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BSG, Urteil vom 20.03.2013 - 6 KA 17/12
Regressklage einer Krankenkasse gegen einen früheren Krankenhauschefarzt wegen fehlerhafter Ausstellung von Arzneiverordnungen
1. Krankenkassen können einen Regress gegen einen Arzt wegen fehlerhaft ausgestellter Arzneiverordnungen auch nach dessen Ausscheiden aus der vertragsärztlichen Versorgung nur durchsetzen, indem sie bei der Prüfungsstelle die Festsetzung eines Regresses gegen den Arzt beantragen. Die Anrufung der Schlichtungsstelle und die unmittelbare Klage auf Schadensersatz beim Sozialgericht sind unzulässig.
2. Zum Gebot der persönlichen Unterzeichnung von Arzneiverordnungen im Fall eines ermächtigten Krankenhausarztes.
3. Zur Regresspflicht und zum Vorliegen eines Schadens im Fall fehlerhaft ausgestellter Arzneiverordnungen.
Normenkette:
AMVV § 2
,
AMVV § 4
,
BMV-Ä § 48
,
BMV-Ä § 49
,
EKV-Ä § 8 Abs. 3
, ,
SGB V § 120 Abs. 1 S. 3
,
SGB V § 82 Abs. 1
,
SGB V § 95 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Mainz 15.02.2012 S 8 KA 268/09
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 15. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

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