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BSG, Beschluss vom 30.10.2019 - 6 KA 6/19 B
Berücksichtigung eines höheren Regelleistungsvolumens aufgrund von Praxisbesonderheiten Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Überschreitung des praxisindividuellen RLV durch spezielle Leistungen
1. Ein "Mehr" an fachgruppentypischen Leistungen ist keine versorgungsrelevante Besonderheit.
2. Die Überschreitung des praxisindividuellen RLV muss darauf zurückzuführen sein, dass in besonderem Maße spezielle Leistungen erbracht werden. Dies sind typischerweise arztgruppenübergreifend erbrachte spezielle Leistungen, die eine besondere (Zusatz-)Qualifikation und eine besondere Praxisausstattung erfordern.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 27.02.2019 L 7 KA 55/17 , SG Berlin 20.09.2017 S 87 KA 77/14
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: