Genehmigung zur Durchführung kernspintomographischer Untersuchungen der Herzregion nach der Kernspintomographie-Vereinbarung
für einen Kardiologen in der vertragsärztlichen Versorgung, Anpassung der Anorderungen
Gründe:
I. Umstritten ist die Berechtigung des Klägers zur Erbringung kernspintomographischer Leistungen.
Der Kläger ist Kardiologe und Direktor der Klinik für Innere Medizin/Kardiologie des Deutschen Herzzentrums Berlin. Der Berufungsausschuss
Ärzte Berlin erteilte ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. September 2002 eine Ermächtigung zur Teilnahme an der
vertragsärztlichen Versorgung, die auch die Erbringung kernspintomographischer Leistungen (Magnetfeld-Resonanz-Tomographien
- MRT) nach Nr 5521 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä - in der bis zum 31. März
2005 geltenden Fassung) umfasste. Die Leistung Nr 5521 EBM-Ä betrifft - in der Leistungslegende der Nr 5520 EBM-Ä nicht aufgeführte
- MRT-Untersuchungen von Körperregionen (auch Zwischenwirbelräume), außer Mamma und Herzkranzgefäße. Der Kläger will diese
Leistungen zur Herzdiagnostik erbringen. Er war maßgeblich an der Entwicklung der Technik von MRT-Untersuchungen des Herzens
beteiligt.
Der Berufungsausschuss wies den Kläger in der Ermächtigungsentscheidung darauf hin, dass er kernspintomographische Leistungen
nur erbringen und abrechnen könne, wenn die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) ihm die nach der Kernspintomographie-Vereinbarung
(KernspinV) erforderliche Genehmigung erteilt habe. Die Beklagte lehnte den vom Kläger im April 2001 gestellten Genehmigungsantrag
ab, weil er die Qualifikationsanforderungen der KernspinV nicht erfülle, insbesondere nicht über die Gebietsbezeichnung "Diagnostische
Radiologie" verfüge und nicht 24 Monate hauptberuflich radiologisch tätig gewesen sei.
Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben. Das Sozialgericht (SG) hat die Bedenken des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der KernspinV und insbesondere gegen den Ausschluss der Kardiologen
von der Erbringung von MRT-Leistungen für nicht gerechtfertigt gehalten (Urteil vom 11. Februar 2004).
Mit seiner Sprungrevision macht der Kläger geltend, die KernspinV sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und unwirksam,
soweit sie den Kardiologen generell verwehre, kernspintomographische Untersuchungen des Herzens im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung durchzuführen. Die durch die KernspinV bewirkte Konzentration aller kernspintomographischen Leistungen bei den
Radiologen stehe im Widerspruch zu der gemäß Art
12 Abs
1 Grundgesetz (
GG) geschützten Berufsfreiheit anderer Arztgruppen, speziell der Kardiologen. Qualifizierten Kardiologen müsse es möglich sein,
die inzwischen zum Standarduntersuchungsprogramm zählenden kernspintomographischen Untersuchungen des Herzens zu erbringen
und abzurechnen, ohne alle Voraussetzungen der KernspinV zu erfüllen. Die Normgeber der auf §
135 Abs
2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) beruhenden KernspinV seien nicht gezwungen, die Leistungen bei den Radiologen zu konzentrieren, sondern hätten insoweit
einen Gestaltungsspielraum. Davon hätten sie keinen sachgerechten Gebrauch gemacht, weil sie nicht hinreichend berücksichtigt
hätten, dass auch den Kardiologen berufsrechtlich gestattet sei, MRT-Untersuchungen am Herzen durchzuführen, sowie, dass für
die kernspintomographischen Untersuchungen des Herzens spezielle Kenntnisse notwendig seien, die einerseits durch die Weiterbildung
zum Arzt für diagnostische Radiologie nicht vermittelt würden, für die andererseits aber auch eine umfassende radiologische
Ausbildung nicht erforderlich sei.
Soweit Herzuntersuchungen durch Kardiologen betroffen seien, sei die KernspinV auch wegen eines Verstoßes gegen nationales
Kartellrecht (§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen [GWB]) nichtig. Da Ärzte Unternehmer seien und am Wettbewerb
teilnähmen, sei § 1 GWB auf Ärzte und Ärztevereinigungen anwendbar. Soweit sich aus §
135 Abs
2 SGB V ein Anwendungsausschluss des § 1 GWB ergeben könne, greife dieser nicht ein, weil die KernspinV den Voraussetzungen des §
135 Abs
2 SGB V nicht entspreche. Schließlich verstoße die KernspinV gegen Art 81 Abs 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGVtr), weil sie eine Vereinbarung zwischen Unternehmen darstelle,
welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sei und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung
des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken könne. Diese europarechtliche Regelung sei trotz
des vordergründig nur innerstaatlichen Sachverhalts anwendbar, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) die Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union berechtigt seien, Gesundheitsleistungen auch über die Grenzen
des Nationalstaats hinweg nachzufragen.
Der Kläger beantragt,
I. den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2001 aufzuheben
und festzustellen, dass er - der Kläger - zur Durchführung von Kernspintomographie-Untersuchungen des Herzens und der Blutgefäße
keine von der Kassenärztlichen Vereinigung zu erteilende besondere Abrechnungsgenehmigung benötigt,
II. hilfsweise,
den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2001 aufzuheben und
die Beklagte zu verpflichten, ihm - dem Kläger - die Abrechnungsgenehmigung für die Durchführung von Kernspintomographie-Untersuchungen
des Herzens und der Blutgefäße zu erteilen,
III. weiter hilfsweise, für den Fall der Abweisung des Hilfsantrags II.,
1. den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2001 aufzuheben
und die Beklagte zu verpflichten, ihn - den Kläger - zu einem Kolloquium gemäß § 4 Abs 1 Ziffer 5 iVm § 8 Abs 2 der Kernspintomographie-Vereinbarung
vom 10. Februar 1993 in der Fassung vom 17. September 2001 zur Prüfung seiner Befähigung zur Durchführung von Kernspintomographie-Untersuchungen
des Herzens und der Blutgefäße zuzulassen und hierbei sicherzustellen,
a) dass die Prüfer bei dem Kolloquium ausschließlich die von ihm - dem Kläger - in dem vorliegenden Verfahren vorgelegten
Befähigungsnachweise, namentlich die Bescheinigung der Society for Cardiovascular Magnetic Resonance (K 21) und seine - des
Klägers - Publikationsliste (K 9), bewerten,
weiter hilfsweise, für den Fall der Abweisung des Hilfsantrags III.1. in der Fassung gemäß lit. a),
b) dass er - der Kläger - in dem Kolloquium nur von Prüfern befragt und bewertet wird, die selbst Kernspintomographie-Untersuchungen
des Herzens und der Blutgefäße in hinreichendem Maße durchgeführt haben, und ihm - dem Kläger - ausschließlich Fragen zu Kernspintomographie-Untersuchungen
des Herzens und der Blutgefäße gestellt werden,
und
2. ihm - dem Kläger - nach erfolgreicher Teilnahme an dem Kolloquium gemäß Ziff 1 die Abrechnungsgenehmigung zur Durchführung
von Kernspintomographie-Untersuchungen des Herzens und der Blutgefäße zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
MRT-Untersuchungen des Herzens seien zumindest seit der Neufassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs zum 1. April 2005
nicht (mehr) Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung. Jedenfalls MRT-Untersuchungen der Herzkranzgefäße seien im Rahmen
der vertragsärztlichen Versorgung nicht berechnungsfähig. Selbst wenn die KernspinV unwirksam wäre, hätte der Kläger keinen
Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung. Vielmehr müsse dann den Partnern der Bundesmantelverträge zunächst Gelegenheit
gegeben werden, die KernspinV neu zu fassen. Im Übrigen stehe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sowie
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Vereinbarkeit der KernspinV mit höherrangigem Recht praktisch außer Streit. Soweit
der Kläger mit seinem Hilfsantrag begehre, zu einem Kolloquium zugelassen zu werden, ohne die für diese Form des Qualifikationsnachweises
erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen, könne sein Begehren keinen Erfolg haben. Spekulationen darüber, wann in Zukunft
andere Arztgruppen als Radiologen auch kernspintomographische Leistungen erbringen und abrechnen dürften, hätten für die Beurteilung
des Begehrens des Klägers derzeit keine Relevanz.
II. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
Er ist nicht berechtigt, gegenüber der Beklagten kernspintomographische Untersuchungen des Herzens ohne eine Genehmigung nach
der KernspinV zu erbringen und abzurechnen, und die Beklagte hat seinen Antrag, ihm die entsprechende Genehmigung zu erteilen,
im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
1. Die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage ist zulässig. Nach dem Vortrag des Klägers begehrt
er vorrangig die Feststellung, ohne Genehmigung der Beklagten kernspintomographische Untersuchungen des Herzens im Rahmen
der ihm erteilten Ermächtigung abrechnen zu dürfen. Die Beklagte ist diesem Begehren zumindest inzident durch die angefochtenen
Bescheide entgegengetreten, auch wenn sie in erster Linie den Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigung abgelehnt
hat. In dieser Situation ist es sachgerecht, die Anfechtung der Versagungsbescheide mit einem vorrangigen Feststellungsantrag
auf Berechtigung zur Leistungserbringung ohne Genehmigung und einem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag, gerichtet
auf Erteilung der von der Behörde für erforderlich gehaltenen Genehmigung, zu kombinieren.
a) Für den vorrangigen Anfechtungs- und Feststellungsantrag hat der Kläger ein Feststellungsinteresse (§
55 Abs
1 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), auch wenn, weil Feststellungen des SG hierzu fehlen, nicht feststeht, ob er über den 30. September 2002 hinaus zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
ermächtigt worden ist. Der Kläger muss befürchten, spätestens nach Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht mehr in dem
von ihm angestrebten Umfang zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt zu werden, weil eine Ermächtigung
(auch) für kernspintomographische Leistungen ins Leere geht, wenn der zu ermächtigende Arzt nicht berechtigt ist, diese Leistungen
zu erbringen und abzurechnen. Die Lücke im Bereich der ambulanten Versorgung, die durch die Ermächtigung weitergebildeter
Krankenhausärzte auf der Grundlage des §
116 Satz 1
SGB V geschlossen werden soll, kann nicht durch Ermächtigungen für solche Leistungen geschlossen werden, die der Krankenhausarzt
aus Rechtsgründen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nicht erbringen und abrechnen darf (BSG SozR 3-2500 § 116 Nr
14 S 76; SozR 3-2500 § 95 Nr 30 S 149).
b) Für den mit einer Anfechtungsklage kombinierten Feststellungsantrag kann das Feststellungsinteresse auch nicht deshalb
verneint werden, weil sämtliche kernspintomographischen Untersuchungen des Herzens, die der Kläger ambulant erbringen kann,
nicht (mehr) Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung seien. Diese Auffassung vertritt nunmehr die Beklagte. Sie trifft
in dieser Allgemeinheit jedoch nicht zu.
In der Leistungslegende der Nr 5521 EBM-Ä (in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung) ist bestimmt, dass die MRT-Untersuchung
von Körperregionen, die in der Leistungslegende der Nr 5520 (Schädel und Gelenkbereich von Extremitäten) nicht aufgeführt
sind, nach dieser Nummer berechnungsfähig ist, wobei Mamma und Herzkranzgefäße ausdrücklich ausgeschlossen sind. Diese Einschränkung
ist in Nr 4 der Präambel zu Kapitel 34.4 "Magnet-Resonanz-Tomographie" des seit dem 1. April 2005 geltenden EBM-Ä übernommen
worden. In Nr 6 der Präambel ist mit Wirkung vom 1. Juli 2005 zusätzlich bestimmt worden, dass auch MRT-Untersuchungen und
MRT-Angiographien der Herzkranzgefäße nicht mit den Leistungen des Abschnitts 34.4 berechnet werden können. Das schließt es
entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch nicht aus, dass andere MRT-Untersuchungen des Herzens im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung erbracht und nach Nr 34430 EBM-Ä (MRT-Untersuchung des Thorax) abgerechnet werden können. Auch die Kassenärztliche
Bundesvereinigung hält dies für möglich und verweist in ihrer gegenüber dem Senat abgegebenen Stellungnahme vom 5. Juli 2006
darauf, dass in den "Richtlinien über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der Kernspintomographie gemäß §
136 SGB V iVm §
92 Abs
1 SGB V (Qualitätsbeurteilungsrichtlinien für die Kernspintomographie)" des (nunmehr) Gemeinsamen Bundesausschusses vom 16. Oktober
2000 (abgedruckt bei Engelmann [Hrsg], Gesetzliche Krankenversicherung, Soziale Pflegeversicherung, Gliederungsnummer 520)
Regelungen zur Beurteilung der Qualität kernspintomographischer Untersuchungen der Herzmorphologie, der Herzfunktion und der
Herzperfusion enthalten sind (Nr 6 der Anlage mit den Tabellen 27, 28 und 29). Derartige Regelungen in einer Richtlinie, die
allein im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung Bedeutung hat, wären nicht verständlich, wenn die dort angesprochenen Herzuntersuchungen
nicht zumindest teilweise im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden könnten. Ob der Kläger selbst mit dem
im Deutschen Herzzentrum installierten Magnet-Resonanz-Tomographen in erster Linie Untersuchungen der Herzkranzgefäße vornehmen
will, die nicht Gegenstand der ambulanten Versorgung sind, oder andere Herzuntersuchungen, lässt sich seinen Ausführungen
nicht ohne weiteres entnehmen. Das Feststellungsinteresse, entsprechende Leistungen ohne Genehmigung der Beklagten durchführen
zu dürfen, entfiele jedoch nur, wenn der Kläger ersichtlich nur Leistungen erbringen will, die von vornherein nicht Gegenstand
der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Das ist - wie dargestellt - nicht der Fall.
2. Der Antrag des Klägers auf Feststellung, er dürfe kernspintomographische Untersuchungen des Herzens ohne Genehmigung der
Beklagten erbringen und abrechnen, ist unbegründet.
Nach § 2 Satz 1 der von den Partnern der Bundesmantelverträge geschlossenen "Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen
gemäß §
135 Abs
2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (KernspinV)" vom 10. Februar 1993 in der ab 1. April 2001
geltenden und hier anzuwendenden Fassung ist die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomographie im Rahmen
der vertragsärztlichen Versorgung durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte erst nach Genehmigung
durch die KÄV zulässig. Der Kläger fällt unter dieses Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, weil er kernspintomographische Untersuchungen
des Herzens durchführen will und als ermächtigter Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Seine Auffassung, die
Bindung der Erbringung kernspintomographischer Leistungen an eine vorherige Genehmigung durch die KÄV sei generell oder zumindest
im Hinblick auf Untersuchungen des Herzens durch qualifizierte Kardiologen mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und deshalb
unwirksam, ist nicht zutreffend.
a) Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 24/00 R (SozR 3-2500 § 135 Nr 16) im Verfahren eines Arztes für Orthopädie, der kernspintomographische Untersuchungen der Extremitäten
durchführen wollte, eingehend mit der Rechts- bzw Verfassungsmäßigkeit der in der KernspinV normierten Konzentration der kernspintomographischen
Leistungen auf Ärzte für Radiologie sowie mit den Qualifikationsvoraussetzungen für derartige Leistungen auseinandergesetzt.
In diesem Urteil ist dargelegt, dass die Partner der Bundesmantelverträge auf der Grundlage des §
135 Abs
2 SGB V berechtigt sind, die Erbringung kernspintomographischer Leistungen vom Nachweis einer speziellen Qualifikation abhängig zu
machen, und dass solche Ärzte, die nicht eine umfassende radiologische Weiterbildung durchlaufen haben, von der Erbringung
kernspintomographischer Leistungen aus Gründen der Qualitätssicherung und mittelbar der Sicherung der Wirtschaftlichkeit der
vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen werden dürfen.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde des von diesem Urteil betroffenen Klägers mit Kammerentscheidung vom 16. Juli 2004
(SozR 4-2500 § 135 Nr 2) nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat im Einzelnen ausgeführt, dass die Regelungen der KernspinV
als Berufsausübungsregelungen zu werten und solange verfassungsrechtlich unbedenklich seien, wie der Arzt nicht im Kernbereich
seines Fachgebietes eingeschränkt werde. Das BVerfG hat angenommen, ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung fänden die Anforderungen
der KernspinV unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Versorgung. Im Ergebnis sei die Annahme vertretbar, dass
die Konzentration aller kernspintomographischen Leistungen bei speziell qualifizierten Ärzten der Qualität der Versorgung
sowie deren Wirtschaftlichkeit im Interesse der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung diene (SozR aaO RdNr
26).
Die Entscheidung des BVerfG vom 16. Juli 2004 ist ebenso wie die des Senats vom 31. Januar 2001 zur Abrechnungsberechtigung
von Orthopäden hinsichtlich kernspintomographischer Leistungen ergangen, entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht
auf diese Arztgruppe beschränkt. In der zentralen Begründungspassage formuliert das BVerfG ausdrücklich, dass "die Konzentration
aller kernspintomographischen Leistungen bei speziell qualifizierten Ärzten" zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen
Versorgung zulässig sei. Weshalb das nicht zumindest grundsätzlich auch für Kardiologen gelten sollte, ist nicht ersichtlich.
Hinzu kommt, dass durch das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz [GMG]
vom 14. November 2003, BGBl I 2190) §
135 Abs
2 SGB V zum 1. Januar 2004 um einen Satz 4 ergänzt worden ist. Dort ist nunmehr bestimmt: "Abweichend von Satz 2 können die Vertragspartner
nach Satz 1 zur Sicherung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung
bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes
gehören." In der Begründung der Fraktionen der SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen zu dieser Ergänzung des §
135 Abs
2 SGB V wird ausdrücklich auf das Senatsurteil vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 24/00 R - Bezug genommen und die Notwendigkeit betont, die Durchführung diagnostischer Maßnahmen (medizinisch-technischer Leistungen)
auch dann bei den dafür spezialisierten Ärzten zu konzentrieren, wenn diese Leistungen nach dem landesrechtlichen Berufsrecht
(auch) zum Fachgebiet des "therapeutisch tätigen Arztes" zählen (BT-Drucks 15/1525 S 124, zu Art 1 Nr 99 Buchst b [§ 135]).
Deshalb sind spätestens nach Inkrafttreten des GMG die Überlegungen des Klägers, inwieweit sich aus den aktuellen Änderungen
im ärztlichen Weiterbildungsrecht Gesichtspunkte für die Zugehörigkeit kernspintomographischer Diagnostik auch zum jeweiligen
Fachgebiet (Chirurgie, Orthopädie, Innere Medizin, Gynäkologie) ergeben können, für die hier allein betroffene vertragsärztliche
Versorgung ohne Bedeutung.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist die durch Art
12 Abs
1 GG dem Gesetzgeber wie den Vertragspartnern nach §
135 Abs 2 Satz 1
SGB V gezogene Grenze für die Konzentration von apparativ-technischen Leistungen auf ein bestimmtes medizinisches Fachgebiet erst
dann erreicht, wenn spezialisierte Fachärzte damit von der Erbringung solcher Leistungen ausgeschlossen werden, die zum Kernbereich
ihres Fachgebiets zählen. Anhaltspunkte dafür, dass dies bei der Kernspintomographie des Herzens, die gegenwärtig noch nicht
einmal in vollem Umfang Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung ist und sich ersichtlich noch im Erprobungsstadium befindet,
hinsichtlich der Arztgruppe der Ärzte für Innere Medizin oder speziell der Ärzte für Innere Medizin mit der Zusatzbezeichnung
Kardiologie der Fall sein könnte, sind nicht ersichtlich.
b) Soweit der Kläger der Auffassung ist, Kardiologen seien zur Durchführung kernspintomographischer Untersuchungen des Herzens
sogar besser qualifiziert als alle bzw bestimmte Ärzte für Radiologie, ist das für die rechtliche Beurteilung des Verbots
mit Erlaubnisvorbehalt in § 2 Satz 1 KernspinV ohne Bedeutung. Im Einzelfall ist nie auszuschließen, dass ein Arzt einer bestimmten
Fachrichtung für eine bestimmte hochspezialisierte Leistung in besonderer Weise qualifiziert ist, die üblicherweise von Ärzten
einer anderen Fachrichtung erbracht wird, und dass umgekehrt ein Facharzt im Rahmen seiner Weiterbildung mit einer ganz speziellen
Leistung nur am Rande befasst worden ist. An derartig untypischen Situationen müssen sich die Normgeber weder auf der Ebene
des Gesetzes noch im Rahmen von Qualitätssicherungsvereinbarungen auf der Grundlage des §
135 Abs
2 SGB V orientieren. Normsetzung darf von typischen Sachverhalten und Konstellationen ausgehen, und einem typischen Sachverhalt entspricht
es, dass Ärzte, die langjährige Tätigkeit und Erfahrung in der Kernspintomographie haben, die erforderliche Qualifikation
zur Durchführung zumindest derjenigen kernspintomographischen Untersuchungen der Herzregion besitzen, die derzeit bereits
Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung sind (zur Typisierungsbefugnis s zB BSG - Urteil vom 19. Juli 2006 - B 6 KA 8/05 R, RdNr 21, mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).
c) Nicht zu folgen ist der Auffassung des Klägers, die Konzentration der kernspintomographischen Untersuchungen auch der Herzregion
bei den kernspintomographisch speziell qualifizierten Radiologen sei zumindest dann rechtswidrig, wenn nicht nachgewiesen
sei, dass der jeweilige Radiologe während seiner Weiterbildung in hinreichendem Umfang MRT-Untersuchungen des Herzens durchgeführt
habe.
Nach § 4 Abs 1 Nr 1a KernspinV muss die selbstständige Indikationsstellung, Durchführung und Befundung ua von 1.000 Untersuchungen
im Bereich Hirn, Rückenmark, Skelett, Gelenke, Abdomen, Becken und Thoraxorgane unter Anleitung nachgewiesen werden. Kernspintomographische
Untersuchungen des Herzens sind dort nicht erwähnt. Sie sind ggf - im Einklang mit der Leistungslegende der Nr 34430 EBM-Ä
- als Thoraxuntersuchungen abzurechnen. Grundsätzlich ist gewährleistet, dass jeder Arzt, der die Genehmigung nach § 2 Satz
1 KernspinV erhält, auch Untersuchungen der Thoraxorgane durchgeführt hat. Bundesrechtlich ist nicht zu beanstanden, dass
die Normgeber der KernspinV darauf verzichten, für jedes einzelne Untersuchungsgebiet Mindestzahlen vorzugeben, und sich darauf
beschränken, die betroffenen Untersuchungsgebiete zu nennen und insgesamt eine Mindestzahl der nachzuweisenden eigenständigen
Untersuchungen festzulegen. Die Forderung nach Mindestzahlen für jede Körperregion bzw für jedes einzelne Körperorgan würde
zu unverhältnismäßigen Erschwerungen bei der Weiterbildung führen. Die Normgeber dürfen darauf vertrauen, dass ein Arzt, der
die Voraussetzungen der KernspinV erfüllt, von sich aus darum bemüht ist, eine möglichst breite Palette von Kenntnissen und
Erfahrungen bei der Untersuchung verschiedener Organsysteme zu erwerben, um alle ihm in seiner späteren Tätigkeit überwiesenen
Behandlungsfälle im Einklang mit den Regeln der ärztlichen Kunst bearbeiten zu können. Es kann davon ausgegangen werden, dass
ein Arzt, der in seiner Weiterbildung tatsächlich keine Erfahrungen mit kernspintomographischen Untersuchungen bestimmter
Herzregionen gemacht hat, diese schon aus Haftungsgründen nicht anbieten wird, soweit er sich nicht entsprechend nachqualifiziert
hat.
3. Entgegen der Auffassung des Klägers unterliegen die Vorgaben der KernspinV keiner Prüfung am Maßstab des § 1 GWB. Nach dieser Vorschrift sind Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die eine Veränderung, Einschränkung oder Verfälschung
des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten.
Die Verbotsnorm des § 1 GWB ist auf die Tätigkeit der Vertragspartner der Bundesmantelverträge bei Abschluss von Vereinbarungen auf der Grundlage des
§
135 Abs
2 SGB V nicht anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG folgt das bereits aus §
69 Satz 1 und
4 SGB V. Danach sind die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten ... sowie sonstigen Leistungserbringern
"abschließend" in §§
63,
64 SGB V sowie im Vierten Kapitel des
SGB V (§§
69 - 140h) geregelt, auch soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind. Unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte
dieser Norm hat der 3. Senat des BSG angenommen, ua die kartellrechtlichen Regelungen des GWB seien generell auf die auch hier betroffenen Rechtsbeziehungen zwischen Ärzten, Krankenkassen und deren Vereinigungen und
Verbände nicht mehr anwendbar (BSGE 89, 24, 30 ff = SozR 3-2500 § 69 Nr 1 S 8 ff; BSG SozR 4-2500 § 69 Nr 1 RdNr 14 ff). Dem hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr
angeschlossen (Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 164/03 - NJW-RR 2006, 1046, 1047 f = NZS 2006, 647, 648). Der erkennende Senat hat bisher offengelassen, ob dieser Rechtsauffassung zu folgen ist, gerade auch weil sie dazu
führt, dass Leistungserbringer(-gemeinschaften) und/oder Krankenkassen Beeinträchtigungen durch Mitbewerber weitgehend sanktionslos
ausgesetzt sind und dies nicht der gesetzlichen Intention entspricht (BSGE 90, 61, 66 = SozR 3-2500 § 87 Nr 35 S 206). Einer Entscheidung darüber bedarf es auch hier nicht, weil die Partner der KernspinV
bei deren Erlass nicht als "Unternehmen" oder "Unternehmensvereinigungen" iS des § 1 GWB tätig werden. Für die Vereinbarung des EBM-Ä auf der Grundlage des §
87 Abs
1 SGB V durch die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat der Senat bereits entschieden,
dass insoweit keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet wird (BSGE 90, 61, 66 = SozR aaO S 206). Für die auf §
135 Abs
2 SGB V beruhende Vereinbarung von Qualifikationsanforderungen für bestimmte, hochspezialisierte ärztliche Leistungen gilt insoweit
nichts anderes. Bei deren Normierung treten die Vertragspartner nach §
135 Abs
2 SGB V nicht als Nachfrager oder Anbieter von Gütern, Sach- oder Dienstleistungen auf. Sie erfüllen vielmehr im Wege untergesetzlicher
Rechtsetzung unmittelbar einen gesetzlichen Auftrag, denn §
135 Abs
2 SGB V enthält eine ausdrückliche Ermächtigung zu normativ wirkenden Vereinbarungen von Qualifikationsanforderungen und Regeln über
die Konzentration bestimmter Leistungen bei einzelnen Arztgruppen. Bei der Neugestaltung des §
135 Abs
2 SGB V ist im Gesetzgebungsverfahren die hier betroffene Bündelung der MRT-Leistungen bei den Radiologen ausdrücklich angesprochen
worden (Gesetzentwurf zum GKV-Modernisierungsgesetz vom 8. September 2003, BT-Drucks 15/1525 S 124, zu Art 1 Nr 99 Buchst
b [§ 135]).
Für die Nichtanwendbarkeit des § 1 GWB auf den Erlass der KernspinV kommt es im Übrigen entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob diese in vollem
Umfang mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Selbst wenn das entgegen der Auffassung des Senats zu verneinen wäre, hätte
das nicht zur Folge, dass die Vertragspartner dann nach §
135 Abs
2 SGB V als "Unternehmen" iS des § 1 GWB anzusehen wären. Eine normsetzende Tätigkeit von Körperschaften des öffentlichen Rechts in Ausführung gesetzlicher Ermächtigungen
unterliegt nicht den Bindungen des nationalen Kartellrechts. Mögliche Rechtsfehler bei dieser normsetzenden Tätigkeit ändern
daran nichts; sie lassen eine ausschließlich regulatorische Tätigkeit nicht zu einer unternehmerischen werden (ebenso BGH
aaO NJW-RR 2006, 1046, 1048 = NZS 2006, 647, 648, jeweils unter II.2.d).
4. Die Konzentration der kernspintomographischen Leistungen grundsätzlich bei der Fachgruppe der Radiologen verstößt auch
nicht gegen Art 81 Abs 1 EGVtr. Nach dieser Vorschrift sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen
und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet
sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder
bewirken.
Die Vorschrift greift hier nicht ein, weil nur die Kartelle und Praktiken von Art 81 EGVtr erfasst werden, die geeignet sind,
die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen
Marktes zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann (EuGH, Rs 22/78, EuGHE 1979 S 1869, 1899 ff). Das Tatbestandsmerkmal "zwischen Mitgliedstaaten" dient dazu, auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts den Geltungsbereich
des Gemeinschaftsrechts von dem des innerstaatlichen Rechts abzugrenzen (Eilmannsberger in Streinz [Hrsg], EUV/EGV, 2003,
Art 81 EGVtr RdNr 28). Die Regelungen über die Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung kernspintomographischer Leistungen
im Rahmen der deutschen Sozialversicherung weisen keinen Zwischenstaatsbezug auf. Ein solcher ergibt sich entgegen der Auffassung
des Klägers auch nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des EuGH, die inzwischen in §
13 Abs
4 SGB V für den Sachbereich der deutschen Krankenversicherung kodifiziert ist, Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen ambulante
und ggf auch stationäre Leistungen in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Versicherungsstaat in Anspruch nehmen können (zB EuGH
- Urteil vom 13. Mai 2003, EuGHE I 2003, 4509, 4556 ff = SozR 4-6030 Art 59 Nr 1 RdNr 57 ff). Die KernspinV befasst sich mit der Struktur der Leistungserbringer- bzw der
Leistungsanbieterseite und betrifft nicht die Berechtigung der Versicherten, als Marktbürger der Europäischen Union grenzüberschreitend
Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen.
Es obliegt nach wie vor allein den einzelnen Mitgliedstaaten, die Anforderungen an die Qualifikation der zur Leistungserbringung
im Rahmen der Sozialversicherungssysteme berechtigten Ärzte zu normieren. Das ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit auch
aus Art 152 Abs 4 Satz 1 lit c) EGVtr. Danach darf der Rat der Europäischen Gemeinschaft im Sachbereich des Gesundheitsschutzes
allein Fördermaßnahmen ergreifen, die den Schutz und die Verbesserung der menschlichen Gesundheit zum Ziel haben, allerdings
"unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten" (näher dazu Dettling,
Arzneimittel und Recht [A & R] 2006, 99 ff). Noch deutlicher bestimmt Art 152 Abs 5 Satz 1 EGVtr, dass bei der Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit
der Bevölkerung "die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung"
in vollem Umfang gewahrt wird. Das hat zur Folge, dass die Mitgliedstaaten weiterhin allein für die Ausgestaltung ua ihrer
Krankenversicherungssysteme zuständig sind. Dabei haben sie nach der Rechtsprechung des EuGH die Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit
sowie die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit nach dem EGVtr zu beachten (Lurger in: Streinz [Hrsg],
aaO, Art 152 EGVtr, RdNr 20). Alle diese Freiheitsverbürgungen sind indessen nicht tangiert, wenn es um die Frage geht, welche
Qualifikation das deutsche Recht von einem in Berlin tätigen Arzt fordern darf, der Patienten behandeln will, deren Versicherungsträger
ihren Sitz ausschließlich in Deutschland haben und deren Leistungsansprüche sich nach der Rechtsprechung des EuGH allein nach
dem Recht des Versicherungsstaats richten (Urteil vom 13. Mai 2003, EuGHE I 2003, 4509, 4573 RdNr 98 = SozR, aaO, RdNr 128).
Im Übrigen ist Art 81 EGVtr auf den Erlass der KernspinV auch nach seinem sachlichen Gehalt nicht anwendbar. Der Senat hat
bereits entschieden, dass weder die Spitzenverbände der Krankenkassen noch die Kassenärztliche Bundesvereinigung beim Erlass
des EBM-Ä unternehmerisch tätig werden. Ihre Tätigkeit als untergesetzliche Normgeber im Rahmen gesetzlicher Ermächtigungen
wird von Art 81 EGVtr nicht erfasst (BSGE 90, 61, 66 = SozR 3-2500 § 87 Nr 35 S 206). Im gleichen Sinne hat der EuGH mit Urteil vom 16. März 2004 entschieden, dass die Spitzenverbände
der Krankenkassen keine Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen iS des Art 81 EGVtr sind, soweit sie Festbeträge festsetzen,
bis zu deren Erreichen die Krankenkassen die Kosten von Arzneimitteln übernehmen (C-264/01 ua -, EuGHE I 2004, 2524, 2542 ff = SozR 4-6035 Art 81 Nr 1 RdNr 45 ff). Der Gerichtshof differenziert bei der Anwendung des Unternehmensbegriffs
des Art 81 EGVtr auf Krankenkassen und ihre Verbände danach, ob die konkret zu prüfende Tätigkeit "rein sozialer Art im Rahmen
der Verwaltung des deutschen Systems der sozialen Sicherheit" ist oder wirtschaftliche Zwecke hat (SozR aaO, RdNr 58). Mit
der Festbetragsfestsetzung kommen die Krankenkassenverbände "nur einer Pflicht nach, die ihnen §
35 SGB V auferlegt, um den Fortbestand des deutschen Systems der sozialen Sicherheit sicherzustellen" (aaO, RdNr 61). Die Tätigkeit
der Krankenkassenverbände bei der Festbetragsfestsetzung, die der EuGH aus dem Regelungsbereich des Art 81 EGVtr ausklammert,
hat sogar noch mehr Beziehungen zur unternehmerischen Tätigkeit als die Normierung von Qualifikationsanforderungen für bestimmte
ärztliche Leistungen. Da die Krankenkassen bei wirtschaftlicher Betrachtung die "Nachfrager" bei Arzneimitteln sind, steuern
sie als (mittelbarer) Marktteilnehmer über Festbeträge für Arzneimittel die Preisbildung am Markt. Wenn das nach der maßgeblichen
Rechtsansicht des EuGH nicht ihre Unternehmereigenschaft nach Art 81 EGVtr begründet, kann diese beim Abschluss von Vereinbarungen zur Qualitätssicherung nach §
135 Abs
2 SGB V erst recht nicht gegeben sein. Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung entfaltet, wenn sie sich im Rahmen einer gesetzlichen
Ermächtigung an der untergesetzlichen Rechtssetzung beteiligen muss, keine unternehmerische Tätigkeit iS des Art 81 EGVtr.
Dieses Ergebnis ist nach dem Wortlaut des Art 81 EGVtr sowie der Rechtsprechung des EuGH so wenig zweifelhaft, dass keine
Veranlassung für eine Anfrage an den EuGH auf der Grundlage des Art 234 EGVtr besteht. Nach der Rechtsprechung des EuGH entfällt
eine Vorlagepflicht der letztinstanzlich zuständigen nationalen Gerichte dann, wenn die maßgebliche Rechtsfrage - auch in
anderem Zusammenhang - bereits entschieden ist oder die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist,
dass keinerlei Raum für vernünftige Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt und die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten
und der EuGH keine Zweifel an dieser Auslegung haben würden (EuGHE 1982, 3415, 3429 ff; BVerfGE 82, 159, 193; Ehricke in Streinz, aaO, Art 234 EGVtr RdNr 44).
5. Der Kläger kann schließlich sein Begehren, kernspintomographische Untersuchungen des Herzens ohne Genehmigung der Beklagten
nach § 2 Satz 1 KernspinV erbringen zu dürfen, nicht darauf stützen, dass der Berufungsausschuss ihn ua für Leistungen nach
Nr 5521 EBM-Ä aF ermächtigt hat. Dieser ist für die Erteilung der Genehmigung nach § 2 Satz 1 KernspinV nicht zuständig; er
hat auch nicht den Eindruck vermittelt, aufgrund der von ihm erteilten Ermächtigung sei eine Qualifikationsprüfung für die
genannten Leistungen entbehrlich. Der Kläger macht das auch nicht geltend. Zweckmäßigerweise hätte der Berufungsausschuss
mit dem Kläger vor Erteilung der Ermächtigung klären sollen, ob die genehmigungsbedürftige Leistung nach Nr 5521 EBM-Ä aF
in den Leistungskatalog aufgenommen werden soll, obwohl der Kläger ersichtlich nicht über die Genehmigung nach § 2 Satz 1
KernspinV verfügte. Das betrifft jedoch eine Frage pragmatischen Vorgehens und hat keinen Einfluss auf die aus Rechtsgründen
bestehende Notwendigkeit einer Genehmigung durch die Beklagte.
6. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach § 2 Satz 1 KernspinV. Er hat selbst nicht geltend
gemacht, die Voraussetzungen nach § 4 Abs 1 Satz 1 Nr 1a (1000 kernspintomographische Untersuchungen), nach Nr 2 (Berechtigung
zum Führen der Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung "Diagnostische Radiologie" usw) und Nr 3 (Nachweis einer mindestens 24-monatigen
ganztägigen Tätigkeit in der kernspintomographischen Diagnostik unter Anleitung) zu erfüllen. Er ist weder in seiner Aus-
bzw Weiterbildung zum Arzt für Innere Medizin bzw zur Führung der Zusatzbezeichnung "Kardiologie" in einer Weise kernspintomographisch
tätig gewesen, wie es § 4 Abs 1 KernspinV erfordert, noch ist er berechtigt, die Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung "Diagnostische
Radiologie" zu führen.
a) Näherer Begründung bedarf deshalb nur die Zurückweisung der Hilfsanträge des Klägers, die in unterschiedlicher Formulierung
darauf gerichtet sind, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, auf der Grundlage des § 8 KernspinV seine Befähigung zur
Durchführung kernspintomographischer Untersuchungen des Herzens durch ein Kolloquium nachzuweisen, obwohl er die Qualifikationsvoraussetzungen
nach § 4 Abs 1 Satz 1 der KernspinV nicht erfüllt. Ein solcher Anspruch besteht nicht. Nach § 8 Abs 2 KernspinV kann die KÄV
die Erteilung der Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung der beantragten Leistungen von der erfolgreichen Teilnahme
an einem Kolloquium abhängig machen, wenn trotz vorgelegter Zeugnisse begründete Zweifel bestehen, dass die in Abschnitt B
dieser Vereinbarung festgelegten Anforderungen an die fachliche Befähigung erfüllt sind. Das gleiche gilt, wenn der antragstellende
Arzt im Vergleich zu dieser Vereinbarung eine abweichende, aber gleichwertige Befähigung nachweist. Einem Anspruch des Klägers
auf Durchführung eines Kolloquiums steht bereits § 8 Abs 2 Satz 3 KernspinV entgegen, in dem bestimmt ist, dass die festgelegten
Anforderungen durch ein Kolloquium nicht ersetzt werden können. Kolloquien zur Klärung der Kenntnisse und Fähigkeiten des
antragstellenden Arztes können somit nur dann durchgeführt werden, wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise nach §
4 Abs 1 KernspinV vorliegen, aber deren Aussagekraft zweifelhaft ist.
Diese Regelung, die einen Vorrang des Qualifikationsnachweises durch Bescheinigungen über durchgeführte Ausbildungen vor einem
Kolloquium normiert, ist nicht zu beanstanden. Sie stellt keine unzumutbare Erschwerung der Erbringung von MRT-Leistungen
dar und erweist sich deshalb als rechtmäßige Berufsausübungsregelung iS des Art
12 Abs
1 Satz 2
GG auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes (§
135 Abs
2 SGB V). Ungeachtet des Wertes eines Kolloquiums kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein auch längeres Gespräch zwischen dem
antragstellenden Arzt und den Mitgliedern der zuständigen Prüfungskommission in vergleichbarer Weise Gewissheit über die vorhandene
Qualifikation im Rahmen der kernspintomographischen Diagnostik verschaffen könnte wie der Nachweis einer längeren Ausbildung
bei einem Arzt, der zur entsprechenden Weiterbildung in diagnostischer Radiologie ermächtigt ist. Die Formulierungen des Hilfsantrags
des Klägers auf Zulassung zu einem Kolloquium lassen im Übrigen erkennen, dass er selbst davon ausgeht, in einem Kolloquium
lediglich Kenntnisse und Fähigkeiten in der speziellen kernspintomographischen Diagnostik des Herzens nachweisen zu können.
Nur auf der Grundlage dieser Annahme sind seine Vorgaben zum Prüfungsgegenstand und zur - ihm gegenüber nachzuweisenden -
Qualifikation der Prüfer schlüssig. Diese Rechtsauffassung berücksichtigt jedoch nicht, dass in der KernspinV im Einklang
mit der Ermächtigung des §
135 Abs
2 Satz 4
SGB V der Wille der vertragsschließenden Partner zum Ausdruck kommt, grundsätzlich die kernspintomographische Diagnostik bei entsprechend
qualifizierten Ärzten für Radiologie zu konzentrieren. Dies ist - wie oben näher dargelegt - mit Art
12 Abs
1 GG sowie europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar, sodass allein der Nachweis, zur kernspintomographischen Diagnostik des Herzens
hinreichend befähigt zu sein, einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nach § 2 Satz 1 KernspinV nicht begründen kann.
b) Im Übrigen widersprechen die Vorgaben, die der Kläger ausweislich der von ihm gestellten Hilfsanträge für die Ausgestaltung
des Kolloquiums und die Qualifikation der Prüfer geltend macht, Grundsätzen des Prüfungsrechts. So selbstverständlich es ist,
dass grundsätzlich nur Personen über eine bestimmte Qualifikation eines Antragstellers bzw Prüfbewerbers entscheiden dürfen,
die die Befähigung, zu deren Nachweis die Prüfung durchgeführt wird, selbst besitzen, so wenig entspricht es den Grundsätzen
des Prüfungsrechts, dem Prüfungskandidaten vorab spezielle Qualifikationen der Prüfer nachzuweisen und ihn zugleich die Gegenstände
des Prüfungsgesprächs bestimmen zu lassen. Diese Forderung des Klägers liefe darauf hinaus, dass er sich im Wesentlichen selbst
prüft und die erforderliche Qualifikation bescheinigt, weil nach seinem Vorbringen kaum Ärzte in Berlin in der Lage seien
dürften, den von ihm an eventuelle Prüfer gestellten Ansprüchen zu genügen. Auf all das kommt es jedoch nicht entscheidend
an, weil - wie oben näher dargelegt - seinem Begehren schon die inhaltlichen Anforderungen der KernspinV entgegenstehen.
7. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Partner der KernspinV diese in Zukunft ggf ändern oder ergänzen müssen, um so
neuen Entwicklungen im ärztlichen Berufsrecht Rechnung zu tragen. Nach § 2 Abs 1 der (Muster-)Weiterbildungsordnung (Muster-WBO) gemäß dem Beschluss des 106. Deutschen Ärztetages 2003 kann der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung ua zur "Zusatzbezeichnung"
führen. Nach § 2 Abs 4 Muster-WBO beinhaltet eine Zusatz-Weiterbildung die Spezialisierung in Weiterbildungsinhalten, die zusätzlich zu den Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungsinhalten
abzuleisten sind. Zusatz-Weiterbildungen in diesem Sinne sind auch in fachgebundener Magnetresonanztherapie möglich (Abschnitt
C Muster-WBO). Die Muster-WBO ist insoweit auch in der WBO der Ärztekammer Berlin - zuletzt geändert durch Nachtrag mit Wirkung vom 30. September 2006 - in geltendes Recht umgesetzt
worden (Abschnitt C - Zusatz-Weiterbildung, Magnetresonanztomographie - fachgebunden). Diese auch für Internisten mit der
Schwerpunktbezeichnung Kardiologie erreichbare Qualifikation setzt ua eine 24-monatige Weiterbildung bei einem Arzt voraus,
der zur Weiterbildung in der Radiologie berechtigt ist. Hat ein Arzt die Zusatz-Weiterbildung in fachgebundener MRT absolviert,
darf er die entsprechende Zusatzbezeichnung führen. Die Voraussetzungen nach § 4 Abs 1 Satz 1 KernspinV sind damit aber noch
nicht erfüllt, weil Nr 2 aaO die Berechtigung zum Führen der Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung "Diagnostische Radiologie"
fordert. Ob diese Voraussetzung mit dem geänderten Weiterbildungsrecht noch vereinbar ist oder der Nachweis der fachgebundenen
Zusatz-Weiterbildung in MRT für die Berechtigung nach § 4 Abs 1 Satz 1 KernspinV ausreichen muss, werden die Normgeber der
KernspinV prüfen müssen.
Der Senat braucht jedoch hierüber nicht zu entscheiden, weil der Kläger nicht über den Nachweis einer fachgebundenen Zusatz-Weiterbildung
in der MRT verfügt. Ob er den entsprechenden Befähigungsnachweis dadurch führen kann, dass ihm die Ärztekammer Berlin bescheinigt,
wegen seiner langjährigen Tätigkeit in Entwicklung und Anwendung der kardiologischen MRT im Schwerpunkt "Kardiologie" über
die von der WBO geforderte Qualifikation für die Zusatzweiterbildung in MRT zu verfügen, liegt nahe, muss aber derzeit nicht entschieden
werden. Erst wenn Ärzte über die Zusatz-Weiterbildung in fachgebundener MRT oder über eine Gleichstellungsbescheinigung der
für sie zuständigen Ärztekammer verfügen, besteht Anlass zur Prüfung, ob diesen auf der Grundlage einer geänderten oder ggf
auch erweiternd auszulegenden Fassung des § 4 Abs 1 Satz 1 KernspinV eine Erlaubnis nach § 2 Satz 1 KernspinV zu erteilen
wäre.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a SGG iVm §
154 Abs
2 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Der Senat sieht davon ab, die fehlerhafte Kostenentscheidung des SG zu korrigieren. Dieses hat ausweislich der Begründung seiner Entscheidung zutreffend erkannt, dass die Kostenentscheidung
auf der Grundlage des §
197a SGG iVm den Vorschriften der
VwGO zu treffen war, weil die Klageerhebung nach dem 1. Januar 2002 erfolgt ist. Richtigerweise hätte die Kostenentscheidung daher
auch im Urteilstenor dahin lauten müssen, dass der Kläger als unterlegener Teil die Kosten zu tragen hat, wie dies in der
Begründung zur Kostenentscheidung des SG zum Ausdruck kommt. Der Senat geht davon aus, dass die Beteiligten den Kostenausgleich in diesem Sinne praktizieren werden.