Anspruch auf Versorgung mit einem Stehtrainer
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Das LSG hat mit Urteil vom 7.11.2019 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückgewiesen und einen Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit einem Stehtrainer abgelehnt. Die Klägerin habe keinen Anspruch
auf die in der Berufungsinstanz unter Aufgabe ihres erstinstanzlichen Begehrens auf Gewährung des konkreten "Thera-Trainers
balo 536" allein noch begehrte Versorgung mit einem geeigneten Hilfsmittel zum Stehtraining, weil die dahingehende Klage unzulässig
sei. Es fehle insoweit bereits an dem erforderlichen Verwaltungsverfahren. Eine Entscheidung, ob die Klägerin Anspruch auf
die Versorgung mit dem nunmehr begehrten Hilfsmittel habe, sei von der Beklagten mangels dahingehender ärztlicher Verordnung
noch nicht getroffen worden.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil. Zur Begründung
macht sie Verfahrensmängel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) geltend; weiterhin beantragt sie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten.
II
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 7.11.2019 ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2
SGG).
1. Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung des LSG erfolgt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
nicht (stRspr, vgl bereits BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 §
160a Nr
7). Keinen der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet
(§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Begründung der Beschwerde genügt insbesondere nicht den Anforderungen an den von der Klägerin ausschließlich bezeichneten
Verfahrensmangel. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Für einen solchen Verfahrensmangel ist nichts ersichtlich.
Soweit die Klägerin einen Verfahrensmangel darin begründet sieht, dass das LSG das Fehlen eines Vorverfahrens beanstandet
habe, ohne ihr die Möglichkeit zu geben, dieses durch Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens nachzuholen, genügt dies nicht
den Anforderungen an die Bezeichnung und hinreichende Begründung eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels. Anders
als die Beschwerdebegründung vorträgt, hat das LSG in seinem Urteil nicht auf das Fehlen eines Vorverfahrens abgestellt, sondern
die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Beklagte noch nicht über die von der Klägerin im Berufungsverfahren ausschließlich
begehrte Gewährung eines geeigneten Hilfsmittel zum Stehtraining entschieden hat. Mit diesem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt
hat sich die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die gezogene Schlussfolgerung des
LSG, dass die Klage unzulässig sei, weil es für eine gerichtliche Entscheidung an der vorherigen Durchführung eines Verwaltungsverfahrens
fehle, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
4. Die von der Klägerin für das Beschwerdeverfahren beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen (§
73a Abs
1 SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO). Die Beiordnung einer Rechtsanwältin kommt daher nicht in Betracht (§
121 Abs
1 ZPO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.