ist, bestimmt deren Höhe den Streitwert (§ 52 Abs 3 GKG). In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit
nichts anderes bestimmt ist (§ 39 Abs 1 GKG).