Gründe:
I
Die bei der Beklagten pflegeversicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Gewährung von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen
bei erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz ab 5.5.2015 bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben
(zuletzt Beschluss des LSG vom 30.8.2018). Das LSG hat im Tatbestand des Beschlusses festgestellt, die Beteiligten hätten
ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter erklärt und das Gericht habe die Beteiligten
mit Schreiben vom 7.6.2018 zur Entscheidung durch Beschluss gemäß §
153 Abs
4 SGG angehört.
Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss und begehrt
dafür die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres anwaltlichen Bevollmächtigten.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers
(§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargetan ist (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160 Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, muss der Verfahrensmangel zur Begründung der Beschwerde hinreichend
bezeichnet werden (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Dafür müssen die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus
ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht -
auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG ist die Rüge bestimmter Verfahrensmängel allerdings ausgeschlossen bzw eingeschränkt.
Nach Auffassung der Klägerin liegt ein Verfahrensmangel darin, dass keine ordnungsgemäße Anhörung iS des §
153 Abs
4 S 2
SGG vorliege, weil das LSG ihren ausdrücklichen Widerspruch (den der Klägerin) gegen die Anhörung im Beschluss nicht erwähnt
und nicht gewürdigt habe. Es habe nicht berücksichtigt, dass sie (die Klägerin) nicht rechtskundig vertreten und nicht in
der Lage gewesen sei, das Schreiben des Gerichts inhaltlich zu erfassen und sachgerecht zu reagieren. Sie habe ausweislich
ihres Antwortschreibens wohl verstanden, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt werde, angemessene Reaktionsmöglichkeiten
seien ihr aber nicht klar gewesen und sie sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Widerspruch gegen die Anhörung
nicht statthaft sei. Der Hinweis auf die "einstimmige" Entscheidung im Anhörungsschreiben impliziere für rechtsunkundige Beteiligte,
dass die Entscheidung von mehreren Richtern getroffen werde. Die nicht rechtskundig vertretene Klägerin habe der Anhörung
nicht entnehmen können, dass ein etwaiger Antrag nach §
109 SGG unverzüglich zu stellen sei, und es keine weitere Instanz gebe, die sich mit Tatsachenfragen befasse.
Damit wird ein Verfahrensmangel nicht hinreichend dargetan; es fehlt an einer substantiierten Darlegung von Tatsachen, die
den Verfahrensmangel begründen könnten.
Die Tatsache, dass das LSG das Antwortschreiben der Klägerin im Beschluss nicht erwähnt hat, spricht noch nicht dafür, dass
es dieses nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen hat. Das Gericht muss in den Entscheidungsgründen
nicht zu allen vorgetragenen Ausführungen Stellung nehmen (BVerfG NJW 1997, 122; sowie Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
62 RdNr 7 mwN). Der Begründung der Beschwerde sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das Berufungsgericht dem Antwortschreiben
das mangelnde Einverständnis der Klägerin mit einer Entscheidung nach §
153 Abs
4 S 1
SGG nicht habe entnehmen können. Das Einverständnis der Beteiligten ist allerdings für eine Entscheidung nach §
153 Abs
4 S 1
SGG nicht erforderlich.
Aus der Beschwerde wird auch nicht deutlich, welche Formulierung des in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Wortlauts
der Anhörung die Klägerin im Einzelnen nicht habe erfassen können. Die Beschwerdebegründung setzt sich insbesondere nicht
mit der Feststellung des Berufungsgerichts auseinander, dass die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch
den Berichterstatter als Einzelrichter erklärt haben. Es wird daher nicht deutlich, aus welchem Grund die Klägerin davon ausgegangen
sein könnte, dass eine Einzelrichterentscheidung, der sie ausdrücklich zugestimmt hatte, nun nicht mehr in Betracht komme.
Hierzu fehlen Darlegungen, dass das erklärte Einverständnis zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter
hinfällig geworden sei, entweder durch einen erklärten Widerruf des Einverständnisses oder durch eine wesentliche Änderung
der Sach- oder Prozesslage (vgl BSG SozR 4-1500 § 155 Nr 5 RdNr 9 ff mwN).
Darüber hinaus fehlt es an Darlegungen dazu, dass die Entscheidung des LSG auf dem Mangel beruhen kann. Anders als die Verletzung
von §
153 Abs
4 S 1
SGG ist diejenige von S 2 nicht ohne Weiteres wie ein absoluter Revisionsgrund (gemäß §
202 S 1
SGG iVm §
547 Nr 1
ZPO [nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts]) zu behandeln, bei dem unwiderleglich vermutet wird, dass die
Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß beruht. Hat das LSG aus sachfremden Erwägungen oder aufgrund grober Fehleinschätzung
die Voraussetzungen von §
153 Abs
4 S 1
SGG bejaht, sodass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung unter keinen Umständen zu rechtfertigen ist, bedarf es keiner
Prüfung, ob die Entscheidung ohne den Fehler hätte anders ausfallen können (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13), weil dies zu dem absoluten Revisionsgrund einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts führt. Das gilt auch
bei einem völligen Ausfall der vorgeschriebenen Anhörung. Dann fehlt es bereits an einer wesentlichen Voraussetzung für eine
Entscheidung im vereinfachten Beschlussverfahren und deshalb ebenfalls an der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts. Demgegenüber
ist eine lediglich nicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung nach §
153 Abs
4 S 2
SGG in erster Linie eine Gehörsverletzung, deren Kausalität für die angegriffene Entscheidung nicht ohne Weiteres zu unterstellen
ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 19; BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 61/12 B - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 2.11.2015 - B 13 R 203/15 B - Juris RdNr 15).
Nach dieser Abgrenzung kann hier allenfalls eine fehlerhafte Anhörung im Sinne einer Gehörsverletzung vorliegen, welche die
Zulassung der Revision nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG nur rechtfertigt, wenn die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. Denn das richterliche Anhörungsschreiben enthielt
nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung den ausdrücklichen Hinweis, dass die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen
werden kann, wenn das LSG sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Daraus
wird nicht nur die Möglichkeit einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung deutlich, vielmehr
erklärt das Anhörungsschreiben sogar, dass der Senat "beabsichtigt", "den Rechtsstreit gemäß §
153 Abs.
4 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zu entscheiden". Aufgrund dessen konnten sich die Beteiligten jedenfalls zu einer Äußerung veranlasst sehen, und die Klägerin
hat tatsächlich ja auch von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es kann daher dahinstehen, ob der Hinweis auf eine "einstimmige"
Entscheidung durch das LSG im Falle einer Entscheidung durch den Einzelrichter missverständlich ist. Denn jedenfalls kann
ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel vor diesem Hintergrund lediglich vorliegen, wenn die angefochtene
Entscheidung darauf beruhen kann. Hierfür fehlt es aber an hinreichenden Anhaltspunkten und solche werden auch in der Beschwerdebegründung
nicht dargelegt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
2. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 Abs
1 SGG.
3. Nach den Erwägungen unter 1. kann der Klägerin auch keine PKH unter Beiordnung ihres anwaltlichen Bevollmächtigten gewährt
werden. Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO erhält ein bedürftiger Beteiligter, der die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,
auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Vorliegend kann offenbleiben, ob die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage wäre,
die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes ganz oder teilweise selbst aufzubringen. PKH kann ihr jedenfalls nicht
bewilligt werden, weil ihre bereits durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten erhobene und im Einzelfall begründete
Nichtzulassungsbeschwerde, für die PKH begehrt wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.